Rede · 17.06.2026 Der Staat hat eine besondere Verantwortung!

„Warum sollten für den Staat niedrigere Maßstäbe gelten als für private Akteure? Wenn wir als Gesetzgeber von Unternehmen verlangen, diskriminierungsfrei zu handeln, dann darf die öffentliche Hand hinter diesen Anforderungen nicht zurückbleiben.“

Christian Dirschauer zu TOP 17 - Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Diskriminierung in Schleswig-Holstein (Drs. 20/4529)

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir beraten heute in erster Lesung den Entwurf eines Landesantidiskriminierungsgesetzes für Schleswig-Holstein. Und ich will gleich zu Beginn sagen: Es ist gut, dass wir diese Debatte führen.
Denn noch vor wenigen Wochen wurde hier im Hause gefordert, auf ein solches Gesetz ganz zu verzichten. Es wurde der Eindruck erweckt, als sei ein Landesantidiskriminierungsgesetz überflüssig und als gäbe es keinen Handlungsbedarf.

Der heute vorliegende Gesetzentwurf zeigt etwas anderes. Er zeigt, dass auch die Koalitionsfraktionen anerkennen, dass es Schutzlücken gibt. Er zeigt, dass Diskriminierung nicht nur irgendwo in der Gesellschaft vorkommt, sondern auch dort auftreten kann, wo staatliches Handeln Menschen unmittelbar begegnet. Und er zeigt, dass die bisherige Rechtslage eben nicht alle Bereiche staatlichen Handelns erfasst.

Genau darauf hat der SSW bereits vor Jahren hingewiesen. Bereits 2023 haben wir einen eigenen Entwurf für ein Landesantidiskriminierungsgesetz vorgelegt. Nicht, weil wir die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Generalverdacht stellen wollten. Sondern weil wir der Überzeugung sind, dass ein moderner Rechtsstaat sich auch selbst an den Maßstäben messen lassen muss, die er von anderen verlangt.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, manchmal wird in dieser Debatte so getan, als würden wir mit einem Landesantidiskriminierungsgesetz etwas völlig Neues schaffen. Aber das stimmt nicht. Seit fast zwanzig Jahren gilt in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Unternehmen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Vermieterinnen und Vermieter sowie Dienstleisterinnen und Dienstleister müssen Diskriminierung verhindern und Betroffenen Rechtsschutz ermöglichen. Und das ist auch richtig so.

Die entscheidende Frage lautet deshalb: Warum sollten für den Staat niedrigere Maßstäbe gelten als für private Akteure? Wenn wir als Gesetzgeber von Unternehmen verlangen, diskriminierungsfrei zu handeln, dann darf die öffentliche Hand hinter diesen Anforderungen nicht zurückbleiben.
Im Gegenteil: Der Staat hat eine besondere Verantwortung. Er entscheidet über Leistungen, Genehmigungen, Bildungswege und viele andere Bereiche, die das Leben von Menschen unmittelbar beeinflussen. Wenn wir von Bürgerinnen und Bürgern erwarten, dass sie niemanden diskriminieren, dann muss der Staat alles dafür tun, Diskriminierung im eigenen Verantwortungsbereich zu verhindern, aufzuklären und dort, wo sie geschieht, wirksam zu beseitigen. Das ist kein Generalverdacht. Das ist ein rechtsstaatlicher Anspruch.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, der vorliegende Gesetzentwurf enthält durchaus wichtige und richtige Regelungen. Er schafft erstmals einen eigenständigen landesrechtlichen Diskriminierungsschutz. Er berücksichtigt moderne Formen von Diskriminierung, etwa im Zusammenhang mit automatisierten Entscheidungen. Er nimmt intersektionale und mehrdimensionale Diskriminierung in den Blick und schafft Ansprüche auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Entschädigung.

Das sind Fortschritte, die wir ausdrücklich anerkennen. Gleichzeitig müssen wir aber auch darüber sprechen, wo der Entwurf hinter seinen Möglichkeiten zurückbleibt. Denn die entscheidende Frage lautet nicht nur, ob Betroffene Rechte haben. Die entscheidende Frage lautet, ob diese Rechte auch tatsächlich durchgesetzt werden können. Genau hier sehen wir Nachbesserungsbedarf.

Der SSW hat in seinem Gesetzentwurf deshalb eine Verbandsklage vorgesehen. Denn Diskriminierung betrifft häufig nicht nur einzelne Personen. Oft geht es um strukturelle Probleme, die viele Menschen treffen, bei denen aber einzelne Betroffene aus nachvollziehbaren Gründen kein Gerichtsverfahren führen. Wer wirksamen Diskriminierungsschutz will, muss deshalb auch strukturelle Diskriminierung wirksam in den Blick nehmen.

Die Erfahrungen aus Berlin zeigen: Viele der dort bearbeiteten Fälle betreffen Bereiche mit unmittelbarem Bürgerkontakt – also Verwaltungen und andere öffentliche Einrichtungen des täglichen Lebens. Das sollte uns zumindest Anlass geben, die vollständige Herausnahme der kommunalen Ebene kritisch zu hinterfragen. Denn für die meisten Menschen ist nicht das Ministerium in Kiel der Staat. Der Staat begegnet ihnen im Rathaus, im Bürgerbüro, im Sozialamt, in der Ausländerbehörde oder in der Kita. Gerade dort können Vertrauen oder Misstrauen gegenüber staatlichem Handeln entstehen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ein Landesantidiskriminierungsgesetz ist kein Ausdruck von Misstrauen gegenüber den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Es schafft Klarheit, Verlässlichkeit und Vertrauen. Wir werden die Beratungen konstruktiv begleiten. Denn unser Ziel ist nicht, dieses Gesetz zu verhindern. Unser Ziel ist ein Gesetz, das Diskriminierung wirksam verhindert, Betroffene wirksam schützt und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat stärkt.

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