Speech · 07.10.2026 Der Verfassungsschutz braucht vor allem gesellschaftliches Vertrauen
„Schutz der Demokratie bedeutet Vertrauen, Rechtsstaatlichkeit und eine starke Zivilgesellschaft. Ein guter Verfassungsschutz kann dazu beitragen, aber nicht mit immer weiterreichenden Eingriffsbefugnissen.“
Sybilla Nitsch zu TOP 4 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verfassungsschutzes im Lande Schleswig-Holstein (Drs. 20/4882)
„Es ist ein Wunder, dass ich all meine Hoffnungen noch nicht aufgegeben habe, denn sie erscheinen absurd und unerfüllbar. Doch ich halte daran fest, trotz allem, weil ich noch stets an das Gute im Menschen glaube.“ Dieses Zitat von Anne Frank begleitet mich seit Jahrzehnten. Es steht für eine Haltung, die gerade nach Nationalsozialismus und Holocaust prägend wurde: der Glaube an die Menschenwürde an Freiheit und an Demokratie.
Als Historikerin habe ich gelernt, aus Geschichte Lehren zu ziehen. Der Schutz vor Bestrebungen gegen unsere Grundordnung ist wichtig, aber: Wie weit darf eine Demokratie gehen, um sich selbst zu schützen?
Denn der Schutz des Systems darf nicht dazu führen, dass Freiheitsrechte geschwächt werden, die wir eigentlich schützen wollen. Das Frühwarnsystem Verfassungsschutz braucht vor allem eines, gesellschaftliches Vertrauen.
Wenn wir heute über die Stärkung des Verfassungsschutzes in Schleswig-Holstein sprechen, müssen wir deshalb auf die Entwicklung auf der Bundesebene schauen.
Bundesinnenminister Dobrindt kündigt an, den Verfassungsschutz zu einem „echten Geheimdienst“ auszubauen. Geschichtlich betrachtet, ist das eine Zäsur. Die Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten ist eine Lehre aus dem Nationalsozialismus.
In Deutschland wurde in diesen Tagen rechtsextremer Politiker an die Spitze des Landtages in Sachsen-Anhalt gewählt, hat hier das „Frühwarnsystem“ gegriffen? Und was passiert, wenn weitreichende Befugnisse in die falschen Hände geraten? Diese Fragen hatte ich stets im Hinterkopf.
Zentral in der Anhörung war die Frage: Mehr Befugnisse oder eine kontrolliertere Arbeit?
Begrüßenswert ist, dass für viele Maßnahmen ein Richtervorbehalt eingeführt wird und mehr Transparenz entsteht, etwa durch die Mitteilung an Betroffene und Dritte nach § 23 sowie die gesetzliche Verankerung der Öffentlichkeitsarbeit in § 18.
Insgesamt sehen wir weiterhin erhebliche Kritikpunkte und zu weitgehende Befugnisse. Denn mehr Befugnisse machen den Dienst nicht zwangsläufig stärker.
Die Abkehr von der sog. Aggressionsklausel in § 6 wurde im Prozess deutlich kritisiert. Die Kompromisse schließen eine Beobachtung legaler Methoden nicht ausdrücklich aus. Das greift zu weit in Grundrechte ein. Wo legale Mittel eingesetzt werden, braucht es klare Grenzen der Beobachtung, etwa durch Beobachtungsstufen oder einen eindeutigen Gewaltbezug.
Auch § 35 enthält mit Begriffen wie „systematische Desinformation“ und „anhaltende Verunglimpfung“ unbestimmte Rechtsbegriffe. Wann wird politische Kritik zur Verunglimpfung und führt zu Beobachtung?
Bei Maßnahmen gegen Kontaktpersonen fehlen an vielen Stellen Normen. Das ist besonders sensibel, da der Kreis der Kontaktpersonen sehr weit sein kann, daher wäre ein besonders enger und rechtssicherer Rahmen angebracht.
Auch die Beobachtung von Einzelpersonen bleibt problematisch. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2020 die langjährige Beobachtung und Datenspeicherung einer Einzelperson als rechtswidrig bewertet. Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit. Die ist für uns nicht gegeben.
Der §36 hätte geändert werden müssen, um zu gewährleisten, dass bei einer richterlichen Anordnung die Vorlage von Akten und Urkunden durch die Behörde nicht verweigert werden kann.
Auch bei § 32 sehen wir ein Problem: Kurzzeitige Maßnahmen sollen grundsätzlich nicht dem Richtervorbehalt unterliegen. Aber die Dauer allein sagt nichts über die Intensität aus. Maßnahmen können regelmäßig erfolgen, und damit durchaus erheblich in die Persönlichkeit eingreifen.
Besonders wichtig ist uns der Schutz von Minderjährigen. Wenn sie in extremistische Bestrebungen geraten, dürfen sie nicht als Objekt für Überwachung betrachtet werden. Der Staat muss sie schützen und hat hier eine besondere Fürsorgepflicht. Und im Bund plant man Jugendliche ab 16 Jahre als V-Personen einsetzen zu können. Das können wir nicht ernsthaft wollen…
Ein zentraler Kritikpunkt bleibt § 69 zur IT-gestützten Informationsanalyse, ein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 zur automatisierten Datenanalyse in Hessen die besondere Eingriffsintensität solcher Befugnisse deutlich gemacht. Hier gab es sehr viele Änderungswünschen und harte Kritik, dieser wurde aus der Koalition nicht begegnet.
Schutz der Demokratie bedeutet Vertrauen, Rechtsstaatlichkeit und eine starke Zivilgesellschaft. Ein guter Verfassungsschutz kann dazu beitragen, aber nicht mit immer weiterreichenden Eingriffsbefugnissen.
Anne Franks Zitat steht weltweit als Symbol für menschliche Resilienz, das ist unser Kompass.
Doch die Lehren aus der Geschichte bedeuten auch Fehler nicht zu wiederholen.
Wir lehnen den vorliegenden Gesetzentwurf ab, und bedanken uns aber ausdrücklich bei allen Beteiligten für die offene und sachliche Beratung.