Rede · 17.06.2004 Landesplanungsgesetz

Im allgemeinen wird im Land über zu viele Planungen geklagt. Bedenkt man aber, in welchem Umfang und wie komplex die unterschiedlichen Nutzungsansprüche heute sind, muss man feststellen, dass Planungen unablässlich sind - auch wenn wir uns die Umsetzung in vielen Bereichen durchaus anders vorstellen könnten.

Mit dem Landesplanungsgesetz hat das Land ein rechtliches Instrument, um unser Land für die Zukunft zu gestalten. Und wir brauchen ein übergeordnetes Planungsinstrument, um eine zukunftsorientierte Planung zu ermöglichen, die alle Anforderungen, die an unser Land gerichtet sind, aufgreift und gegeneinander abwägt.

Vor ungefähr vier Jahren haben wir uns ausführlich über den Gesetzentwurf der CDU zum Landesplanungsgesetz ausgetauscht. Das verfolgte Ziel der CDU war seinerzeit die Stärkung der regionalen Planungsebene. Der SSW hat in der Debatte hierzu darauf hingewiesen, dass wir keineswegs etwas gegen eine Stärkung und eine umfassendere Beteiligungsmöglichkeit der einzelnen Planungsebenen haben - im Gegenteil. Jedoch ließ der Gesetzentwurf der CDU zu viele Fragen offen und hatte auch einige Knackpunkte, die wir so nicht mit tragen konnten.

Heute liegt uns der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes vor und die wichtigsten Änderungen, die der Gesetzentwurf beinhaltet, beziehen sich just auf eine stärkere Regionalisierung der Landesplanung. Daher begrüßen wir auch den Gesetzentwurf, denn er greift auf, was die kommunalen Landesverbände bereits seit langem fordern und wir vor vier Jahren schon einmal diskutiert haben. Durch eine verstärkte Regionalisierung und eine Stärkung der regionalen Planungsebene soll den Städten, Kreisen und Kommunen jetzt die Möglichkeit eröffnet werden, sich besser beteiligen zu können und mit gestalten zu können. Somit bekommt die kommunale Ebene die Möglichkeit, ihre Stärken zu fördern und ihre Zukunft in die Hand zu nehmen.

Mit dieser neuen Selbstständigkeit können die kommunalen Ebenen in ihren Regionalplänen künftig schneller und einfacher auf Veränderungen reagieren. Ihnen wird die Möglichkeit an die Hand gegeben, effektiv und transparent zu planen, denn unsere Städte, Kreise und Kommunen kennen sich untereinander und kennen die kommunalen Gegebenheiten. Hier ist es also durchaus sinnvoll, der kommunalen Ebene diese Chance zu geben. Dies war im übrigen auch immer der Wunsch der kommunalen Landesverbände und ich gehe davon aus, dass sie dieses jetzt auch als Chance erkennen und sie entsprechend nutzen.

Die Raumordnungsplanung greift die unterschiedlichen Nutzungsansprüche in den Planungsräumen auf, wägt ab und plant die weitere Entwicklung. Dies hat natürlich Auswirkungen auf alle Bereiche der Bevölkerung. Um alle Belange entsprechend berücksichtigen zu können, gibt es bei der Aufstellung oder Änderung von Raumordnungsplänen immer einen Kreis der entsprechend zu beteiligen ist. Durch diese Beteiligung werden die Betroffenen vorzeitig in die Planung mit einbezogen und haben somit die Möglichkeit auf Änderungen entsprechend Einfluss zu nehmen.

Wie ich bereits gesagt habe, hat die Raumordnungsplanung Auswirkungen auf alle Bereich der hier im Land lebenden Bevölkerungsteile - also auch auf die hier im Land lebenden Minderheiten und Volksgruppen. Daher ist es nach Auffassung des SSW nur logisch und folgerichtig, wenn der Kreis der Anzuhörenden um die Minderheiten und Volksgruppen erweitert wird, um ihnen die Möglichkeit der Beteiligung einzuräumen. Dies sollte nach Auffassung des SSW auch entsprechend im Gesetz wiederzufinden sein.

Hier sehen wir als Ansprechpartner das Koordinierungsorgan für die dänische Minderheit den gemeinsamen Rat – „Det sydslesvigske Samråd”, für die Sinti und Roma den Landesverband der Sinti und Roma e.V. und für die Friesen den Friesenrat – „Di Frasche Rädj“. Dies sind die übergeordneten Ansprechpartner, wenn es um die Belange der hier lebenden Minderheiten und Volksgruppen geht.

Eine weitere Ergänzung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf haben wir im Bereich der Nutzung im Freiraum. Unter §2 Absatz 5 wurden explizit die Belange der Wasserwirtschaft und insbesondere dem vorbeugenden Hochwasserschutz Rechnung getragen. Dies ist auch gut und richtig, aber wo bleiben die Belange des Küstenschutzes. Nach Auffassung des SSW muss auch dem Küstenschutz entsprechend Rechnung getragen und dargestellt werden. Wenn wir bedenken, welchen Stellenwert der Küstenschutz für unser Land hat und dass dies auch in anderen Gesetzen – wie z.B. im Nationalparkgesetz - entsprechend berücksichtigt ist, bin ich der Auffassung, dass wir den Küstenschutz auch im Landesplanungsgesetz und in den Raumordnungsplänen wieder finden müssen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf hat die Landesregierung die Möglichkeit geschaffen, um die regionale Ebene stärker in die Landesplanung mit einzubinden. Dies begrüßt der SSW ausdrücklich und ich hoffe, dass die Ergänzungsvorschläge des SSW entsprechend berücksichtigt werden, daher freue ich mich auf die Ausschussberatungen.

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