Speech · 22.02.2007 Entwurf eines Gesetzes zum Tierschutz Verbandsklagerecht


Mit der Staatszielbestimmung Artikel 20a Grundgesetz, dem Tierschutzgesetz und einer Reihe von anderen Regelungen für den Umgang oder die Haltung von Tieren, haben wir bereits rechtliche Grundlagen, die die Frage zulassen, warum brauchen wir jetzt auch noch ein Verbandsklagerecht für Tiere? Die Antwort ist klar. Diese Gesetze und und Regelungen reichen nicht aus, um den Tieren den Schutz zukommen zu lassen, der ihnen als Mitgeschöpfe zusteht. So hat beispielsweise der Tierschutz im Grundgesetz einen appellierenden Charakter, der von der Politik bei der Gesetzgebung und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts zu beachten ist. Dies ist ein erreichter Fortschritt, aber es reicht nicht aus. Ebenso werden Tiere durch das Tierschutzgesetz um ihrer selbst Willen geschützt, doch es werden ihnen keine rechtlichen Vertreter zugestanden.

 „Dem Tier eine Stimme geben.“ Ich glaube eine bessere Überschrift hätten die Grünen für ihre Pressemitteilung zum vorliegenden Gesetzentwurf nicht finden können. Unsere Rechtsordnung sieht vor, wer selbst nicht klagen kann, erhält einen gesetzlichen Vertreter. Dieses Recht haben Tiere bisher nicht. Dies soll nun mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geändert werden. Ein Klagerecht für Tierschutzverbände entspricht somit dem grundsätzlichen Klagerecht von Einzelpersonen. Analog zum Naturschutzgesetz, soll ein Verbandsklagerecht für Tierschutzverbände eingeräumt werden, die die Interessen von Tieren vertreten. Darum muss es gehen. Wir müssen die Staatszielbestimmung „Tierschutz“ mit Leben erfüllen und dazu gehört das Verbandsklagerecht.

Durch das Verbandsklagerecht wird sichergestellt, dass Entscheidungen auch dann durch unabhängige Gerichte überprüft werden können, wenn tierschutzrechtliche Bestimmungen verletzt wurden. Mit dem Verbandsklagerecht werden somit nicht nur die Sichtweisen von Tierhaltern und Nutzern gewahrt, sondern auch die der Tierschutzverbände.

Die damalige rot-grüne Landesregierung hat seinerzeit eine bundesrechtliche Regelung zum Verbandsklagerecht angestrebt. Diese Bestrebung hat auch der SSW unterstützt. Hierfür fand sich leider keine politische Mehrheit. Daher ist es eine logische Konsequenz, dass Schleswig-Holstein jetzt ein landeseigenes Gesetz auf den Weg bringt, dass die Gruppe der Klageberechtigten genau definiert.
Nur so können wir die Befürchtung derer nehmen, die annehmen, dass durch das Verbandsklagerecht eine Prozessflut von Tierschutzverbänden entstehen würde. Ich glaube dieses Märchen sollten wir ausräumen. Die Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Klagerecht von Naturschutzverbänden belegen bereits, dass diese damit durchaus verantwortungsvoll umgehen.

In diesem Sinne begrüßen wir die Klarheit, in der der vorliegende Gesetzentwurf gefasst ist. Unter §1 wird ganz deutlich, in welchen Verfahren es zu einer Mitwirkung von Vereinen kommen soll. Dies halten wir für sinnvoll, um Missverständnissen zu Klagemöglichkeiten vorzubeugen.
Die unter §2 aufgeführten Kriterien für die Anerkennung von Vereinen ist ebenfalls zu begrüßen. Damit wird die Anerkennungswürdigkeit der in Frage kommenden Vereine geregelt. Offen ist aber für uns die Frage, was unter Punkt 4 mit dem Begriff „Mitgliederkreis“ gemeint ist. Man könnte den Passus so verstehen, dass bestimmte Gruppen von vornherein ausgeschlossen werden sollen. Aber dies können wir noch im Ausschuss klären.

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