Rääde · 10.11.2004 Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Hartz IV)

Auch das Gesetzgebungsverfahren für die Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für Schleswig-Holstein bestätigt die vielfältigen Probleme bei der Umsetzung von Hartz IV vor Ort. Das vorliegende Landesausführungsgesetz soll die Umsetzung von Hartz IV in Schleswig-Holstein sichern und zwar so, dass die Kommunen und Kreise auch wirklich ihren Anteil, der vom Bund versprochene Entlastung von bundesweit 2,5 Mrd. Euro bekommen.

Das Problem im ersten Entwurf war, dass die Landesregierung vorgeschlagen hatte, die Streichung von §27 des Finanzausgleichesgesetzes (FAG) durch eine Erhöhung der Kreisumlage zu finanzieren. Auf den ersten Blick sicherlich ein reizvoller Ansatz, da dadurch auch die Kommunen mit wenigen Sozialhilfeempfängern an der Finanzierung der Kosten in diesem Bereich beteiligt werden sollten. Allerdings hat dieser Vorschlag zu einem Sturm der Entrüstung bei den Kommunen geführt, die durch die Erhöhung der Kreisumlage künftig mehr bezahlen sollten.

Die kommunalen Spitzenverbände haben sich dann auf eine gemeinsame Position geeinigt, die sie in der Anhörung am 4.11.2004 den beteiligten Ausschüssen im Landtag präsentiert haben. Die Mehrheit des Landtages hat diesen Kompromissvorschlag, der u.a. die Kreise dazu ermächtigt durch Satzung die kreisangehörigen Gemeinden bis zu 23% der von ihnen zu erbringenden Leistung für Unterkunft und Heizung zu erstatten, übernommen. Nach Ansicht der Kommunalen Spitzenverbände sichert dieser Kompromiss einen fairen Interessenausgleich für alle Städte und Gemeinden. Da auch dem SSW die kommunale Einigkeit sehr am Herzen liegt, können wir diesen Kompromiss unterstützen.

Allerdings haben wir große Probleme mit einer anderen Folge dieses Gesetzes; nämlich die Kürzung der Sozialstaffel im Kita-Gesetz auf 85%. Auch hier war der von der Landesregierung vorgeschlagene Weg auf den ersten Blick akzeptabel, weil der Regelsatz für Sozialhilfeempfänger sich zum 1.1.2005 von 296,-Euro auf 345,- Euro erhöht. Die Kürzung auf 85% würde bedeuten, dass die Sozialstaffel ab der Einkommensgrenze von 293,25 Euro gilt. - Also in etwa auf gleichem Niveau wie bisher. – Das Problem liegt darin, dass die Regelsätze angehoben worden sind, weil man in Zukunft nicht damit rechnen kann, dass es eine Hilfe zum Lebensunterhalt als individuell zu beantragende Einzelhilfe für definierte Leistungssituationen noch geben wird. Also werden die Sozialhilfeempfänger durch Hartz IV am Ende nicht besser gestellt und deshalb könnte die Reduzierung der Einkommensgrenze auf 85% der Sozialstaffel negative Folgen haben.

Das befürchten sowohl die Landeselternvertretung für Kindertagesstätteneinrichtung als auch der Paritätische Wohlfahrtsverband in ihren Stellungnahmen. So glaubt der DPWV, dass die Sozialhilfeempfänger künftig vor die Entscheidung gestellt werden könnten, ob sie die Winterstiefel oder den Kindergartenplatz ihrer Kinder finanzieren können. Aus Sicht des SSW müssen wir sicher sein, dass das nicht die Folge dieses Ausführungsgesetzes sein wird. In der jetzt vorliegenden Fassung wird deshalb vorgeschlagen im Juni 2005 eine Überprüfung der Folgen dieses Gesetzes vorzunehmen. Das ist dem SSW zu wenig. Was für die Kommunen gilt. muss auch für die Sozialhilfeempfänger gelten. Wir müssen von vornherein ausschließen, dass sich durch die Kürzung der Sozialstaffel negative Folgen für die Sozialhilfeempfänger und deren Kinder ergeben werden. Weil das nicht sicher ist, wird sich der SSW der Stimme enthalten.

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