Tale · 23.01.2002 Änderung Landwirtschaftskammergesetz 2. Lesung

Die Beratungen zum Landwirtschaftskammergesetz waren schwierig, aber doch von Erfolg gekrönt. Wir haben heute einen Gesetzentwurf vorliegen, der zur notwendigen Neustrukturierung der Landwirtschaftskammer beiträgt und gleichzeitig die eigenen Interessen der Landwirtschaftskammer berücksichtigt. Wer die Entwicklung der Diskussion verfolgt hat – vom Ursprungsentwurf, über die Anhörung zum Gesetz bis hin zum gemeinsam von SPD, den Grünen und vom SSW im Ausschuss eingebrachten Änderungsantrag – der erkennt, dass der Landtag im gesamten Gesetzgebungsprozess offen für Ergänzungen und gute Argumente war, die sich jetzt auch im endgültigen Gesetzentwurf wiederfinden.
Doch nun zu den Punkten im einzelnen. Da die gesamten Änderungen des Landwirtschaftskammergesetzes darauf beruhen, dass die Kammer mehr Standesvertretung als öffentlicher Aufgabenträger wird, ist es nur logisch, dass der Einfluss des Landwirtschaftsministeriums in der Hauptversammlung der Kammer zurückgefahren wird. Aus 12 Mitgliedern mit Stimmrecht werden nur noch 5 Mitglieder mit beratender Stimme. Und was die berufsstandsmäßige Zusammensetzung der Hauptversammlung angeht, so bleibt alles beim Alten. Damit ist man den Vorschlägen und Wünschen der Landwirtschaftskammer und der Berufsverbände gefolgt. Gleiches gilt für die Frauenquote. In der Diskussion bestand der Wunsch nach einer gesicherten Repräsentanz von Frauen in den Gremien der Landwirtschaftskammer. Die Beratungen und die Anhörung haben gezeigt, dass dies nicht so einfach wie erhofft ist. Gleichwohl haben wir Regelungen finden können, die zumindest die Möglichkeit eröffnen Frauen so umfangreich wie möglich zu beteiligen und ihre Mitsprache auf jeden Fall abzusichern. Ich denke, dieses ist ein erheblicher Fortschritt, der manchmal doch unterschätzt wird.
Auch die Rückkehr zu den alten Regelungen was die Wahlbezirke angeht zeigt, dass die intensiven Beratungen gefruchtet haben. In der Anhörung zum Kammergesetz ist plausibel dargelegt worden, dass die alte Regelung praktikabler ist. Sie sieht auf dem ersten Blick aus, als ob sie schwierig umzusetzen sei. Aber in der Vergangenheit hat man gute Erfahrungen mit dieser Regelung gemacht und vor allem trug sie dazu bei, die flächendeckende Repräsentanz in der Landwirtschaftskammer zu gewährleisten. Gutes soll man nicht verändern. Aus diesem Grunde haben wir in unserem gemeinsamen Antrag im Agrarausschuss auch die alte Regelung wieder eingeführt.
Gleiches gilt im übrigen auch für die Durchführung der Wahl. In der Landwirtschaft bestand der Wunsch die bisherige Regelung beizubehalten. Wenn man schon bei der Zusammensetzung der Hauptversammlung und bei den Wahlbezirken fast komplett die alten Regelungen bestehen lässt, macht es Sinn die Wahlhandlung an sich ebenfalls in der bisherigen Form durchzuführen. Sie sehen, meine Damen und Herren, von Beratungsresistenz kann zumindest was das Landwirtschaftskammergesetz angeht, nicht die Rede sein.
Kommen wir nun zur Finanzierung und zu den Aufgaben der Landwirtschaftskammer.
Neben den Aufgaben der berufsständischen Vertretung der Landwirtschaft, die selbstverständlich auch durch den Berufsstand aufgebracht werden müssen, wird sich die Landwirtschaft auch weiterhin um die Bereiche Forschung und Entwicklung kümmern. Diese Bereiche werden auch in Zukunft durch das Land Schleswig-Holstein gefördert. Allerdings gibt es keine institutionelle Förderung der Kammer mehr. Dies hat der SSW auch schon am Anfang der Beratungen zur Zukunft der Landwirtschaft und zum Landwirtschaftskammergesetz gefordert. Die Landwirtschaftskammer hat ausreichende eigene Möglichkeiten ihre Fixkosten zu tragen. Darüber hinaus, werden die Weisungsaufgaben nach §2 Abs. 3, die vom Land auf die Kammer übertragen werden, immer noch voll vom Land finanziert. Somit verfügt die Landwirtschaftskammer erst einmal über eine vernünftige Grundausstattung, um ihren Standesaufgaben und den Weisungsaufgaben nachkommen zu können.
In Zukunft werden dann noch Zielvereinbarungen für weitere Aufgaben zwischen dem Landwirtschaftsministerium und der Landwirtschaftskammer abgeschlossen. Dabei handelt es sich nicht um klassische Projektförderungen, sondern um eine gemeinsame Festlegung von Zielen, bei denen die Landwirtschaftskammer einen eigenen Weg beschreiten kann, um diese zu erreichen.
Diese Zielvereinbarungen werden über 4 bis 5 Jahre laufen. So wird ausgeschlossen, dass kurzfristig und willkürlich die gemeinsame Richtung in der Arbeit geändert werden kann. Für beide Seiten entsteht somit Planungssicherheit, sowohl was die Ziele angeht als auch was die finanzielle Seite angeht.
Im übrigen haben Zielvereinbarungen natürlich auch den Charme, dass man mit Hilfe eines Controlling überprüfen kann, ob die zur Verfügung gestellten Mittel so eingesetzt worden sind, wie es vom Geldgeber gewünscht war. Schließlich sind der Landtag und die Landesregierung verantwortlich dafür, dass die eingesetzten Steuermittel vernünftig eingesetzt werden. Bei solch hohen Summen, wie sie in Rede stehen, sind somit Zielvereinbarungen ein vernünftiger Weg.
Einen weiteren wichtigen Punkt bei der Finanzausstattung der Landwirtschaftskammer stellen die Pensionslasten dar. Im Ursprungsentwurf des neuen Landwirtschaftskammergesetzes, war eine Beteiligung des Landes an den Pensionslasten der Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer noch nicht vorgesehen. Auch hier trugen die Beratungen und die Anhörung im Ausschuss dazu bei, nach einer geeigneten Lösung zu suchen. In dem von SPD, den Grünen und vom SSW im Agrarausschuss eingebrachten Änderungsantrag, der sich im heutigen Beschlussvorschlag wiederfindet, ist auch für die Pensionslasten eine Regelung vorgesehen. Fünfzig Prozent der jeweiligen Aufwendungen sollen durch das Land getragen werden. Ich glaube, auch hier wird deutlich, dass die Beratungen gefruchtet haben und wir der Landwirtschaftskammer entgegen gekommen sind und so eine echte Last von der Kammer genommen haben.
Die zukünftige Finanzierung der Kammer steht somit nach der Verabschiedung des neuen Landwirtschaftskammergesetzes auf 4 Säulen. Zum einen auf den eigenen Einnahmen, zum zweiten auf der vollen Übernahme der Kosten für Weisungsaufgaben durch das Land, drittens auf der 50%-igen Übernahme der Pensionslasten durch das Land und viertens auf Landesmittel aufgrund von Zielvereinbarungen, die jeweils über eine längere Periode laufen.
Durch das neue Landwirtschaftskammergesetz hat die Kammer weiterhin finanzielle Planungssicherheit und behält gleichzeitig ihre Selbstbestimmung und Unabhängigkeit. Aus diesen Gründen bitten auch wir um Zustimmung für den vorliegenden Gesetzentwurf.

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