Tale · 26.01.2011 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gesundheitsdienstlicher Regelungen

Wie wir alle wissen, wurden mit dem Gesundheitsdienstgesetz (GDG) aus dem Jahr 2002 die Weichen für die kommunale Gesundheitspolitik neu gestellt. Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wurden durchgehend als Selbstverwaltungsaufgaben definiert. Ziel war es, die ursprünglich eher „gesundheitspolizeilichen“ Aufgaben der Gesundheitsämter zu einer kommunalen Gesundheitspolitik weiterzuentwickeln. Und dabei sollte diese nicht nur Angebote koordinieren und vorbeugend die Gesundheit der Bevölkerung fördern: Mit dem Gesetz haben wir seinerzeit auch die Hoffnung verbunden, dass hiermit die Ressourcenprobleme im traditionellen, kurativen Gesundheitswesen verbessert werden können. Man kann also mit Recht behaupten, dass es sich hierbei nicht nur um ein wichtiges, sondern auch um ein sehr ambitioniertes Vorhaben handelt.

Auch der SSW hat diese Entwicklung unterstützt. Aber wir haben im gesamten Prozess seit der Verabschiedung des Gesetzes immer auch angemerkt, dass die Kommunen die entsprechenden Ressourcen bekommen müssen, um diese ambitionierten Pläne auch umsetzen zu können. Und die Sorge, dass es kontraproduktiv sein könnte, Standards in diesem sensiblen Bereich freizugeben ohne dabei für eine angemessene finanzielle Ausstattung zu sorgen, haben damals fast alle Fraktionen geteilt. In den hierzu vorliegenden Berichten wurde dann auch deutlich, dass die kommunale Ebene bei der Erfüllung der Aufgaben aus dem GDG leicht an ihre Grenzen stößt. Der Effekt des Gesetzes ist dadurch bisher eher begrenzt. Der SSW sieht daher die Landesregierung, unabhängig vom vorliegenden Gesetzentwurf, in der Pflicht, für eine auskömmliche Finanzierung der Selbstverwaltungsaufgaben zu sorgen. Und dies gilt insbesondere für die Aufgaben im präventiven Bereich. Dieser muss allein schon deshalb ausgebaut werden, weil er langfristig dazu beiträgt, Kosten zu sparen, ohne dabei das Niveau der Krankenversorgung zu verschlechtern.

Kommen wir nun zu den aktuellen Änderungen im vorliegenden Gesetzentwurf. Mit diesem verfolgt die Landesregierung ja die Absicht, einige Selbstverwaltungsaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu Aufgaben nach Weisung zurückzuführen. Für den SSW muss ich sagen, dass wir diese Änderungen zum Teil für sinnvoll, zum Teil aber auch für recht zweifelhaft halten.

Im Bereich Infektionsschutz muss selbstverständlich zu jeder Zeit der Gesundheitsschutz für die Bevölkerung gewährleistet sein. Dass in diesem Bereich neue Herausforderungen – wie zum Beispiel bioterroristische Bedrohungen oder Grippepandemien – bestehen, ist ebenfalls unstrittig. Nur lässt sich bezweifeln, ob die Bevölkerung tatsächlich besser geschützt wird, wenn diese Aufgabe zukünftig nach Weisung auszuführen ist. Auch die Behauptung, dass die Umwidmung im Ergebnis den Verwaltungsaufwand reduziert, sehen wir kritisch. Fest steht, dass das Ministerium in einem solchen Fall aufgrund der Fachaufsicht erhebliche personelle Ressourcen vorhalten muss. Und es steht zu befürchten, dass die Kommunen dann von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, einfach auf die Verantwortung des Ministeriums zu verweisen, ohne selbst eine besonders aktive Rolle zu spielen.

Die geplante Verordnungsermächtigung für den Bereich der Krankenhaushygiene ist dagegen dringend notwendig. Diese Änderung wird auch vom SSW begrüßt. Denn Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass dort wo es landeseinheitliche Vorgaben gibt und die Anforderungen an die Hygiene rechtsverbindlich geregelt wird, auch die Zahl der Infektionen zurückgeht.

Betrachtet man den vorliegenden Entwurf im Ganzen, muss ich für den SSW also festhalten, dass er einige dringliche Fragen aufwirft. Wichtig ist vor allem die Frage, ob durch die vorgeschlagenen Änderungen tatsächlich die Kosten und der Verwaltungsaufwand reduziert werden. Aber auch die Frage nach den Konsequenzen dieser Änderungen für das Niveau der Krankenversorgung sollten wir in der Anhörung im zuständigen Ausschuss gründlich klären.

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