Rääde · 25.01.2013 Entschließung zur Videoüberwachung an Bahnhöfen

Vorab: es muss möglich bleiben, Bahnhöfe per Videokamera zu überwachen. Bahnhöfe gehören nämlich zu den Orten, an denen sich viele Personen aufhalten und wo es gleichzeitig zu Pöbeleien, Vandalismus oder Schlägereien kommt. Sie sind ein Gefahrenbrennpunkt. Der Bundesbeauftragte Peter Schaar stellte in einem Internet-Blog klar, dass es keine Datenschutzbedenken gegen die Videoüberwachung an gefährdeten Orten gebe.
Bei der Videoüberwachung muss allerdings der gesamte Bahnhof gefilmt werden, so dass auch alle Reisenden gefilmt werden. Bei verdachtsunabhängigen Verfahren geraten somit logischerweise auch unbescholtene Bürgerinnen und Bürger ins Visier. Der verdeckte Einsatz von Videoüberwachung kommt daher nicht infrage.
Offene Kameras mit entsprechenden Infotafeln dagegen haben sich bereits als ein tragfähiges Instrument zur Prävention von Straftaten erwiesen. Täter lassen sich nämlich ungern beobachten und weichen auf andere Plätze aus, wenn sie Kameras bemerken. Genau aus diesem Grund kommen in manchen Kaufhäusern Kameraattrappen zum Einsatz. Bereits das Gefühl, per Kamera beobachtet zu werden, reicht aus, um die Zahl der Ladendiebstähle zu verringern.
Die Deutsche Bahn zeichnet bei den wenigsten Kameras auf, weil sie die Kosten scheut, wie man jetzt in Zusammenhang mit dem Fund der Kofferbombe in Bonn überall lesen kann. Es sind also ausdrücklich nicht die Bedenken der Datenschützer, die der Aufzeichnung im Wege stehen.
Anders dagegen gestaltet sich der Fall, wenn es nicht um Prävention, sondern um Aufklärung von Verbrechen geht. Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftragter Thilo Weichert hatte in seinem Tätigkeitsbericht 2011 ausdrücklich hervorgehoben, dass die Videoüberwachung vorranging der Gefahrenabwehr zu dienen habe. Die Möglichkeit, Aufzeich¬nungen für die Strafverfolgung zu nutzen, ist demnach nur ein zulässiger Nebenzweck der Gefahrenabwehr. Wenn das Videomaterial also gespeichert wird, muss diesen Aufzeichnungen unsere besondere Aufmerksamkeit gelten. Mit ihnen ist besonders sorgfältig umzugehen.
Allerdings verfügen wir hierbei kaum über aussagefähiges, statistisches Material. Wir kennen nur Zahlen aus Berlin, das mit dem ländlich geprägten Schleswig-Holstein nur bedingt zu vergleichen ist. Dort hat die Polizei im letzten Jahr in mehr als 3.800 Fällen die Berliner Verkehrsbetriebe um Videomaterial zur Verbrechensaufklärung gebeten. Mehr als 400 Täter konnten damit überführt werden.
Es gibt also durchaus auch eine namhafte Anzahl an Fällen bei denen Videoaufzeichnungen geholfen haben Täter zu überführen. Deshalb erscheint es interessant, die Deutsche Bahn nach ihren Erfahrungen zu befragen. Wie schätzt sie die Wirksamkeit der Videoüberwachung ein?
Bevor diese Fakten nicht verfügbar sind, müssen wir uns ehrlicherweise eingestehen, dass wir derzeit über die Wirksamkeit der Videoüberwachung nur spekulieren können. Das gilt allerdings auch in die andere Richtung.
Der Antrag behauptet, dass die „Kosten einer anlasslosen Videoüberwachung insgesamt außer Verhältnis zu dem behaupteten Nutzen“ stünden. Diese Behauptung ist eben auch durch keine Fakten gedeckt. Von Totalüberwachung wird in diesem Land gerne geredet. Wir sind tatsächlich weit entfernt von einem derartigen Szenario. Dennoch bleibt Skepsis angebracht.
Wir müssen insbesondere die datenschutzrechtlichen Fragen im Vorwege klären. Und hier kommt es zum Beispiel darauf an, genau und restriktiv festzulegen, wie lange Aufnahmen gespeichert werden können und dass Videoaufnahmen auch automatisch – also ohne willkürlichen Eingriff des Menschen – getätigt werden.
Wir müssen deshalb weiter mit Augenmaß gerade die verdachtsunabhängige Überwachung überprüfen und dabei natürlich auch genau darauf achten, dass eben nicht in Rechte der Menschen eingegriffen wird. Letztendlich muss auch hier ein Abwägungsprozess zwischen Schutzbedürfnis der Menschen, Verbrechensaufklärung und Selbstbestimmungsrechten von Menschen erfolgen. Dieser muss aber auf einer umfassenderen Datenlage erfolgen und die liegt derzeit noch nicht vor.

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