Rede · 21.02.2003 Verordnung zur Bekämpfung von Vandalismus (Graffiti)

Keiner von uns findet es besonders kunstvoll, wenn ein Graffitisprayer wieder einmal sein Erkennungszeichen auf einer frisch gestrichenen Hauswand hinterlassen hat. Bis auf wenige Ausnahmen hat das in der Regel gar nichts mit Kunst zu tun - dafür fast immer mit Beschädigung oder Verunstaltung.

Keiner von uns ist im Zweifel, dass man solchen Schmutzfinken Einhalt gebieten muss. Sie haben für ihre Schmierereien Sanktionen verdient - damit sie hoffentlich daraus lernen, und um den entstandenen Schaden wieder gut zu machen.

Keiner von uns kann aber ernsthaft behaupten, dass wir es bei solchen Farbschmierereien mit Schwerkriminellen zu tun haben, die die öffentliche Sicherheit bedrohen. Es handelt sich meist um Taten, die aus jugendlichem Leichtsinn heraus geschehen. Deshalb müssen die Sanktionen auch entsprechend ausgestaltet sein.


Bisher hat das Recht vorgesehen, dass Graffiti-Schmierereien, die nicht den Untergrund beschädigen, strafrechtlich nicht zu ahnden sind. Sie stellen nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße oder entsprechenden Sanktionen bestraft wird.

Ich kann verstehen, dass Hausbesitzer manchmal an diesen Feinheiten des Rechts verzweifeln. Zum einen können sie auch mit einer oberflächlicheren Schmiererei ihre Last haben. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass die Täter sich vorher eingehend mit der Beschaffenheit des Untergrundmaterials befassen, bevor sie die Spraydose zücken. Sie nehmen also auch mögliche erhebliche Beschädigungen in Kauf.


Angesichts des Charakters solcher Taten erscheint es uns aber auch etwas zweifelhaft, nur nach mehr Härte zu rufen, wie es die CDU mit dem vorliegenden Antrag tut. Gerade weil die Graffiti-Sprayer keine Baustoffexperten sind, scheinen sie die Feinheiten des Rechts in dieser Frage ohnehin nicht zu berücksichtigen und der strafrechtlichen Relevanz der Beschädigung keine Beachtung zu schenken.

Für uns ist deshalb klar, dass der jugendliche Leichtsinn mit abgestuften Sanktionen beantwortet werden muss. Für die Vermeidung von Graffiti-Schmie­rereien ist nicht ent­scheidend, ob eine möglichst hohe Freiheitsstrafe oder eine hohe Geldbuße droht. Das schreckt offensichtlich sowieso nicht ab. Wenn eine solche Tat bestraft wird, dann muss die Sanktion aber in Beziehung zur Tat stehen und Wiedergutmachung bringen. Wir meinen mit anderen Worten: Sprayer sollten dazu verdonnert werden, den beschädigten Untergrund selbst zu reinigen oder die entsprechende Rechnung für einen Fach­mann zu zahlen. Dazu können sie auch heute schon zivilrechtlich verpflichtet werden.


Dieses kann aber nicht mit dem vorliegenden Entwurf der CDU für eine Verordnung erreicht werden. Wir sind uns alle einig, dass das Recht in dieser Frage noch etwas justiert werden sollte. Wie dieses am besten geschieht, sollten wir aber im Innen- und Rechtsausschuss beraten.

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