Rede · 18.06.2003 Änderung des Landeswassergesetzes

Schon in der ersten Rede zum vorliegenden Entwurf zum Landeswassergesetz haben wir als SSW deutlich gemacht, dass wir die Zielsetzungen der Änderungen des Gesetzes mittragen und dass wir ebenfalls die Notwendigkeit sehen, dass unser gesetzlicher Rahmen auf Landesebene der EU-Wasserrahmenrichtlinie angepasst werden muss. Ein Kernpunkt des Gesetzentwurfes ist das Prinzip der Gewässerbewirtschaftung in Flussgebietseinheiten. Damit wird der Wasserhaushalt erstmals in seiner Gesamtheit betrachtet und Ziele und Maßnahmen entsprechend ganzheitlich festgelegt. Dies ist ein enormer Fortschritt in Bezug auf die bisherige Handhabung. Dabei werden die Wasser- und Bodenverbände nicht nur umfassend beteiligt, sondern ihnen wird die Aufgabe der Bewirtschaftung der Gewässer vollständig übertragen. Das heißt, dass die fachlich geeigneten Institutionen mit der Gewässerbewirtschaftung betraut werden, ohne dass diese aber aus naturschutzfachlichen Verpflichtungen entlassen werden. Das ist ein wichtiger Schritt hin zu einer zielgerichteten und nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer.

Mit der Beauftragung der Wasser- und Bodenverbände mit der Bewirtschaftung der Gewässer ist man einem wichtigen Wunsch der Verbände und der Bevölkerung nachgekommen. Die Diskussionen hierzu sind schon im Vorfeld des seinerzeit eingebrachten Gesetzentwurfes eingebracht worden und waren somit nicht mehr strittig, als wir die näheren Bestimmungen des Gesetzes beraten haben. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass die Übertragung dieser wichtigen Aufgabe an die Wasser- und Bodenverbände die wichtige Grundlage für die Akzeptanz der Regeln des Gesetzes sind, da man sicher sein kann, dass die Bestimmungen so ausgeführt werden, dass sie mit dem eigentlichen Zweck der Wasserwirtschaftung vereinbar sind. Somit bleibt eine professionelle Wasserwirtschaft, die sowohl die Entwässerung sicherstellt als auch Hochwasserschutz berücksichtigt, weiter gewährleistet.

Trotzdem ist ein Gesetz natürlich in der Beratung noch zu verbessern. Und wir hätten es gerne gesehen, dass die Bedeutung des eigentlichen Zieles des Gesetzes, nämlich die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Wasserbewirtschaftung, noch stärker herausgestellt worden wäre, um so noch mehr Rechtssicherheit zu erlangen. In den Beratungen im Ausschuss haben wir unter anderem versucht, dieses auch in den Bestimmungen zur eigentlichen Bewirtschaftung der Gewässer noch zu verdeutlichen und einen entsprechenden Antrag gestellt, der darauf abzielte, dass bei Maßnahmen, die Erreichung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses zu gewährleisten ist. Dies ist der eigentliche Zweck von wasserwirtschaftlichen Lösungen. An der Westküste spielt die Entwässerung von Flächen eine herausragende Rolle in der Wasserwirtschaft und in den Einzugsbereichen der großen Flüsse spielt die Möglichkeit des Zurückhaltens von Wasser und die spätere geordnete Entwässerung eine wichtige Rolle, um Hochwasser wie im vergangenen Jahr verhindern zu können. Diesen Notwendigkeiten sollte durch das Abheben auf den Begriff „ordnungsgemäߓ Rechnung getragen werden. Als Vorbild diente dabei der Begriff der ordnungsgemäßen Landwirtschaft. Nach unseren Vorstellungen hätte der ordnungsgemäße Wasserabfluss durch Naturschutzverbände und durch Wasser- und Bodenverbände gemeinsam definiert werden können und so schon im Vorwege mögliche Konflikte zwischen gegenüberstehenden Interessen vermieden werden können. Leider haben wir hierfür im Ausschuss keine Mehrheit bekommen, so dass wir nur die Hoffnung äußern können, dass trotz der nicht ganz glücklichen Lösung in diesem Punkt Konflikte vor Ort nicht entstehen.

Trotz dieses Änderungswunsches unsererseits bleibt aber festzuhalten, dass wir den Änderungen des Gesetzes in ihrer Gesamtheit durchaus zustimmen können, schließlich ist die weit überwiegende Mehrzahl der Bestimmungen auch in unserem Sinne. Ich nenne hier insbesondere die Ziele in § 2 b des Gesetzes. Der dort geforderte gute ökologische Zustand ist ja nicht nur eine Floskel, sondern wird in den nächsten Jahren mehr und mehr konkretisiert. Zuerst ist da die Feststellung, dass man sich endlich quasi per Gesetz übergeordnete Ziele zu setzen hat. Die übergeordnete Sicht, die nicht an kommunalen Grenzen Halt macht, wird vorgeschrieben und entspricht logischerweise auch den wissenschaftlichen Erkenntnissen, die wir hierzu haben. Es hört sich zwar etwas trivial an, aber welche Regelungen verfolgen schon einen so ganzheitlichen Ansatz? Ich glaube, immer noch zu wenige.

Diese Regelung bedeutet aber auch, dass hier ganz konkret vor Ort Naturschutz praktiziert wird. Im Gesetz sind hierzu die Beteiligungsrechte der Betroffenen vor Ort ganz klar geregelt worden und lassen auch eine vielfältige Beteiligung zu. Dadurch werden die Ziele nicht nur im gemeinsamen Dialog formuliert, sondern auch gemeinsam kontrolliert. Die Betroffenen vor Ort sind deshalb in der Zielsetzung besser beteiligt als zuvor. Auch dies ist ein großer Schritt vorwärts in der Entwicklung der Wasserwirtschaft. Und wir dürfen auch gerade hier nicht vergessen, dass die fachlich geeigneten Institutionen mit der Gewässerbewirtschaftung betraut werden, und somit für Sicherheit in der Gewässerbewirtschaftung sorgen, ohne dabei auf Naturschutz- und Gewässerschutzaspekte zu verzichten.

Zweitens werden auf der gerade eben genannten Grundlage in Zukunft konkrete und kommunale Grenzen überschreitende Bewirtschaftungspläne aufgestellt und die dort festgelegten Maßnahmen auch umgesetzt. Später werden diese dann evaluiert und neue Ziele und Maßnahmen festgelegt. Und genau in diesem Prozess sind wir schon sehr konkret, wenn wir über den guten ökologischen Zustand reden. Und dies wird in einem gemeinsamen Diskurs aller Beteiligten erfolgen müssen, um zu vernünftigen Lösungen zu kommen. Die jeweilige Zustandsbeschreibung der Gewässer und die damit verbundenen Maßnahmen werden in Zukunft so immer konkreter und für alle auch immer nachvollziehbarer. Das alleine ist schon ein riesiger Fortschritt gegenüber der bisherigen Praxis. Und dass dieser Prozess durch die Wasser- und Bodenverbände unter Beteiligung - zum Beispiel - der Kommunen und der Naturschutzverbände durchgeführt wird, wird mit Sicherheit zur Akzeptanz in den betroffenen Regionen führen. Deshalb ist dieses Gesetz auch ein Gesetz, dass nicht nur die Wasserrahmenrichtlinie als solche umsetzt, sondern auch die Interessen der Betroffenen berücksichtigt.

Vor diesem Hintergrund ist es schon merkwürdig, dass die CDU erst heute eine Tischvorlage vorlegt, mit der das im Ausschuss beratene Gesetz noch einmal geändert werden soll. Da hat wohl mal wieder jemand nicht seine Hausaufgaben gemacht und ist zu spät in die Puschen gekommen. Wie in der Schule, wo meine Lehrer für zu spät abgegebene Arbeiten immer durchgehend die Note Sechs verteilt haben, so kann man der CDU auch nur in diesem Fall eine Sechs attestieren. In den Ausschussberatungen war der Zeitablauf der Beratungen seit langem bekannt und jeder konnte sich auf diesen Zeitablauf einstellen. Deshalb finde ich es nicht in Ordnung, hier noch etwas auf den Markt zu werfen, was man nicht vernünftig im Ausschuss beraten hat – auch wenn es mich natürlich freut, dass die CDU in ihrem Antrag Vorschläge des SSW aufgreift, die wir in die Ausschussberatungen eingebracht haben. Ich habe allerdings das Gefühl, dass die CDU nur noch etwas nachliefern wollte, weil sie das Feld der Wasserwirtschaft nun nicht gänzlich an Rot-Grün und den SSW verlieren wollte. Allerdings lässt sich nicht aufhalten, was schon längst geschehen ist.

Inhaltlich hat der vorliegende Antrag der CDU nicht viel zu bieten – außer natürlich die Vorschläge, die sich inhaltlich an den Vorschlägen des SSW im Ausschuss orientieren. Da werden für den Paragrafen 14 wenig konkrete Allgemeinplätze formuliert, die erst einmal alles und jedes zulassen sollen. Da wird die Reihenfolge einer Aufzählung in Paragraf 38 geändert, ohne dass dieses konkrete rechtliche Auswirkungen hätte. Da wird für den Paragrafen 51 eine erweiterte Finanzierung der Wasser- und Bodenverbände als teilweise institutionelle Förderung formuliert, obwohl man sich gerade mit den Verbänden auf eine Finanzierungsbasis geeinigt hat und dies in die Ausschussberatungen mit eingebracht hat. Und da wird ständig die Forderung nach mehr Geld an die vom Gesetz Betroffenen in Gesetzesform gegossen, obwohl die Belastungen der einzelnen sicherlich nicht unverhältnismäßig hoch sein werden und man anstrebt, zu einvernehmlichen Lösungen zu kommen. Dadurch gießt die CDU nur Öl ins Feuer, das eigentlich gar nicht mehr brennt. Aber betrachtet man diese Geldforderungen, kann man auch sagen, dass die CDU hier mit dem Geld nur so um sich wirft. Ich glaube das ist nicht sehr seriös. Die einzigen seriösen Vorschläge im CDU-Entwurf sind vom SSW abgeschrieben.

Wir hätten den Gesetzentwurf gerne noch im Ausschuss weiter verbessert. Dafür haben wir aber leider keine Mehrheit gefunden, und das können wir als gute Demokraten auch akzeptieren. Trotzdem können wir aber sagen, dass der Gesetzentwurf einen Fortschritt gegenüber den bisherigen Regelungen darstellt. Der Gesetzentwurf erfüllt die Notwendigkeiten der Gewässerbewirtschaftung genauso wie die Notwendigkeiten des Naturschutzes und des Gewässerschutzes. Er ist ein gutes Beispiel dafür, dass diese Ziele nicht nur nebeneinander erfüllt werden können, sondern dass sie inhaltlich zusammen gehören und unter einer solchen Betrachtungsweise auch in einem Gesetz entsprechend abgesichert werden können. Daher können wir der Ausschussempfehlung auch gut zustimmen.

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