Speech · 04.05.2006 Gesetz über die oder den Landesbeauftragten für Naturschutz

Seit Bestehen der großen Koalition hat es im Bereich des Landwirtschaftsministeriums erhebliche rechtliche Änderungen gegeben. So wurde beispielsweise der Knickerlass geknickt, die Jagdzeitenverordnung geändert und mittlerweile eine Kormoranverordnung in Schleswig-Holstein erlassen. Nicht nur der SSW hat diese Schritte der Landesregierung kritisiert. Insbesondere aufgrund der beiden letzt genannten Punkte hat es zwischen dem damaligen Naturschutzbeauftragten, Roger Asmussen, und dem Landwirtschaftsministerium unüberbrückbare Unterschiede geben. Ebenfalls unterschiedliche Auffassung gab es zwischen dem Naturschutzbeauftragen und dem Landwirtschaftministerium hinsichtlich seiner Öffentlichkeitsarbeit. Dies war dann letztendlich auch der Grund, warum der Landesbeauftragte für Naturschutz, nach einer Amtszeit von nur 6 Monaten, das Handtuch geworfen hat. Diesen Schritt hat der SSW mit Bedauern zu Kenntnis genommen.

Mit seinem Rücktritt hat Roger Asmussen aber Anlass gegeben, über die Aufgabe und Stellung des Landesbeauftragten für Naturschutz neu zu diskutieren. Bisher ist dies im Landesnaturschutzgesetz geregelt und hat über Jahre hinweg auch keinen Anlass zur Diskussion gegeben, weil es keinen Anlass gab.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf über die oder den Landesbeauftragten für Naturschutz, wird nun das vordringliche Ziel verfolgt, den Naturschutzbeauftragten aus dem Landwirtschaftsministerium herauszulösen und beim Präsidenten des Landtages anzusiedeln. Diese Forderung wurde bereits vom damaligen Naturschutzbeauftragten gestellt und findet auch die Unterstützung des SSW. Auch wenn derzeit im Landesnaturschutzgesetz geregelt ist, dass der Naturschutzbeauftragte nicht weisungsgebunden ist, halten wir diesen Schritt für äußerst sinnvoll, angesichts der Begebenheiten, die wir erleben mussten. Denn es kann nicht angehen, dass die Stellung des Naturschutzbeauftragten zu einer Art Alibifunktion verkommt, oder dass seine Stellungnahmen und Texte mit dem Ministerium im Vorfeld abgestimmt werden müssen. Hier brauchen wir die Unabhängigkeit des Naturschutzbeauftragten, der sich auch ungehemmt kritisch gegenüber der Landesregierung äußert. Diese Möglichkeit sehen wir gegeben, wenn das Amt des Naturschutzbeauftragten beim Landtag eingerichtet wird.

Nicht nachvollziehbar ist für uns aber die Berufung eines Beirates durch den Naturschutzbeauftragten, wie es im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen ist. Dieser Beirat war als unterstützendes Gremium notwendig, als der Beauftragte noch beim Ministerium angesiedelt war. Diese moralische Unterstützung braucht der Naturschutzbeauftragte nicht mehr, wenn er unabhängig beim Landtag angesiedelt wäre. Wir sind der Auffassung, dass es ausreichend ist, wenn dem Naturschutzbeauftragen zur Erfüllung seiner Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung gestellt wird. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Naturschutzbeauftragte die Möglichkeit, den Kontakt zu Naturschutzverbänden, dem Landesnaturschutzverband oder den Hochschulen zu suchen, um sich dort zu informieren. Und das ist es, worauf es ankommen muss. Diese Möglichkeit wird dem Naturschutzbeauftragten durch den Verzicht auf einen Beirat nicht genommen.
Sollte ein gewisser Beratungsbedarf entstehen, hat der Naturschutzbeauftragte die Möglichkeit, auf sein Personal zu zugreifen – analog zur Bürgerbeauftragten oder dem Flüchtlingsbeauftragten. Hier sollten wir von der bisherigen Vorgehensweise nicht abweichen, wenn wir ein solches Amt beim Landtag einrichten.

Grundsätzlich unterstützt der SSW die Intentionen der Grünen, das Amt des Naturschutzbeauftragten neu zu regeln. Wir sind aber der Auffassung, dass wir hierfür kein gesondertes Gesetz benötigen. Vielmehr sollte im Zuge der Änderung des Landesnaturschutzgesetzes angestrebt werden, die Aspekte des vorliegenden Gesetzentwurfs in ein neues Landesnaturschutzgesetz einzuarbeiten. Dies war die bisherige Vorgehensweise, wenn es um das Amt des Naturschutzbeauftragten ging und diesen Weg sollten wir beibehalten. Wir sollten auf einen „Lex Landesbeauftragten für Naturschutz“ verzichten, wenn sich eine Neuregelung des Amtes über das Landesnaturschutzgesetz regeln lässt.

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