Rääde · 12.12.2007 Landesverfassungsgericht und Änderung der Geschäftsordnung des Landtages


Wenn wir heute das Gesetz für ein Landesverfassungsgericht verabschieden, wird Schleswig-Holstein nicht mehr das einzige Bundesland ohne Verfassungsgerichtsbarkeit sein. Dass es bis zu dieser Entscheidung so lange gedauert hat, ist nun endlich Geschichte.
Die Voraussetzungen für das Landesverfassungsgericht sind aus meiner Sicht denkbar gut, denn wir haben mit dem vorliegenden Gesetz eine parlamentarische Grundlage, die von allen Fraktionen des Landtages konstruktiv begleitet wurde und mitgetragen wird. Für ein Landesverfassungsgericht ist dies eine gute Voraussetzung - die aber auch dem Status eines Verfassungsgerichts angemessen ist.

Mit einem eigenen Verfassungsgericht wird uns manch langer Weg nach Karlsruhe endlich erspart bleiben. Normenkontrollverfahren, Kommunalverfassungsbeschwerden und Beschwerden gegen Wahlprüfentscheidungen werden in Zukunft am Landesverfassungsgericht entschieden. Damit entlasten wir nicht nur das Bundesverfassungsgericht, viel wichtiger scheint mir aber die Chance, mit einem eigenen Verfassungsgericht kürzere Verfahrenszeiten hinzubekommen. Dies ist im Sinne aller Beteiligten.

Ein wichtiger Punkt, den wir im Zusammenhang mit dem Landesverfassungsgericht später evaluieren sollten, der auch schon im Ausschuss angesprochen wurde, ist das Fehlen von Grundrechten in der Landesverfassung. Dadurch bleibt es einzelnen Personen verwehrt, eine Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht anzustreben. In solchen Fällen bleibt vorerst weiterhin nur der Weg nach Karlsruhe. Der Wissenschaftliche Dienst des Landtages führt hierzu aus: „mangels einer Geltung von Grundrechten im Landesrecht wird hier – unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig auch eine Verletzung des GG vorliegt – weiterhin allein das Bundesverfassungsgericht anzurufen sein.“ Zusammen mit Hamburg ist Schleswig-Holstein das einzige Bundesland das auf eigene Grundrechte im Landesrecht verzichtet - beziehungsweise auf eine Klausel verzichtet, mit der die Grundrechte des GG in das Landesrecht aufgenommen werden.
Diesen Aspekt zum Landesverfassungsgericht dürfen wir nicht aus den Augen verlieren. Gerade angesichts so mancher Verschärfung, beispielsweise im Polizeirecht, sollten wir derartige Klagemöglichkeiten nicht außer Acht lassen.

Erfreulich ist aus meiner Sicht natürlich, dass die Standortfrage zu Gunsten meiner Heimatstadt Schleswig ausgefallen ist. Die Tatsache, dass die Obergerichte dort ansässig sind, hat letztendlich den Ausschlag dafür gegeben. Letztlich hat auch die Nutzwertanalyse der Landesregierung sich für den Standort Schleswig ausgesprochen.
Nachdem nun klar war, das Schleswig das Rennen macht, entbrannte vor Ort gleich ein Konkurrenzkampf um den Sitz der Geschäftstelle – Oberlandesgericht oder Oberverwaltungsgericht. Auch wenn durchaus gute Gründe für das Oberlandesgericht sprechen, steht für den SSW fest, dass aufgrund der fachlichen Nähe das Oberverwaltungsgericht auch Sitz des Landesverfassungsgerichts sein muss.

Eingangs habe ich bereits gelobt, dass das Gesetz für ein Landesverfassungsgericht auf einer interfraktionellen Basis zustande kommen wird. Aus meiner Sicht wäre es wünschenswert gewesen, wenn wir dies auch bezüglich der Änderung der Geschäftsordnung hinbekommen hätten. Leider ist dies nicht gelungen. Für den SSW möchte ich abschließend festhalten, dass wir es für angemessen halten, wenn künftig ein gesonderter Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts errichtet wird.
Damit schaffen wir heute die rechtlichen Voraussetzungen für ein Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, und es wird jetzt darauf ankommen, dieses Gericht mit Leben zu erfüllen.

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