Rääde · 14.12.2012 Gesetzentwurf zur Abschaffung der fünf-Prozent-Sperrklausel bei Landtagswahlen

Drs. Mit ihrem Gesetzentwurf verfolgt die Fraktion der Piraten das Ziel einer Abschaffung der 5%-Hürde bei den Wahlen zum schleswig-holsteinischen Landtag. Die 5%-Hürde, die Sperrklausel für kleinere Parteien gegen den Eintritt in die deutschen Parlamente, ist schon bei der Gründung der Bundesrepublik und seitdem durchgängig umstritten gewesen. Der Versuch der Einführung einer solchen Sperrklausel in das Grundgesetz scheiterte 1948 im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates. Gleichwohl sind Anfang der fünfziger Jahre verschiedene Formen von Sperrklauseln in die Wahlgesetze des Bundes und einiger Länder eingeführt worden. In Schleswig-Holstein wurde 1951 eine 7,5%-Klausel eingeführt, um den SSW aus dem Landtag fern zu halten. Diese Klausel wurde in einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 1952 für verfassungswidrig erklärt. In der gleichen Entscheidung deutete das Bundesverfassungsgericht an, eine Quorum bis zu einer Höhe von 5% für zulässig zu halten. Diese Beschränkung im Wahlrecht gilt seit der Wahlrechtsänderung von 1955 in Schleswig-Holstein, einschließlich einer Befreiung der Parteien der dänischen Minderheit von diesem Wahlrechtseingriff.

Aus Sicht des SSW ist die Sperrklausel in der Tat kritisch zu sehen; dies gilt erst Recht, wenn man die neueren Entwicklungen, namentlich die Entscheidungen des schleswig-holsteinischen Landesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2010 zur Mandatsberechnung im Landtag sowie des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2008 zu Sperrklauseln im Kommunalwahlrecht und 2011 zur Sperrklausel bei den Wahlen zum Europaparlament berücksichtigt. Der SSW hat in Zusammenhang mit den Entscheidungen der Verfassungsgerichte immer grundsätzlich Initiativen zur Abschaffung der Sperrklausel ebenso wie eine deutliche Herabsetzung des Quorums nach dänischem Vorbild begrüßt.

Die vom Landesverfassungsgericht geforderte strenge Wahlrechtsgleichheit kann unstreitig am besten erreicht werden, wenn die Sperrklausel vollständig abgeschafft würde; das hat auch noch einmal das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. November 2011 bestätigt. Auch eine deutliche Herabsenkung - in Dänemark gibt es beispielsweise eine 2%-Klausel - würde dem Gesichtspunkt der Wahlrechtsgleichheit dienen. Das Bundesverfassungsgericht hat von Anfang an gesehen, dass derartige Klauseln in einer Konfliktlage zum Grundsatz der Gleichheit der Wahl stehen, und zwar sowohl, was den einzelnen Wähler als auch was die Parteien angeht. Wählerstimmen werden bei Anwendung einer solchen Klausel hinsichtlich ihres Erfolgswerts ungleich behandelt. Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht über viele Jahre Fünf-Prozent-Klauseln sowohl für die Wahlen zum Bundestag, zu den Landtagen, im Kommunalwahlrecht und hinsichtlich der Wahl zum Europaparlament gebilligt.

Die Anordnung einer Sperrklausel durch den Gesetzgeber bedarf nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zu ihrer Rechtfertigung eines zwingenden Grundes. Das wäre die Funktionsfähigkeit des Parlamentes oder auch das Ermöglichen einer stabilen Regierungsmehrheit. Kein zwingender Grund ist der Wunsch bestimmten Parteien den Einzug in die Parlamente zu erschweren. Extremistische Parteien können nicht über das Wahlrecht bekämpft werden. Oft werden aber trotzdem noch die so genannten Weimarer Verhältnisse angeführt, um die 5%-Sperrklausel zu rechtfertigen. Aber ich glaube, dieser Vergleich hinkt. Erstens ist die Demokratie in unserem Land wesentlich gefestigter als noch vor 80 oder 90 Jahren und zweitens zeigen auch gerade andere europäische Staaten mit einem bunteren Parteienspektrum als bei uns - auch hier sei das Beispiel Dänemark mit 8 dänischen Parteien und weiteren 4 Parteien von den Färöern und Grönland im Folketing genannt - dass bei ihnen die Parlamente funktionsfähig sind. Und sehen wir uns unsere Kreistage an, so hat auch da die Abschaffung der 5%-Klausel nicht die Funktionsfähigkeit der Vertretungen beeinträchtigt.

In die Auseinandersetzung über Sperrklauseln ist in den letzten Jahren, nachdem die Diskussion um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sperrklauseln nie verstummt ist, Bewegung gekommen. Im Jahre 2008 hat das Bundesverfassungsgericht aufgrund eines Antrages der Grünen im schleswig-holsteinischen Landtag die Fünf-Prozent-Klausel bei Kommunalwahl für unzulässig erklärt. Im Jahre 2011 entschied es, dass der mit der 5-Prozent-Sperrklausel im Europawahlgesetz verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen sei. Und somit kann man sich auch vorstellen, dass in Zukunft die Einschätzung von Verfassungsrichtern in Bezug auf Landtagswahlgesetze ähnlich sein könnten.

Die Frage, wie weit eine Sperrklausel für die Wahlen zu einem Landesparlament und ganz konkret zum Landtag in Schleswig-Holstein unter den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen noch zu rechtfertigen ist und zwar sowohl dem Grundsatz als auch der Höhe nach, ist auch und gerade im Lichte der Rechtsprechung sowohl des Landesverfassungsgerichts als auch des Bundesverfassungsgerichts durchaus ernsthaft zu stellen. Und vor diesem Hintergrund erwarten wir spannende und ergebnisoffene Ausschussberatungen.

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