Rede · 19.03.2026 Bei der Digitalisierung müssen alle mitgenommen werden

Mehr Tempo, weniger Bürokratie: Der Gesetzentwurf setzt wichtige Impulse wie das Once-Only-Prinzip und digitale Servicekonten. Aber wir müssen aufpassen, dass es nicht zu Umsetzungsproblemen, fehlenden Mitteln und möglichen Ausschlüssen kommt. Digitalisierung ist nur dann erfolgreich, wenn sie alle mitnimmt und Grundrechte gewahrt bleiben.

Sybilla Nitsch zu TOP 9 – Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung (Drs. 20/4202)

Wir vom SSW sprechen uns seit langem dafür aus, dass unsere Verwaltung digitaler, bürgerfreundlicher und vor allem schneller werden muss. Und daher begrüßen wir prinzipiell den vorliegenden Entwurf für ein Digitalisierungsbeschleunigungsgesetz.
Der Entwurf zeigt Aspekte, die bei uns quasi in weiten Teilen verwaltungstechnisches Neuland sind.
Positiv hervorheben möchte ich, den Ansatz des Doppelerhebungsverbotes, dem „Once-Only-Prinzip“, wonach Bürgerinnen und Bürgern als auch Unternehmen künftig erspart bleibt, Daten einzureichen, die einer Behörde bereits vorliegen. Das spart Zeit, Wege und Nerven. 
In dem Zusammenhang macht es durchaus Sinn, den Bürgerinnen und Bürgern ein Tool an die Hand zu geben, das ihnen ermöglicht zu sehen, wie und wo ihre Daten verarbeitet werden. Das führt zu Transparenz und stärkt die Akzeptanz.
Der weitere Ausbau der Open-Source-Strategie in Schleswig-Holstein ist grundsätzlich zu begrüßen. Digitale Souveränität steht außer Frage. Es hat sich aber auch gezeigt, dass sich es einfacher anhört, als es ist. Daher müssen mehrere Aspekte bei der Umsetzung erfüllt werden, sonst ist es zum Scheitern verurteilt. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen mitgenommen werden. Ich erwarte, dass aus den Erfahrungen bei der Polizei und Justiz gelernt wurde. Wir wissen, dass für eine Umstellung entsprechende Umsetzungsmaßnahmen notwendig sind und vor allem müssen dafür entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Und denken Sie an den Führungsstil. 
Die geplante Einführung eins Servicekontos und die Regelungen zu Digital-First sind einer neuer Weg. –. Es werden Wege der Kommunikation eingeschlagen die komplett neu sind. Das setzt voraus, dass unsere verschiedenen Verwaltungsebenen zum Startpunkt die entsprechenden Befähigungen haben – sowohl was die Technik angeht als auch beim Anbieterstatus.
Hier liegt noch ein Knackpunkt, um es landesweit einheitlich zu gestalten. 
Ich bin gespannt, was die kommunalen Landesverbände in der Anhörung dazu sagen, wie deren Einschätzung ist.
Sicherlich ist davon auszugehen, dass es langfristig zu Ersparnissen führen wird, aber erstmal sind da Kosten, die gedeckt werden müssen. 
Für uns als SSW ist der digitale Zugang zur Verwaltung nicht unbedingt neu. Wir kennen es von unseren nördlichen Nachbarn und in der Begrünung zu Artikel 2, §27 wird explizit darauf hingewiesen, dass man sich an dänischen Reglungen orientiert. Dort macht man es vor und es funktioniert. Bei der Errichtung eines solchen Servicekontos und dem Zugang ist es aber von ganz grundlegender Bedeutung, dass hier niemand ausgeschlossen wird.
Die diskriminierungsfreie Teilhabe an der modernen Verwaltung muss gewährleistet sein. Bisher ist das in der Landesverfassung Artikel 14 Abs. 2 formuliert, nun soll dieser Absatz geändert werden, mit dem Fokus auf den digitalen Zugang. Ich weise an der Stelle drauf hin, dass diese Änderung noch nicht vorgenommen ist, ganz sicher wird dieser Punkt Fragen und Unsicherheiten aufwerfen. Daher ist es besonders wichtig, es darf keiner Person ein Nachteil entstehen. Das muss immer sichergestellt sein, und es ist unserer Auffassung staatliche Aufgabe, das zu gewährleisten. 
Aus der Einleitung und Zielsetzung zur Unterrichtung für die „Eckpunkte zur Ausgestaltung einer Assistenz für die Nutzung von E-Government-Services und für die digitale Interaktion mit der öffentlichen Verwaltung“ gibt es Hinweise, die mich doch aufhorchen lassen. Dort ist die Rede von vollständigen digitalen Prozessketten. Oder die Verpflichtung von Bürgerinnen und Bürgern in Schleswig-Holstein für die Kommunikation zur Leistungsverwaltung ausschließlich ein digitales Servicekonto zu nutzen. Das hat schon einen anderen Zungenschlag. 
Diese Eckpunkte sollten im parlamentarischen Verfahren bewertet werden. Positiv erwähnen möchte ich den §24, wonach auch der Gebrauch der Regional- und Minderheitensprachen festgelegt ist.
Zu guter Letzt, ein Punkt, der mich im Zusammenhang mit der geplanten Änderung des §4 Abs2 Satz1 Informationszugangsgesetz doch wundert. Danach soll die Behörde bei Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Nutzung die Identität des Anfragesteller verlangen und zu welchen Informationen der Zugang begehrt wird. Hier geht der Gesetzentwurf über die Zielsetzung der digitalen Beschleunigung hinaus. Hier sehen wir Hinweise für ein Ausschlussverfahren von Personen und Berufsgruppen die beispielsweise Recherchen zu sensiblen Themen betreiben.

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