Tale · 10.11.2004 Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Der Gesetzentwurf basiert auf einer Einigung zwischen dem Land, den Kreisen und kreisfreien Städten. Deshalb gab es auch von Seiten der kommunalen Landesverbände keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Gesetz. Ich glaube, es ist durchaus begrüßenswert und erwähnenswert, dass sich das Land und die kommunale Seite in bezug auf dieses Gesetz einig sind.

Von den kommunalen Landesverbänden kam allerdings die Anregung, im Falle der Beleihung der Betreiber von Tierkörperbeseitigungsanstalten eine Entgeltregelung vorzusehen. Allerdings sieht das Landesverwaltungskostengesetz vor, dass im Falle der Beleihung, die jeweilige Tierkörperbeseitigungsanstalt hoheitlich tätig werden würde und Gebühren und nicht Entgelte zu erheben habe. Damit sind die Regelungen, wie im Gesetz vorgeschlagen, für diesen Fall auch in Ordnung.

Außerdem hat sich aber herausgestellt, dass, würde man eine Tierkörperbeseitigungsanstalt beleihen wollen, man die Aufgaben ausschreiben müsste. Da man aber im Falle der Beleihung nur Gebühren erheben kann, die nur kostendeckend sein dürfen, wird es keinen privaten Anbieter geben, der sich hierauf einlassen würde, denn er darf ja bei den Gebühren keine Gewinne mit einkalkulieren. Für Private wäre ein solcher Auftrag also nicht lohnenswert. Deshalb ist es auch nicht realistisch, dass es jemals zu einem solchen Fall kommen könnte. Ich glaube in den Ausschussberatungen wurde sehr deutlich, dass dieser einzige Einwand der kommunalen Landesverbände doch nicht so gravierend war, wie es am Anfang schien.

Eine weitere Anregung kam von Seiten der Landwirtschaftskammer. Die Kammer regte an, dass der jeweilige Berufstand Mitwirkungsrechte bei der Berechnung von Kosten und der Festlegung der Entgelte bekommen sollte. Hintergrund ist ein ständiger Streit um die Entgelthöhe in der Vergangenheit. Allerdings lässt sich auch hier sagen, dass natürlich jedermann der Rechtsweg offen steht, um die Rechtmäßigkeit der Entgelthöhe nachprüfen zu lassen.

Sollte es tatsächlich gravierende Falschkalkulationen gegeben haben, so wird dies vor Gerichten zu klären sein. So ist unser Rechtssystem aufgebaut. Eine solche Regelung, wie sie die Landwirtschaftskammer vorgeschlagen hat, würde dazu führen, dass nicht nur Landwirte, sondern natürlich auch Zirkusse, Tierheime oder auch Privatpersonen hier Mitwirkungsrechte haben müssten, denn auch bei ihnen handelt es sich natürlich um Tierhalter, die die Leistungen der Tierkörperbeseitigungsanstalten in Anspruch nehmen könnten und dann ein Anrecht auf Beteiligung bei der Entgeltermittlung hätten.

Wenn wir das Ansinnen der Landwirtschaftskammer beispielsweise auf die Abfallwirtschaft übertragen wollten, so müssten die Müllbürger ja auch ein Mitwirkungsrecht bei der Gebührenkalkulation erhalten. Das ist natürlich illusorisch. Gleichwohl hat jeder Müllbürger das Recht, gegen seine individuelle Gebührenhöhe zu klagen und man hat hierbei auch schon in Schleswig-Holstein durchaus Erfolg vor den Gerichten gehabt.

Die Entgelte werden von unabhängigen Wirtschaftsprüfern ermittelt und überprüft. Außerdem werden wir die Aufgabe der Entgeltermittlung vom Land auf die Kreise übertragen. Somit glaube ich, dass wir mit dem heutigen Gesetzentwurf dazu beitragen, etwas emotionale Schärfe aus der Entgeltdiskussion herauszunehmen und wir in nicht allzu langer Zeit merken werden, dass sich diese Problematik überholt hat.

Es bleibt somit festzustellen, dass wir mit dem heute uns vorliegenden Gesetzentwurf EU-Recht umsetzen und dass dies kostenneutral für das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte passiert.

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