Rääde · 12.11.2008 Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung

Die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderung ist im Alltag noch mancher Bewährung ausgesetzt. Im beruflichen Alltag kann sich eine Behinderung sogar zu einem manifesten Einstellungshemmnis auswachsen, wovon die überdurchschnittliche Arbeitslosenquote bei den Menschen mit Behinderung zeugt.
Die Benachteiligung der Menschen mit Behinderung erledigt sich nicht von selbst, sondern bedarf der ständigen Beobachtung und Korrektur. Das ist ein Kernbereich unserer demokratischen Verfasstheit, wie sie im Grundgesetz steht. Sie ist die Aufgabe von uns allen. Die Berichte des Landesbeauftragten zeugen genau davon, dass die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung kein abgegrenztes Spezialgebiet ist, sondern nur mittels aller Bürgerinnen und Bürger realisiert werden kann. Behindertenpolitik ist mitnichten nur eine Sammlung von Gesetzen für Menschen mit Behinderung, sondern von ihr profitiert die gesamte Gesellschaft.

Menschen mit Behinderung können aufgrund ihrer Behinderung in der Wahrung ihrer Interessen gehandicapt sein. Das bedeutet keinesfalls, dass ihnen damit ihre Rechte aberkannt werden oder selbstverständlich auf andere übertragen werden können. Es bedeutet vielmehr, dass der Staat dafür Sorge tragen muss, dass Betroffene bei der Formulierung ihrer Interessen Unterstützung bzw. Assistenz erfahren. Das kann durch Gebärdendolmetscher geschehen, durch Angehörige oder eben durch einen Landesbeauftragten, den die Opposition ausdrücklich in dieser Scharnier-Funktion stärken möchte. Zukünftig wird gelten, ich zitiere den Entwurf: „Das Amt der oder des Beauftragten für Menschen mit Behinderung wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages eingerichtet.“
Damit wird der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen beim Landtag angesiedelt, der ihn in Zukunft auch wählen wird. Der Beauftragte für Menschen mit Behinderung kann seiner Aufgabe nur adäquat nachkommen, wenn ein Höchstmaß an Unabhängigkeit und Freiheit gegeben ist. Diese ist aber nur dann gegeben, wenn er beim Gesetzgeber angesiedelt ist. Der Kostendruck in der Behindertenhilfe ist enorm, weshalb weitere die Einbindung des Beauftragten in die Verwaltung ihn weiterhin in eine schwierige Situation versetzt hätte.
Der Zwiespalt zwischen Weisungsabhängigkeit in einer Verwaltung und unabhängige Vertretung von Interessen einer Gruppe wäre weiterhin nur schwer auflösbar gewesen – wenn ich auch sagen muss, dass der derzeitige Landesbeauftragte, Herr Hase, die sehr gut hinbekommen hat.
Aus diesen Gründen haben die Oppositionsparteien einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit des Beauftragten für Menschen mit Behinderung gewährleisten sollte. Es ist gut, dass dieser Weg jetzt auch eingeschlagen worden ist.

Bedauerlicherweise folgten die Regierungsfraktionen nicht dem Vorschlag, die Betroffenen mittels eines Vorschlagsrechts in das Wahlverfahren für den Landesbeauftragten mit einzubinden. Über die Gründe kann man als Oppositionsabgeordneter nur spekulieren. Der SSW wird allerdings in Zukunft ein wachsames Auge auf das Vorschlagsverfahren werfen. Wir wollen nicht, dass das Amt zum Gegenstand des Geschachers der Parteien wird. Trotz dieses kleinen Wermutstropfens will ich aber nicht verhehlen, dass es ein sehr gutes Signal für die betroffenen Menschen ist, dass der Landtag dieses Gesetz einstimmig beschließen wird.

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