Speech · 12.10.2017 Jeder kann Vorschläge einreichen!

Lars Harms zu TOP 10 - Änderung Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes

Die Untiefen des vorliegenden Gesetzentwurfes zeigen sich am besten mit einem Beispiel; ich schlage Flensburg vor. Jede Partei oder Wählerinitiative kann an einer Oberbürgermeisterwahl teilnehmen. Auch diejenigen, die nicht in der Ratsversammlung vertreten sind, können teilnehmen. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sind mit entsprechenden Unterstützungsunterschriften zugelassen. Das ist der aktuelle Gesetzesstand. Wir sollten also die Kirche im Dorf lassen. Die antragstellende Fraktion moniert, dass bei Einzelbewerbern die Parteizugehörigkeit auf dem Wahlzettel fehle. Beim Wahlakt in der Kabine oder am heimischen Küchentisch sei damit nicht klar ersichtlich, dass der Bewerber oder Bewerberin Teil einer Partei ist. Das sei „ein wichtiges Entscheidungskriterium“, führt die antragstellende Fraktion in ihrer Begründung aus. Sollte die Parteizugehörigkeit im Wahlkampf nicht deutlich genug kommuniziert worden sein, sei das ein Nachteil. 

Schauen wir jetzt einmal genau hin auf die demokratischen Verfahren, wie sie das Wahlgesetz festlegt. Die Kandidaten für die Wahl des Chefs oder der Chefin der Verwaltung werden von den Fraktionen der Ratsversammlung vorgeschlagen. Die sind übrigens Ratsfraktionen, weil ihr Wahlprogramm mit seinen Ideen und Vorschlägen eine ausreichende Zahl von Menschen überzeugt haben. Ein entsprechendes Quorum ist also schon im Zuge der Kommunalwahl überwunden. Die Fraktionen sind keine Eintagsfliegen, sondern gefasste Fraktionen, die sich mit ihrer Arbeit empfehlen. Doch auch sie können nicht so einfach einen Kandidaten ins Rennen schicken, sondern müssen ein Verfahren durchlaufen, an dem die Mitglieder auf ordentlichen Versammlungen zu beteiligen sind. Kungelei und Intransparenz sollen auf diese Weise schon im Vorwege unmöglich sein. Nach diesem Vorschlagsverfahren kommt es zur Wahl. 

Die ist nicht vorhersehbar. Auch die größten Fraktionen sind nicht dagegen gefeit, dass ihre Kandidaten sich nicht durchsetzen oder abgewählt werden. Der Souverän, der Wähler, schaut schon sehr genau hin und lässt sich auch von Platzhirschen. Amtsinhabern oder Mehrheitsführern nicht zu einer vorhersehbaren Wahl verleiten. Ich will damit sagen: Ein Parteikürzel auf dem Wahlzettel ist keine Garantie, dass sich der Bewerber bzw. die Bewerberin durchsetzt. 

Aber auch davon einmal abgesehen, sieht das Kommunalwahlrecht ausdrücklich keine Privilegierung von Parteien vor. Gerade auf kommunaler Ebene spielen die so genannten großen Parteien nur in der zweiten Reihe. Parteiungebundene Wählervereinigungen geben in vielen Kommunen Schleswig-Holsteins den Ton an. Darum sind sie ausdrücklich als „Wählergruppen“ neben den Parteien und Einzelbewerbern im betreffenden Wahlgesetz genannt. Somit ist klar, dass das bestehende Gemeinde- und Kreiswahlrecht keine Partei diskriminiert. Es gibt drei Wege, um einen Kandidaten vorzuschlagen: Erstens, man kommt als Partei oder Wählergruppe in den Gemeinderat und hat dadurch schon das Quorum für einen Vorschlag erreicht. Oder, zweitens, man hat es nicht in den Gemeinderat geschafft; dann muss man Unterstützerunterschriften vorlegen. Und drittens ein Bewerber tritt allein an und sorgt selber für die nötigen Unterschriften. Damit kann jeder einen Vorschlag einreichen. Eine Änderung des Gemeindewahlgesetzes ist daher für unangemessen.

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