Tale · 22.03.2018 Den Freiwilligen die Steine aus dem Weg räumen

Flemming Meyer zu TOP 22 - Bürgerschaftliches Engagement würdigen – Erstattungen für ehrenamtliche Jugendarbeit vereinfachen

„Gerade im Jugendbereich sind wir auf engagierte Menschen angewiesen. Darum sollten wir ihnen möglichst viele Steine aus dem Weg räumen.“

Die Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit regelt das Verfahren zu Freistellung, Sonderurlaub und Verdienstausfall in der Jugendarbeit. Ein eindeutiger Pluspunkt der Verordnung ist, dass das Verfahren im Netz zu recherchieren ist. Sogar der entsprechende Antrag für die Verdienstausfallbescheinigung  ist als Download verfügbar. Weitere Infos gibt es in einem entsprechenden Merkblatt zur Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit. Auch das ist online verfügbar.

Trotzdem scheint es irgendwo zu haken, wie die aufmerksame Zeitungslektüre der Antragssteller ergeben hat. Eine junge Kielerin bleibt auf ihrem Verdienstausfall im Zuge der Jugendleitercard-Ausbildung sitzen, obwohl sie einen Ausgleich ihres Verdienstausfalls beantragt hatte. Sie nahm an einer Fortbildung der Sportjugend teil, um selbständig Gruppen im Jugendzentrum leiten zu können. Das kann man nämlich nur mit der JugendleiterCard. Ihr Antrag sei aber gar nicht im Jugendamt angekommen. Trotz erfolgreicher Ausbildung gibt es darum keinen Anspruch auf  die Erstattung ihres Verdienstausfalls. 

Das Jugendamt als örtlicher Träger der Jugendhilfe bezieht sich auf die Landesverordnung. Der Zeitpunkt des Antrags muss vor der Maßnahme liegen. Andere Berechtigungen werden dann gar nicht mehr geprüft. Kein Antrag vor der Fortbildung – keine Rückerstattung. So einfach scheint der Fall zu sein.  Die junge Frau sagt zwar, dass sie den Antrag vorher eingereicht habe, er aber wohl nicht weitergeleitet worden sei. Doch alle Argumente sind zwecklos. Laut Landesverordnung gibt es keinen Ausgleich des Verdienstausfalls; auch wenn die Zustimmung des Arbeitgebers vorliegt und die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde. 

Das ist eine sehr bürokratische Regelung. Bevor wir aber das Kind mit dem Bade ausschütten und die Verordnung ändern, sollten wir die Verfahren unter die Lupe nehmen. Ich bin immer etwas skeptisch, wenn Dezernenten via Zeitung meinen, die Politik auf Trab bringen zu müssen. Stimmt das Verfahren nicht, sind die Weg zu lang? Oder sind die Kompetenzen zersplittert? 

Zu allererst ist mir im Merkblatt aufgefallen, dass durch Unterstreichungen zweimal auf die vor Beginn der Fortbildung zu folgende Antragstellung aufmerksam gemacht wird. Sind also die Probleme bekannt, die durch den nachträglichen Antrag entstehen? Und wenn ja, warum wird nichts dagegen unternommen? Etwa aus Kostengründen? 

Zweitens frage ich mich, warum der Antrag zwar im Netz verfügbar ist, aber nicht einfach online gestellt werden kann und zwar an eine zentrale Stelle? Warum müssen die angehenden Jugendleiterinnen und Jugendleiter sich erst einmal durch die Zuständigkeiten durcharbeiten? Das ginge doch einfacher.

Ich bin davon überzeugt, dass die Verfahren im Zusammenhang mit der Juleica so einfach wie möglich sein sollten. Vielleicht sollten wir das Ganze noch einmal durchdenken, um das Ehrenamt zu entlasten. Ich fürchte nämlich, dass sich der Fall der jungen Frau herumsprechen wird und wie eine Abschreckung wirkt, sich ehrenamtlich zu betätigen. Gerade im Jugendbereich sind wir auf engagierte Menschen angewiesen. Darum sollten wir ihnen möglichst viele Steine aus dem Weg räumen.

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