Rede · 29.01.2026 Nur Ja heißt Ja!

„Es muss doch auch rechtlich klar sein: Es reicht nicht, dass Widerstand fehlt. Es braucht das gegenseitige freiwillige Einverständnis.“

Jette Waldinger-Thiering zu TOP 13 - „Nur Ja heißt Ja“ – Umsetzung von Artikel 36 der Istanbul-Konvention im deutschen Sexualstrafrecht (Drs. 20/3876(neu))

Es gibt in Deutschland eine Kette von Problemen, was die Ahndung von Sexualstraftaten angeht. 
Je nach Studie, die man heranzieht, liegt der Anteil der Frauen, die eine erlebte Vergewaltigung nicht anzeigen zwischen 95% und 84,5%. Es werden im Umkehrschluss also nur 5-15,5% der Taten überhaupt angezeigt. Von diesen angezeigten Taten wiederum führt nur ein Bruchteil zu Verurteilungen, etwa 4-10%. Die Verurteilungsquote für angezeigte Vergewaltigungen sinkt seit Jahren.

Warum ist das so? 
In Deutschland gilt rechtlich seit 2016 „Nein heißt nein“. 
Eine sexuelle Handlung ist dann ein strafbarer sexueller Übergriff, wenn die Tatperson diese gegen den erkennbaren entgegenstehenden Willen einer Person an ihr vornimmt oder von ihr vornehmen lässt. In Strafverfahren muss das Opfer diese erkennbare Ablehnung dann nachweisen können.

Wie ließe sich das ändern? 
Es gibt da verschiedene Möglichkeiten. In Griechenland, Norwegen oder Serbien, wird zwischen Taten, die ohne Einwilligung erfolgen und Taten, die mit Gewalt erfolgen unterschieden. Letztere werden schärfer bestraft. Oder man schaut nach Dänemark, wo seit dem 01. Januar 2021 „samtykkeloven“ gilt, übersetzt so etwas wie das „Einverständnis-Gesetz“ – eine „Nur-ja-heißt-ja“-Regelung. Hier steht bei der Strafverfolgung seitdem das freiwillig gegebene Einverständnis im Vordergrund.  
Ich persönlich gucke bei diesem Thema besonders gerne nach Schweden. Consent in Gesetzesform gibt es in Schweden seit 2018. Seitdem sind die Verurteilungsraten dort um 48% gestiegen. 
„Consent“ ist hier übrigens das Schlüsselwort. Zustimmung, freiwillige Einwilligung, gegenseitiges Einverständnis, das ist es, worum es geht.

Der Unterschied ist: 
Bei "Nein heißt Nein“ geht man davon aus, dass alles, wozu keine Ablehnung ausgedrückt wird, in Ordnung ist. Bei „Nur Ja heißt Ja“ ist klar, dass alles, was geschieht, einvernehmlich sein muss. 
Bei einer Ja-heißt-Ja-Reglung werden die gesamten Begleitumstände in Betracht gezogen. Betroffene müssten sich nicht mehr, wie bisher, deutlich erkennbar zur Wehr gesetzt haben und dies vor Gericht nachweisen, sondern es läge fortan am Angeklagten klarzustellen, warum er davon ausging, sein gegenüber wäre einverstanden gewesen.

Der deutsche Juristinnenbund ist in dieser Frage extrem klar. Die aktuelle Rechtslage im Sexualstrafrecht ist, ich zitiere, „defizitär und wird den internationalen Vorgaben, insbesondere der Istanbul-Konvention, nicht gerecht.“ Statt punktueller Reformen spricht sich der DJB für eine Neuregelung in Form eines „Nur Ja heißt Ja“-Modells aus.

Wir führen hier aber eine Debatte, die nicht nur rechtlich zu betrachten ist, sondern auch gesellschaftlich. 
Deswegen einmal ein paar Beispiele. 
Was ist „consent“? Was ist ein „Ja“? 
Ein aktives Handeln. Eine zustimmende Äußerung. Worte, Mimik, Gestik. 
Was ist kein automatisches „Ja“? 
Die Ehe. Ein sich-nicht-wehren-können, weil man zu betrunken ist. Ein es-geschehen-lassen, weil einem sonst Gewalt droht. Ein sich-nicht-mehr-rühren-können, weil man unter Drogeneinfluss steht. Schlafen.  Eine Schockstarre, die typischerweise in Bedrohungssituationen einsetzt. Der Morgen nach dem Abend, an dem man „Ja“ gesagt hat. 
Im Übrigen alles Fälle, in denen Männer vor Gericht argumentiert haben, sie hätten nicht wissen können, dass sie sich über den Willen der anderen Person hinwegsetzen. Alles Fälle, in denen Täter nicht bestraft wurden.

Und deswegen müssen wir handeln. 
Ich gehe nicht davon aus, dass eine juristische „Ja-heißt-ja“-Regelung alle Schutzlücken schließt. Die Verfahren würden weiterhin sehr belastend sein. Aber der Tenor wäre ein anderer und die Fragen an die Beteiligten wären andere. Es muss doch auch rechtlich klar sein: Es reicht nicht, dass Widerstand fehlt. Es braucht das gegenseitige freiwillige Einverständnis. 

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