Rääde · 24.02.2010 Gesetz zum Schutz der Natur

Bereits in der ersten Lesung haben wir kritisiert, dass der zeitliche Spielraum für ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren, für ein Regelwerk in diesem Umfang, einfach zu gering ist. Und wir sehen uns bestätigt. Denn was wir bekommen, ist ein bürgerunfreundliches – weil unleserliches und unverständliches – Gesetz. Das Landesnaturschutzgesetz, ist gespickt mit Verweisen auf das Bundesnaturschutzgesetz. Das Bundesnaturschutzgesetz muss daher immer mit herangezogen werden und parallel gelesen werden, nur dann ergibt das Landesnaturschutzgesetz einen rechtlichen Sinn. Das hat nichts mit einem bürgernahen und transparenten Gesetz zu tun. Auch für die zuständige Verwaltung wird das Landesnaturschutzgesetz eine neue Herausforderung. Dieses Gesetz ist nur schwer handhabbar und trägt nicht zur Verwaltungsvereinfachung bei.

Angesichts gewisser Formulierungen, stellt sich durchaus die Frage inwieweit das Landesnaturschutzgesetz seinem Namen überhaupt noch gerecht wird. Es fängt bereits bei Paragraf 1 an. Dieses Gesetz formuliert keine eigenen Ziele für den Naturschutz, sondern verweist auch hier auf das Bundesnaturschutzgesetz. Die Ziele jedoch, die in Paragraf 1 Absatz 2 angesprochen werden, beziehen sich auf das private Eigentum. Demnach ist das private Eigentum eine besonders wichtige Voraussetzung für die Erreichung von Naturschutzzielen und die Grundlage für guten Naturschutz.

Das ist natürlich Unsinn, denn Naturschutz ist auf allen Flächen möglich. Und die Besitzverhältnisse einer Fläche, sind in überhaupt keiner Weise eine Grundlage für die Erreichung von Naturschutzzielen. Wichtig ist vielmehr die naturschutzfachliche Wertigkeit der Fläche. Wie wird sie genutzt? Welche Tiere und Pflanzen leben auf einer Fläche? Das sind Fragen, die wirklich wichtig sind. Besitzverhältnisse spielen erst einmal keine Rolle.
Aber was steckt hinter dieser Formulierung? Das Ziel ist, dem Privateigentum mehr Gewicht beizumessen, wo es eigentlich um Belange des Naturschutzes geht. Daher kann ich nur sagen: Thema verfehlt.

Natürlich sieht der SSW die Interessen der Landeigentümer, aber diese Vorschrift ist pauschal gegen den Naturschutz gerichtet und kann so nicht unsere Zustimmung finden. Außerdem ist der Stellenwert des privaten Eigentums gegenüber öffentlichen Belangen bereits im Grundgesetz und BGB formuliert. Im Landesnaturschutzgesetz ist eine solche Zielformulierung fehl am Platz.

Kommen wir nun zu den Eingriffen in Natur und Landschaft. Wir bedauern, dass weiterhin auf eine Positivliste, in der Eingriffstatbestände definiert wurden, verzichtet werden soll. Gerade diese Liste hatte seinerzeit zu einer gesteigerten Rechtssicherheit geführt. Zumindest bei bestimmten Eingriffen konnte man sicher sein, dass diese nicht erlaubt sein würden. Wir haben stattdessen eine allgemeine Formulierung, in der ausschließlich auf die „erhebliche Beeinträchtigung“ des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes abgehoben werden soll. Dies schafft großen Definitionsspielraum, der zu Unsicherheiten bei der Bewertung von Eingriffen führt. Daher unterstützen wir im Prinzip auch die Positivliste wie sie im Änderungsantrag von SPD und Grüne aufgeführt ist. Jedoch sehen wir als SSW die Errichtung oder wesentliche Änderung von Küsten- und Uferschutzanlagen nicht als Eingriff in den Naturhaushalt oder ins Landschaftsbild. Vielmehr ist der Küstenschutz die Voraussetzung dafür, dass sich Naturschutz binnendeichs überhaupt entwickeln kann. Und natürlich sind die Küstenschutzbauwerke – sprich Deiche und Warften – über Jahrhunderte zu prägenden historischen Landschaftsbestandteilen geworden, was sie zu einem Element des Landschaftsbildes macht. Und schließlich zeigt zum Beispiel das Vorlandmanagementkonzept an der Westküste, dass Küstenschutzmaßnahmen auch sehr stark zu einer Verbesserung des Naturhaushaltes beitragen können. Aus diesem Grund sind Küstenschutzmaßnahmen aus Sicht des SSW nicht als Eingriff zu werten. Vielmehr sind sie als Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufzunehmen.

Um die übergeordneten Ziele des Naturschutzes und der Landespflege auf kommunaler Ebene umsetzen zu können bedarf es des Landschaftsprogrammes sowie der Landschaftspläne. Jedoch können wir in dem Zusammenhang nicht auf die Landschaftsrahmenpläne – sozusagen als Zwischenschritt – verzichten, um die landesweiten Planungsinhalte flächenschärfer und präziser zu formulieren. Landschaftsrahmenpläne dienen den Kreisen und insbesondere Kommunen als Planungshilfe für die Umsetzung und Erstellung der Landschaftspläne.

Für den SSW stelle ich fest, der vorliegende Gesetzentwurf, mit seinen Verweisen auf das Bundesnaturschutzgesetz, ist eine Verschlimmbesserung des bestehenden Landesnaturschutzgesetzes. Aus diesem Grund werden wir der vorliegenden Beschlussempfehlung des Umweltausschusses nicht zustimmen.

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