Rede · 12.11.2003 Förderung der rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation in der Verwaltung

Nach dem Einbringen des Gesetzentwurfes der FDP im April 2003 zum Einstieg ins Electronic Government beschäftigen wir uns heute mit dem angekündigten Gesetzentwurf der Landesregierung zu diesem Bereich. Wir wissen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierzu bereits vom Bund im Februar diesen Jahres wirksam wurden. Das bedeutet, dass modernen Anwenderformen in der Verwaltung in Schleswig-Holstein somit nichts im Wege steht. Wie bereits angekündigt geht der Gesetzentwurf der Landesregierung weiter und umfasst weite Bereiche des Verwaltungshandelns. Dies ist erfreulich und gut und nach der damaligen Prognose des Herrn Innenministers haben wir mit Vorlage des Gesetzentwurfes jetzt den Spätsommer erreicht.

Für viele Menschen gehören Internet und E-Mails mittlerweile zum täglichen Gebrauch - sowohl im Berufsleben als auch im privaten Bereich. Daher ist es auch nur folgerichtig, dass man auch im behördlichen Umgang zwischen Verwaltung und Bürgern soweit es technisch möglich ist, auf die elektronische Kommunikation umstellt, sofern dies gewünscht ist.
Daher gelten für uns auch weiterhin die Aussagen, die wir im Frühsommer dieses Jahres trafen: Es ist wichtig, dass es sich bezüglich der elektronischen Dokumentenversendung um eine „Kann–Bestimmung“ handelt. Das heißt, dass es künftig möglich sein „kann“ Dokumente elektronisch zu übermitteln, aber es besteht kein Anspruch auf diese Art der Übermittlung. Diese Aussage gilt auch beim nunmehr vorgelegten Gesetzentwurf. Dies begrüßen wir.
Gleichzeitig wird auch festgelegt, wo heute keine elektronische Übermittlung von Dokumenten möglich ist. Hier gilt es, dass die technische Sicherheit und die praktische Umsetzung sichergestellt werden. Es muss eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz für die Dokumente angewendet werden.
Es darf aber bei aller Diskussion nicht vergessen werden, dass es trotzdem weiterhin auch die Möglichkeit der persönlichen Rücksprache und des Gespräches geben können muss. Denn dies ist für viele bis heute der einzige Weg zur Behörde.

Bei der Diskussion im Frühsommer waren sich alle einig, dass der schon im Gesetzentwurf der FDP genannte Weg der richtige ist. Dieser wird fortgesetzt durch den heutigen Gesetzentwurf. Bei den weiteren Beratungen im Ausschuss können und werden die Einzelheiten diskutiert werden. Aber dieser Gesetzentwurf enthält mehr als den Weg der öffentlichen Verwaltung in Schleswig- Holstein in das Electronic Government.
Der Herr Innenminister hatte bereits im Frühsommer angekündigt, dass weitere Änderungen im Landesverwaltungsgesetz (LVerwG) vorgenommen werden. Dies betrifft zum Beispiel § 62 LVerwG, wonach die Geltungsdauer der Verordnungen über die öffentliche Sicherheit spätestens nach 5 Jahren und nicht wie bisher nach 20 Jahren außer Kraft gesetzt wird mit einer einjährigen Übergangsfrist. Dies ist zu begrüßen, da damit diese Vorschriften nach angemessener Zeit auf ihre Erforderlichkeit und auch ihre Angemessenheit überprüft werden müssen. Darüber hinaus wird auch eine bereits seit dem Jahr 2000 anstehende Veränderung im Zuge der Funktionalreform endlich umgesetzt: Landräte und Oberbürgermeisterinnen und –bürgermeister der kreisfreien Städte können nunmehr selbst entscheiden über die Widersprüche gegen ihre Verwaltungsakte, die sie erlassen haben. Ob dies wirklich ein Vorteil ist, werden wir diskutieren.
Auch die weiteren Änderungen wie eine Gebührenerhöhung, Änderung bei der Heilung von Fehlern im laufenden Gerichtsverfahren im Landesverwaltungsgesetz sind im Ausschuss weiter zu behandeln. Hier und heute in die Einzelheiten zu gehen, wird den Kollegen und Kolleginnen sicherlich gut gefallen, da dann die Feinheiten des Verwaltungsrechts einleuchtend erklärt werden. Leider ist es aber aufgrund der Zeit und des Umfanges des hier vorgelegten Gesetzentwurfes nicht möglich. Aber die Ausschussberatungen werden uns hierzu ausreichend Gelegenheit geben.

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