Rääde · 21.09.2017 Wir brauchen eine abgestimmte europäische Asylgesetzgebung

Lars Harms zu TOP 22+27+28 - Rückkehrmanagement, sichere Herkunftsstaaten und Abschiebehaft

Zum Kapitel des Asylrechts gehört auch die Rückführung von denjenigen, die kein Bleiberecht bei uns erhalten haben. Die Länder sind für die Bereitstellung der notwendigen Einrichtungen zuständig. Von daher ist es von Bedeutung, dass die neue Landesregierung diesbezüglich heute ihr Vorhaben dargestellt hat. Wir als SSW begrüßen, dass die stillgelegte Einrichtung in Rendsburg nicht wieder in Betrieb genommen wird. Ein ganzes Gefängnis für wenige abschiebepflichtige Straftäter einzurichten macht keinen Sinn. Und unbescholtene Ausreisepflichtige in einem Gefängnis einzusperren, lehnen wir immer noch ab. Und was die Errichtung eines gemeinsamen norddeutschen Abschiebegewahrsams angeht, ist dies grundsätzlich ein vernünftiger Ansatz, dies gemeinsam mit den Nachbarländern anzugehen. In der Praxis muss sich nun zeigen, ob und wie die humanitären Standards tatsächlich auch eingehalten werden können. Dazu wird es im Innen- und Rechtsausschuss sicherlich noch reichlich Gelegenheit geben, diese Standards genauer zu betrachten. 

Zum Thema sichere Herkunftsstaaten:  Die Einteilung von bestimmten Ländern als sicherer Herkunftsstaat, bedeutet nicht, dass in diesen Ländern nach unseren Wertvorstellungen alles zum Besten steht. Die Einteilung als sichere Herkunftsstaaten soll prinzipiell dazu beitragen, dass Asylverfahren beschleunigt bearbeitet werden können, wenn keine individuellen Gründe vorgebracht werden können. Das Asylrecht selbst wird dadurch nicht eingeschränkt. 

Zur Erinnerung: Das Asylrecht ist ein individuelles Recht. Schließlich geht es immer um das Schicksal des Einzelnen. Vor diesem Hintergrund machen Obergrenzen auch wenig Sinn. Was jedoch Sinn machen würde, wäre die Asylgesetzgebung generell einmal zu überarbeiten. Denn viele Regelungen versprühen bisweilen noch den Muff der 1990er Jahre. Man hat damals ein Gesetz geschaffen, welches sich auf die damaligen Gegebenheiten bezog. Das mag nicht weiter verwerflich sein. Jedoch stellt sich die heutige Situation etwas anders dar. Dabei gibt es durchaus Punkte, die man überarbeiten könnte. Wie etwa das Thema Arbeitsaufnahme, die Frage nach Sach- oder Geldleistungen oder gar die ganz grundsätzliche Frage nach den definierten Gründen, die zu einem positiven Asylbescheid führen können. Gibt es neben der genannten politischen Verfolgung beispielsweise auch andere Gründe, die eine Asylberechtigung  ermöglichen könnten? Über diese und ähnliche Fragen wird der kommende Bundestag sowie die Bundesregierung diskutieren müssen. Und wir meinen, dass man das Grundrecht auf Asyl auch auf weitere Gruppen, wie zum Beispiel Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden, ausweiten könnte. 

In Zukunft sollte sich niemand mehr überlegen müssen, in welches EU-Land er oder sie fliehen solle, um im besten Fall Asyl bekommen zu können. Denn Fakt ist: Fast alle Länder der EU nutzen im Asylverfahren Listen, in denen sie Länder als sichere Herkunftsstaaten definieren. Die Länderlisten sind aber höchst unterschiedlich und es müsste eigentlich darum gehen, eine einheitliche europäische Auflistung von Staaten hinzubekommen, deren Bürger eine vergleichsweise geringe Chance auf Anerkennung haben. Das Asylrecht muss jetzt endlich im Jahre 2017 ankommen und nicht nur die gerade angesprochenen Fragestellungen klären, sondern vor allem EU-weit einheitlich sein. Wir brauchen eine abgestimmte europäische Asylgesetzgebung. Davon sind wir derzeit noch weit entfernt. Zumal sich die Positionen innerhalb der Europäische Union in dieser Frage derzeit immer weiter voneinander entfernen zu scheinen. Jetzt die Flinte ins Korn zu werfen, wäre zu kurz gedacht. Wir alle wissen, dass die EU eine Meisterin der Verwaltung ist. Nun muss sich zeigen, inwieweit sie auch ihre Fähigkeiten zur Konfliktlösung unter Beweis stellen kann, schließlich ist in dieser Frage die europäische Solidarität mindestens genauso gefragt, wie die europäische Rechtsstaatlichkeit.

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