Rääde · 30.04.2004 Prüfung des Sozialministeriums als AOK-Aufsicht durch den Landesrechnungshof

Langsam wird die ganze Sache absurd. Die Ereignisse und Vorgänge in der Leitungs­etage der AOK Schleswig-Holstein sind alleine für sich genommen schon traurig genug. Dazu kommt aber der jetzt schon monatelange Versuch der Landtags­opposition – insbesondere des sozialpolitischen Sprechers der CDU, Herrn Kalinka – die Verantwortung für die zugegebenermaßen ganz gravierenden Mängel und Versäumnisse der Selbstverwaltung der AOK dem Sozialministerium zuzuschieben.

Wir haben diese unfruchtbare Auseinandersetzung ja schon mehrere Male im Sozialausschuss geführt, aber der heutige Antrag schlägt aus Sicht des SSW dem Fass dem Boden aus. Denn die CDU will, dass alle Vorgänge bei der AOK Schleswig-Holstein und natürlich insbesondere die Rolle der Rechtsaufsicht des Sozial­ministe­riums von Landesrechnungshof untersucht werden sollen.

Dabei sind die dazugehörigen Fragen so gestellt, als ob es um einen Untersuchungs­auftrag geht. Man kann fast die Frage stellen, warum die CDU nicht gleich einen Untersuchungsausschuss beantragt, um diese Vorfälle zu beleuchten, wenn sie der Auffassung sind, dass das Sozialministerium quasi die alleinige Verantwortung für die Vorgänge beim Selbstverwaltungsorgan AOK Schleswig-Holstein trägt.

Ich möchte nicht missverstanden werden: Der SSW sieht die Darlehensvergabe an den ehemaligen AOK-Vorsitzenden Buschmann, die hohen Repräsentationskosten seines Stellvertreters oder die mangelvolle Vergabepraxis bei der AOK als sehr kritisabel an und nicht vereinbar mit dem Auftrag einer öffentlichen Krankenkasse. So soll das Geld der Versicherten nicht ausgegeben werden.

Um es deutlich zu sagen. Wir haben in diesem Zusammenhang – genau wie die Mehrheit des Sozialausschusses - eine umfassende Aufklärung von der AOK gefordert und wir haben deutliche Konsequenzen innerhalb der Leitung der AOK gefordert. Dies ist ja inzwischen geschehen.

Allerdings haben wir uns auch immer auf den Standpunkt gestellt, dass diese Maß­nahmen innerhalb der Selbstverwaltung der AOK zu geschehen haben. Und in diesem Zusammenhang habe ich insbesondere meinen Kollegen Kalinka in den Ausschuss­sitzungen immer wieder versucht, deutlich zu machen, welche Rolle dem Sozial­ministerium als Rechtsaufsicht der AOK vom Gesetzgeber zugewiesen worden ist. Leider haben Sie das wissentlich oder unwissentlich immer noch nicht verstanden.

Dankenswerterweise liegt dem Sozialausschuss jetzt mit dem Umdruck 15/4426 eine klare Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes über die Aufgabe der Rechts­aufsicht von Krankenkassen vor. In diesem Umdruck heißt es, „die Krankenkassen haben ihre Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich durchführen, während auf konkrete Einzelmaßnahmen bezogenen Weisungen in diesem Bereich grundsätzlich unzulässig sind.“

Natürlich hat die Rechtaufsicht die Pflicht, die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Krankenkasse zu überprüfen. Dazu kann sie – soll aber nicht – Geschäfts- und Rechnungsführung der Krankenkasen prüfen und u.a. persönliche und sächliche Verwaltungskosten oder privatrechtliche Verträge und Vereinbarungen uneingeschränkt prüfen. Werden bei diesen Prüfungen durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers Recht verletzt , soll die Aufsichtsbehörde – hier das Sozialministerium – zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger – hier die Krankenkasse – die Rechtsverletzung behebt.

Genau das hat das Sozialministerium beispielsweise im Fall der Kreditvergabe an den ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Buschmann ja getan. Das Problem in diesem Fall war, dass die Selbstverwaltungsorgane der AOK versagt haben. So hat der gesamte Vorstand nicht einmal von der Kritik der Rechtsaufsicht in diesem Fall zu wissen bekommen.

Eine Rechtsaufsicht ist also eben nicht eine Fachaufsicht und hat somit viel begrenz­tere Einflussnahmemöglichkeiten auf den Versicherungsträger. Denn erst nachdem der Versicherungsträger innerhalb einer Frist den Aufforderungen der Rechtsaufsicht nicht nachgekommen ist, kann er zur Behebung der Rechtsverletzung gezwungen werden. Die Rechtsaufsicht hat also nicht die gleichen direkten Mitwirkungsrechte gegenüber den Versicherungsträgern wie es beispielsweise eine Fachaufsicht hat.

Dazu kommt, dass die Rechtsaufsicht nicht dazu befugt ist, eine Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkasse durchzuführen, die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb erstreckt. Sie soll punktuelle und präventive Prüfungen vornehmen. Nur bei wirklich konkreten Anhaltspunkten kann eine umfassende Prüfung – wie jetzt geschehen – seitens der Rechtsaufsicht gefordert werden. Das mag man in diesem konkreten Fall kritisieren. Allerdings muss man dann das gesamte System der Selbstverwaltung in den Sozialversicherungssystemen ändern. Aber man kann nicht das Sozialministerium für jeden einzelnen der Versäum­nisse in der AOK Schleswig-Holstein verantwortlich machen.

Das macht der SSW auf jeden Fall nicht mit. Wir lehnen der Antrag der CDU also ab. Wir sind aber gerne bereit die konkreten Fragen, die Herr Kalinka in seinem Antrag zum Verlauf der Vorfälle bei der AOK hat, in einer nicht-öffentlichen Sitzung des Sozialausschusses beantworten zu lassen.

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