Rääde · 23.09.2004 Erlass einer Kormoranverordnung

Ich möchte erst einmal einige Fakten voranstellen: Die Häufigkeit des Kormorans hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Es gibt rund 2.500 Brutpaare und eine entsprechende Anzahl von Einzeltieren. Ob sich die Gesamtzahl dabei bei 10.000 Kormoranen bewegt, oder ob sie etwas darunter liegt sei einmal dahingestellt. Festzustellen bleibt, die Zahl der Kormorane ist nicht größer geworden.

Zweitens gibt es heute schon per Erlass die rechtliche Möglichkeit von Vergrämungsabschüssen. Wer das Protokoll der Umweltausschusssitzung vom 30. Oktober 2002 noch einmal nachliest, wird lesen können, dass bis 1997 jährlich zwischen 110 und 250 Kormorane geschossen worden sind und dass sich die Anzahl der Abschüsse in Schleswig-Holstein danach auf zeitweise 600 Tiere erhöht hatte. Vergrämungsabschüsse sind bis heute grundsätzlich möglich.

Drittens stelle ich fest, dass auch die Verhinderung der Neubildung und der Wiederbesetzung von Kormorankolonien per Erlass zulässig ist.

Viertens gibt es bundesgesetzliche Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz, die bestandsregulierende Maßnahmen zulassen, wenn diese der Pflege von Natur und Landschaft dienen oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls, dies erfordern. Das heißt, dass auch langfristig bestandsregulierende Maßnahmen möglich sein werden.

Es gibt also derzeit keinen Grund, eine gesonderte Kormoranverordnung zu erlassen. Das was man in anderen Bundesländern gemacht hat, ist bei uns absolut verzichtbar, weil hier bei uns schon jetzt alle Möglichkeiten zur Bestandsregulierung geschaffen worden sind und somit kein entsprechender Handlungsbedarf besteht.

Wenn man den Kormoran betrachtet, dann ist er nicht nur ein Fischräuber, sondern eben auch ein Tier, das zur Regulierung des Naturhaushaltes beiträgt. Wissenschaftliche Untersuchungen haben herausgefunden, dass es anscheinend einen Zusammenhang zwischen den Kormoranbeständen und der Qualität des Wassers in den betreffenden Gewässern gibt. Dort wo der Kormoran sich angesiedelt hat, hat sich die Wasserqualität oft verbessert. Auch dies ist eine Seite der Medaille, die beachtet werden muss. Es gibt sicherlich punktuell Probleme hinsichtlich des Bestandes des Kormorans und der an den Gewässern tätigen Fischwirtschaft, aber diese Probleme können gelöst werden. Für diese Einzelfälle reicht das derzeitige rechtliche Instrumentarium aus.

Überhaupt muss man unserer Meinung nach die Relationen im Auge behalten. Man schätzt die europäischen Bestände auf rund 850.000 Kormorane. Ein Grossteil dieser Vögel lebt in den skandinavischen Ländern und nicht hier bei uns. Will man die Bestände verringern, braucht man europaweite Regelungen. Landesverordnungen reichen da nicht aus.

In Dänemark hat man ähnliche Maßnahmen wie in Schleswig-Holstein angewandt. Insbesondere hat man auch dort nicht auf verstärkte Abschüsse gesetzt, sondern Kormorane überwiegend durch Schüsse vertrieben und vor allem die Gelege mit Öl besprüht, um so das Ausbrüten dieser Gelege zu verhindern. Diese Maßnahmen haben nach dortigen Erkenntnissen zu Erfolgen geführt, die dann in einen Managementplan für die Jahre 2002 bis 2006 eingeflossen sind. Die über Jahre beobachtete Zunahme von Kormoranen in Dänemark setzt sich derzeit nicht mehr fort und man berichtet nun von leicht sinkenden Beständen.

Das heißt, auch in Dänemark hat man mit ähnlichen Maßnahmen wie bei uns, ähnliche Erfolge erzielen können. Für uns wäre es allerdings zu überlegen, ob ein ähnlicher Managementplan wie dort auch bei uns sinnvoll wäre. Das bedeutet dann auch, dass die Bestände zentral geplant werden müssen und eben nicht eine so weitgehende Ermächtigung für Bestandsregulierungsmaßnahmen wie im vorliegenden Verordnungsentwurf nötig ist.

Ich habe vorhin schon gesagt, dass es punktuell Probleme mit den Kormoranbeständen gibt. Diese Probleme müssen daher auch im Einzelfall gelöst werden. Der Erlass des Umweltministeriums von 2002 lässt nur Bestandsregulierungsmaßnahmen zu, wenn sich die betreffenden Gebiete außerhalb von geschützten Gebieten befinden. Was grundsätzlich gut gemeint ist, kann im Einzelfall ein formelles Hindernis sein. Deshalb würden wir dafür plädieren, dass man zum Zwecke des Erhaltes der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und zur Abwendung gemeinwirtschaftlicher Schäden auch in diesen Gebieten Regulierungsmaßnahmen zulassen sollte. Das wäre auch durch das Bundesnaturschutzgesetz gedeckt und würde bedeuten, dass in Naturschutzgebieten, Natura-2000–Gebieten oder auch in Nationalparken die Bestände des Kormorans einzelfallbezogen reguliert werden könnten.

Ich glaube, dass wir mit einem Managementplan und mit der eben von mir vorgeschlagenen Änderung des Erlasses vernünftige Regelungen zugunsten von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Fischwirtschaft hinbekommen können. Eine weitere Verordnung brauchen wir hierfür aber nicht.

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