Rääde · 29.04.2004 Bekämpfung der Internetkriminalität

Die CDU hat mit dem heutigen Antrag eine Initiative ergriffen, der Polizei weitere Eingriffs­möglichkeiten im Bereich der Kriminalität, die mit Hilfe des Internets stattfindet, zu geben.

Im Februar dieses Jahres hat sich der Innen- und Rechtsausschuss des Landtages mit den Aussagen des Herrn Innenministers, den Fahndern den Zugriff auf Daten von Internetnutzern zu ermöglichen. Nach Ansicht des Herrn Innenminister ist das Internet ein rechts- und ermitt­lungs­freier Raum. Dies ist wohl bereits heute nicht Realität, wenn man in die Ermittlungs­möglich­keiten der Strafprozessordnung sieht.

Der Antrag der CDU beschäftigt sich zunächst mit der Ausweitung der Katalogstraftaten des § 100a Strafprozessordnung und mit der Ausweitung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft auf die Polizei bei Gefahr im Verzug.

Die Erweiterung der Katalogstraftaten des § 100 a stopp bedeuten erst einmal, dass die für Telekommunikationsüberwachung erforderlichen Ermittlungsverfahren wegen bestimmter Strafverfahren immer unklarer werden. § 100 a StPO enthält heute bereits viele Straftaten, bei denen es nicht ersichtlich ist, warum sie gerade in diesen Katalog aufgenommen wurden. Nach unserer Ansicht wäre es sicherlich wünschenswert im Bereich des sexuellen Miss­brauchs und der Kinderpornographie den Katalog zu erweitern. Der schwere Menschenhandel, der ebenfalls im Antrag der CDU genannt ist, ist aber bereits heute im Katalog genannt. § 152b StGB ist nicht nachvollziehbar, da es diese Vorschrift nicht gibt. Euroschecks haben schon heute auch keine Garantiefunktion mehr. Deshalb ist die Liste der Erweiterungen genau zu überprüfen. Ich vermisse aber auch, eine Begründung dafür, warum gerade diese Taten dringend zum Bereich des 100a hinzugefügt werden müssten. Nach unserer Ansicht wäre es sinnvoller, den gesamten § 100 a StPO einer Revision zu unter­ziehen. Dabei muss dann auch die Verhältnismäßigkeit der danach erlaubten Eingriffe für bestimmte Straftaten überprüft und das Aussehen des Katalogs besser heraus gearbeitet werden.

Auch die Einfügung der Geldwäsche war bereits sehr umstritten, da dieser Straftatverdacht auch die Ermittlungen zu nicht im Katalog genannter Straftaten sein kann. In diesem Zusam­menhang gilt es nochmals einen genauen Blick auf den Vollzug und deren Defizite zu werfen.

Ein weiterer Punkt des Antrages erfasst die Ausweitung der Befugnisse der Polizei bei Gefahr im Verzuge. Hier fragt sich zunächst, ob dieser Schritt erforderlich ist. Nach der Untersuchung des Max-Planck Institutes (MPI) Freiburg („Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungs­maßnahmen sowie der akustischen Wohnraumüberwachung nach § 100c I Nr. 3 StPO“) zu § 100 b StPO und TKÜ ist dies nach meiner Ansicht überhaupt nicht ersichtlich. Zurzeit darf nach § 100 b StPO die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nur durch Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann diese Anordnung auch den Staats­anwalt erfolgen, muss aber selbstverständlich richterlich bestätigt werden. Nach der Unter­suchung des MPI Freiburg ergibt sich nicht, dass eine Ausweitung der Befugnisse erforderlich ist. Dies ist sicherlich auch nicht in Schleswig-Holstein notwendig, da es immer einen erreichbaren Staatsanwalt gibt. Schnelles Handeln bei Gefahr im Verzug ist somit möglich.

Hier ist also nicht erkennbar, warum die Polizei die Befugnisse erhalten sollte. Darüber hinaus sind beim laufenden Ermittlungsverfahren dann auch durch die Polizei die Anforderungen nach § 100 b StPO zu prüfen: Die Überwachungsanordnung muss die Telekommunikation betreffen, der Tatverdacht muss aufgrund bestimmter Tatsachen belegt werden, der Verdacht muss sich auf eine Katalogstraftat des § 100 a beziehen und andere Aufklärungsmittel dürften nicht vorliegen oder nicht ausreichend Erfolg versprechend sein. Hier werden also die hohen Anforderungen an die Qualität der Überwachungsanordnung gelegt. An diesem Punkt nun einfach die Befugnisse der Polizei auszuweiten, halte ich für fraglich. Die Probleme und offenen Fragen müssen im Ausschuss erörtert werden. So wie der Antrag heute vorliegt, werden wir ihn aus rechtsstaatlichen Bedenken ablehnen.

An diesen Beratungen im Innen- und Rechtsausschuss wird der Kollege Geissler, lieber Torsten, nicht mehr teilnehmen. Schade, ich habe mich auf die Diskussionen mit dir immer sehr gefreut und schätze dich als kompetenten Streiter in der Sache. Ich wünsche dir Erfolg für die kommende Arbeit und eine glückliche Hand.

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