Rääde · 27.01.2005 Änderung des Hafenanlagensicherheitsgesetzes

Der Landtag hat sich bereits im letzten Jahr mit diesem Gesetzentwurf beschäftigt und hatte aufgrund der drängenden Zeit ein so genanntes Vorschaltgesetz beschlossen. Die Parteien hatten sich ausdrücklich vorbehalten, sich ausführlich weiter mit diesem Gesetz und weiteren Änderungen auseinanderzusetzen. Hintergrund war, dass es aufgrund von internationalen Abkommen, einer Umsetzung für Europa und auch noch auf der Bundesebene bedurfte, bevor wir uns damit ausführlicher beschäftigen konnten.

Das Grundproblem an diesem Gesetz bleibt jedoch, dass hier internationale Sicherheits­vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden müssen, damit keine schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteile für die Schleswig-Holsteinischen Häfen entstehen. Es muss also eine einheitliche Umsetzung des „International Ship and Port Facility Security Code“ erfolgen. Damit soll einheitlich einer möglichen Terrorgefahr vorgebeugt werden.

Im Ursprungsgesetzentwurf ist die gesamte Geschichte nachzulesen. Heute liegen uns zwei Gesetzentwürfe vor, die sich mit den weiter im Landesgesetz umzusetzenden Vorschriften beschäftigen.

Die Begründungen unterscheiden sich kaum, ebenso wie der Gesetzestext. Der Streit besteht in zwei erheblichen Punkten. Zum einen ist im bisherigen Gesetz als zuständige Behörde die Wasserschutzpolizeidirektion vorgesehen, diese kann nach Ansicht der CDU und der FDP die wirtschaftlichen Folgen der gestellten Anforderungen an die Betreiber von Häfen nicht aus­reichend berücksichtigen. Deshalb halten CDU und FDP es für sinnvoller, dass das Ministe­rium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr den Vollzug des ISPS Code und der weiteren damit im Zusammenhang stehenden Gesetze beaufsichtigt.

Zum anderen wird der Streit um die Gebühren für Amtshandlungen geführt. Nach § 7 dieses Gesetzes sind die Sicherheitspläne der Häfen zur Gefahrenabwehr und spätere Änderungen dieser Pläne durch die zuständige Behörde zu genehmigen, und für diese Genehmigung soll gezahlt werden. In anderen Ländern werden hierfür keine Gebühren erhoben.

Dies ist der aktuelle Streitstand. Vor dem Hintergrund dieser verschiedenen Haltungen wurde mehrmals versucht ein Kompromiss zu finden, der dann durch alle Parteien des Landtages akzeptiert werden könnte. Dies ist leider gescheitert. Vor diesem Hintergrund werden wir keinem der Entwürfe zustimmen, denn beide Vorschläge sind nicht akzeptabel.

Die Zuständigkeitsabwägung ergibt für uns, dass es sich in erster Linie um ein Gesetz zur Gefahrenabwehr handelt und damit die Wasserschutzpolizeidirektion die besser geeignete Behörde ist. Denn nach unserer Kenntnis hat das Wirtschaftsministerium keine weitergehenden Erfahrungen in der Gefahrenabwehr.

Hinsichtlich der Gebühren für die Genehmigung der Gefahrenabwehrpläne halten wir es nur für richtig uns den Gepflogenheiten der anderen Länder anzuschließen. Da es sich hierbei um ein Gesetz handelt, dass einen internationalen Standard umsetzt, können deshalb nach unserer Ansicht in Schleswig- Holstein nicht andere Maßstäbe gesetzt werden als bei unseren europäischen Nachbarn.

Aus diesen Gründen werden wir beiden Gesetzentwürfen nicht zustimmen und sollten diese alternativ abgestimmt werden, bitten wir dieses zu berücksichtigen.

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