Rääde · 27.04.2016 Ein pauschales Angelverbot in diesen Gebieten sehen wir nicht als geboten

Flemming Meyer zu TOP 21 - Keine Fischereiverbote in den Schutzgebieten der AWZ

Der Bund hat seinerzeit - in den Jahren 2005 und 2007 – für den Bereich der AWZ insgesamt zwei Vogelschutzgebiete und acht FFH-Gebiete an die EU-Kommission gemeldet. Die beiden Vogelschutzgebiete wurden im Jahr 2005 durch Rechtsverordnung unter Schutz gestellt. Für diese beiden Gebiete gibt es somit Regelungen, die festlegen, was erlaubt ist und was verboten ist. 

Was nun die acht FFH-Gebiete angeht: dort gibt es bisher keine speziellen Schutz¬ver¬ord-nungen. Dies hat die EU-Kommission gerügt und ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Damit wird deutlich, dass insbesondere für diese Gebiete Handlungsbedarf besteht. 

Nun hat der Bund insgesamt sechs Verordnungsentwürfe für Naturschutzgebiete in Nord- und Ostsee vorgelegt. Diese Entwürfe beziehen sich auf alle NATURA 2000-Gebiete. Das bedeutet, die bestehenden Schutzgebietsverordnungen würden in dem Moment wegfallen, sobald die sechs Verordnungsentwürfe rechtskräftig sind. Das ist die Ausgangslage. 

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass dies für Unruhe an Nord- und Ostsee führt. Betroffene Fischer und Angler, aber auch die Wirtschaft – hier insbesondere die Tourismuswirtschaft – fürchten massive Einschränkungen und laufen Sturm gegen die Pläne des Bundes. 

Aber wie bereits gesagt, die EU-Kommission fordert entsprechende Schutzverordnungen und Managementpläne. Der Bund kommt also nicht drum herum, der Kommission etwas vorzulegen. Soviel Verständnis ich für den FDP Antrag auch habe, er ist leider zu undifferenziert und blendet wichtige Aspekte in der Sache aus. Wir wollen uns diesem Prozess nicht verschließen und uns stattdessen konstruktiv beteiligen. Nur so können wir die Schleswig-Holsteinischen Interessen vertreten und wirklich etwas in unserem Sinne erreichen. So ist auch unser Änderungsantrag zu verstehen.

Für den SSW möchte ich ganz klar sagen, ein Totalverbot jeglicher Nutzung darf es in den Gebieten nicht geben. Der Bund muss bei seinen Erwägungen auch den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Anforderungen Rechnung tragen sowie die regionalen und örtlichen Besonderheiten berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die traditionelle gewerbliche Fischerei. Daher erwarten wir, dass es analog zu den NATUR 2000-Gebieten an Land, wo das sogenannte Verschlechterungsverbot gilt, dass dies auch für die NATURA 2000 Gebiete in der AWZ gilt. Soll heißen, die Fischerei muss dort weiter möglich sein, in Abstimmung mit den naturschutzfachlichen Interessen. Gleiches gilt für die Nutzungsinteressen des Tourismus, Sprich der Freizeit- und Angelfischerei. Ein pauschales Angelverbot in diesen Gebieten sehen wir nicht als geboten. Eine solche Maßnahme ist aus unserer Sicht unverhältnismäßig und hätte massive negative Auswirkungen auf die Tourismusbranche.

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