Rääde · 14.05.1998 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen

Wir erleben in den letzten Jahren, daß sich unsere Gesellschaft zunehmend zu einer Informationsgesellschaft wandelt. Diese Entwicklung bereitet uns neue Chancen und Möglichkeiten, die unzweifelhaft einen Fortschritt für das menschliche Zusammenleben darstellen. Informationsgesellschaft bedeutet auch mehr Lebensqualität. Wie jede große technologische Änderung greift sie aber auch tief in die Grundlagen des menschlichen Zusammenlebens ein. Wie alle Ressourcen gilt auch für die Information, daß ihre Verteilung nicht naturgegeben eine Chancengleichheit gewährt. Es ist Aufgabe der Politik, sich darüber Gedanken zu machen, ob durch politische Eingriffe eine Steuerung dieser Verteilung notwendig ist. Besondere Fragestellungen ergeben sich, wenn es um das Verhältnis zwischen Staat und Bürger geht. Der Staat des Grundgesetzes ist für die Bürgerinnen und Bürger öffentlicher Staat. Viele Informationen sind in der Bundesrepublik ausschließlich beim Staat angesiedelt. Die Verfügbarkeit von Informationen in diesem Verhältnis zeigt grundlegend, wie Demokratie verstanden wird. Dabei gehen wir davon aus, daß es für die Demokratie von zentraler Bedeutung ist, die höchstmögliche Transparenz zu bieten, da nur hierdurch Akzeptanz und Verständnis für politisches Handeln und Verwaltungsakte beim Bürger entstehen kann. Deshalb haben wir diesen Antrag für ein Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen eingebracht.
Nach Auffassung des SSW sollte ein Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen den Bürgerinnen und Bürgern Schleswig-Holsteins umfassende Akteneinsichtsrechte in Dokumente der öffentlichen Verwaltung sichern. Unter den Begriff der öffentlichen Verwaltung sollten erstens alle staatlichen Stellen, also Ministerien, Ämter und alle übrigen Behörden auf Kommunal- und Kreisebene fallen. Das Gesetz würde dementsprechend nicht für den Landtag gelten, der für die Gesetzgebung zuständig ist und somit nicht als Teil der öffentlichen Verwaltung angesehen werden kann. Ebenso würden Organe, die dem Landtag zuzuordnen sind, nicht unter das Gesetz fallen. Beispiele hierfür wären die Bürgerbeauftragte sowie der Landesdatenschutzbeauftragte. Anstalten, Stiftungen und Vereine, die auf privatrechtlicher Grundlage organisiert sind, wären in der Regel nicht der öffentlichen Verwaltung zuzuordnen. Ausnahmen hiervon könnten sich bei solchen Institutionen ergeben, die der öffentlichen Verwaltung deshalb zuzurechnen sind, weil sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen und öffentlicher Aufsicht und Kontrolle unterstellt sind.
Als wesentliches Argument für den Prozeß der Modernisierung der Verwaltung, in dem wir uns befinden, wird bessere Dienstleistungen den Nutzern gegenüber angeführt. Mit dieser Zielsetzung harmoniert die Vorstellung, daß Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung transparent sein müssen. Es entspricht einer deutschen Staatstradition, der vollziehenden Gewalt einen weiten Bereich der Vertraulichkeit" zu belassen. Ein Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen würde mit diesem Prinzip brechen müssen. Eine direkte Kontrolle würde durch den verbesserten Zugang zu Informationen zwar nicht möglich werden. Allerdings würde dadurch die Möglichkeit eröffnet werden, behördliche Entscheidungen durch die begleitende Kontrolle des öffentlichen Meinungsstreits zu verbessern. Mit dieser Aufgabe sind die Parlamente überfordert.
Selbstverständlich wird ein Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen den Datenschutz umfassend zu berücksichtigen haben. In vielen Staaten, die den Aktenzugang seit langem praktizieren, hat man einfache Verfahren entwickelt, um personenbezogene Daten zu schützen. Vielfach werden Akten so angelegt, daß öffentliche Daten grundsätzlich von den persönlichen Daten getrennt werden. Hier sollte der Datenschutzbeauftragte von vornherein an der praktischen Ausgestaltung der entsprechenden Regelungen beteiligt sein.
Hinsichtlich der Kosten haben wir unsere Vorstellungen im Antrag nur insoweit konkretisiert, als wir die Berücksichtigung des Sozialstaatsgebots gefordert haben. Die Anwendung des Kostendeckungsprinzips wäre lediglich dazu angetan, die Bürgerinnen und Bürger zu hindern, Informationen einzufordern. Das möchten wir nicht.
Da die Bürgerinnen und Bürger im Zweifelsfalle keinen zeitnahen Zugang zu Unterlagen erhalten würden, wenn Gerichte angerufen werden müßten, sollte es in Streitfragen eine außergerichtliche Instanz geben. Dafür käme ein Landesbeauftragter für das Recht auf Akteneinsicht in Frage. Dieses Amt könnte vom Landesdatenschutzbeauftragten wahrgenommen werden. Der Landesdatenschutzbeauftragte wird ohnehin die Instanz sein, an die sich die öffentlichen Stellen im Zweifelsfall wenden werden, wenn es beispielsweise um die Frage gehen wird, welche Teile von Akten zur Einsicht freigegeben werden können.
Mit der Entscheidung, die Akten der EU-Organe künftig offenzulegen, haben sich die Regierungschefs in Amsterdam unlängst für die Einführung von Informationsrechten ausgesprochen. In Deutschland hat bisher nur das Land Brandenburg diesen Weg beschritten. Es war ein recht steiniger Weg, denn die emotionale Debatte war von der Stimmung getragen, daß nun der Untergang des Abendlandes eingeläutet werde. Auch soll auf das Land ein großer Druck ausgeübt worden sein, keinen Alleingang zu machen. Das Land hat sich aber getraut. Mit dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz werden den dortigen Bürgerinnen und Bürgern Zugangsrechte eröffnet, die es bei uns in Schleswig-Holstein noch nicht gibt. Auch wir sollten auf diesen Zug aufspringen, um den Anschluß an die Entwicklung eines Bürgerrechts auf freien Zugang zu Informationen nicht zu verlieren. Dieses Individualrecht ist inzwischen in einer großen Anzahl von Staaten eingeführt. Während in Deutschland immer noch diskutiert wird, ob ein Informationszugangsrecht überhaupt geschaffen werden soll, dreht sich die Debatte in anderen Ländern längst über Einzelheiten der Ausgestaltung dieses Rechts. Dort liegen bereits zahlreiche Entscheidungen von Kommissionen und Gerichten vor.
In seiner Stellungnahme an den Sonderausschuß Verfassungsreform kritisierte Professor Bull, daß hierzulande vielfach noch der Eindruck verbreitet werde, die Verwaltung würde zusammenbrechen,wenn man sie nötige, ihre Akten den Bürgern - bei Wahrung berechtigter Gegeninteressen - zu öffnen. Nach den Erfahrungen anderer Länder seien keine besonderen Schwierigkeiten zu erwarten. Dies gilt um so mehr, wenn man die Möglichkeit der neuen Kommunikationstechniken berücksichtigt. Leider ist die entsprechende Initiative des Landesdatenschutzbeauftragten bei der Änderung der Landesverfassung gescheitert. Wir hoffen nun, daß sich eine Mehrheit für den Ausbau der Bürgerrechte auf Information finden wird. Damit würden wir den Bürgerinnen und Bürgern ein gutes Rüstzeug für das demokratische Zusammenleben in der Informationsgesellschaft geben.
Anlage: Antrag des SSW (Drucksache 14/1435)
Antrag
des SSW im Schleswig-Holsteinischen Landtag
Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, bis zur September-Tagung des Landtages den Entwurf für ein
Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen
vorzulegen.
Begründung:
Informationen werden zu einem immer wichtigeren Rohstoff" unserer Gesellschaft. Die soziale Stellung der Menschen hängt nicht nur in stärkerem Maße davon ab, wie sie mit der Fülle von Informationen umgehen können, sondern vor allem davon, wie und ob sie Zugang zu für sie wichtigen Informationen erhalten.
Das Recht der Bürgerinnen und Bürger, Zugang zu Informationen zu erhalten, erhält in zunehmendem Maße den Charakter eines Bürgerrechts. So haben die Regierungschefs der EU anläßlich ihrer jüngsten Regierungskonferenz in Amsterdam beschlossen, die Akten der EU-Organe künftig offenzulegen. Dementsprechend wird allen EU-Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Akten der Kommission, des Parlaments und des Rates der EU einzusehen, ohne daß dies zu begründen ist, und ohne daß die Bürgerinnen und Bürger persönlich betroffen sein müssen. In den skandinavischen Ländern gibt es schon längst allgemeine Aktenzugangsrechte. Das dänische Gesetz über die Öffentlichkeit in der Verwaltung" ist bereits im Dezember 1985 verabschiedet worden. Schleswig-Holstein sollte sich dieser internationalen Entwicklung nicht verschließen.
Im Rahmen der jüngsten Schleswig-Holsteinischen Verfassungsreform ist die Initiative des Landesdatenschutzbeauftragten auf Verankerung der Freiheit des Zugangs zu Informationen in der Landesverfassung gescheitert. Dies schließt eine einfachgesetzliche Regelung jedoch nicht aus.
An dem in der letzten Legislaturperiode vom SSW vorgelegten Entwurf eines Landesumweltinformationsgesetzes wurde bemängelt, daß es um Zugang zu Informationen lediglich über die Umwelt ging. Dieses Problem wäre bei einer umfassenden landesgesetzlichen Regelung nicht gegeben.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung sollte in den Grundlinien dem damals vom SSW vorgeschlagenen Landesumweltinformationsgesetz und dem von dem brandenburgischen Landtag verabschiedeten Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (GVOBl I, 46) folgen.
Der Gesetzentwurf sollte insbesondere:
einen umfassenden Anwendungsbereich beinhalten, so daß nicht einzelne öffentliche Stellen ohne besonderen Grund ausgenommen sind.
Ausnahmen zum Schutz öffentlicher Interessen strikt, eng und juristisch eindeutig fassen. Da die bei der öffentlichen Hand vorhandenen Informationen in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat grundsätzlich Eigentum der Bürgerinnen und Bürger sind, sollte die Freiheit des Zugangs zu Informationen nur dort und nur insoweit beschränkt werden, als die Freigabe von Informationen tatsächlich Schaden bewirken könnte.
das Recht auf Datenschutz der Personen, deren Daten in den Akten gespeichert sind, angemessen berücksichtigen.
klarstellen, daß das Sozialstaatsgebot hinsichtlich der Kosten des Informationszuganges berücksichtigt wird.
für eine Durchsetzbarkeit des Informationsrechtes Sorge tragen. Bürgerinnen und Bürger können schon aus Kostengründen aber auch aus zeitlichen Gründen nicht allein auf die Gerichte verwiesen werden. Es sollte daher eine außergerichtliche Instanz, ein dem brandenburgischen Landesbeauftragten für das Recht auf Akteneinsicht" entsprechender Informationsbeauftragter geschaffen werden, der mit dem Recht ausgestattet sein sollte, eine qualifizierte Meinung zu äußern und entsprechende Empfehlungen abzugeben. Wie in Brandenburg sollte diese Aufgabe dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitübertragen werden.
die Besonderheiten der elektronischen Informationsverarbeitung berücksichtigen.

Anke Spoorendonk
Vorsitzende des SSW im Schleswig-Holsteinischen Landtag

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