Speech · 11.07.2001 Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundesbodenschutzgesetzes

Das Landesbodenschutzgesetz dient der Umsetzung des entsprechenden Gesetzes auf Bundesebene. Das heißt, hier ergibt sich für uns ein automatischer Zwang zum handeln. Die Fragen, die sich daher stellen sind, ob die Landesregelungen zu zusätzlichen Problemen führen wird und wie die Umsetzung verwaltungsintern gestaltet wird?

Die obere Bodenschutzbehörde, also das Landesamt für Natur und Umwelt, bewertet die Böden und unterhält ein Bodeninformationssystem. Ich glaube, dass gerade das Landesamt für Natur und Umwelt über sehr gute Kompetenzen verfügt, um dieser Aufgabe nachzukommen. Das Landesamt ist ohnehin schon mit der Thematik im Rahmen der Landesplanung und Raumordnung beschäftigt. Inhaltlich sind hier keine Probleme zu erwarten.

Auch für den Bürger wird es keine großen Probleme geben. Bevor überhaupt eine Fläche in das Flächenkataster aufgenommen wird, werden die Inhaber der Flächen schon informiert und es wird ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Bodenschutzgebiete werden erst ausgewiesen, wenn „flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten“ und „das Wohl der Allgemeinheit“ diese Maßnahme erfordert. Auch die Einschränkungen, die dann auferlegt werden, sind in verschiedensten Abstufungen möglich. Das heißt, es wird nicht immer zu einer kompletten Stilllegung der Fläche kommen, sondern es wird anlassbezogen gehandelt. Somit kann man sagen, dass die Eigentumsrechte durchaus gewahrt bleiben.

Ich bin auch überzeugt, dass das Land nur sehr zögernd von den Eingriffsrechten Gebrauch machen wird, da sonst Ausgleichszahlungen an die Eigentümer zu leisten sind. Aufgrund der Kassenlage des Landes wird man sicherlich eher vorsichtig mit diesem Mittel umgehen und nur dann einschreiten, wenn es auch wirklich notwendig ist.

Ein eventuelles Problem ist allerdings, dass doch mehr Verwaltungskosten ausgelöst werden als bisher angenommen. Das Bundesbodenschutzgesetz muss umgesetzt werden. Ein bundeseinheitliches Bodeninformationssystem muss eingerichtet werden. Dies wird ja auch explizit als ein Vorteil in der Begründung zum Gesetzentwurf genannt. Da bei einem einheitlichen System der Datenaustausch und Datenabgleich ungleich einfacher sein wird, wird es sicherlich zu einer gewissen Arbeitsentlastung kommen. Diese wird aber mit Sicherheit wieder durch ein Mehr an Datenerfassung und Datenbearbeitung ausgeglichen. Hier ist also keine Einsparung zu erwarten. Im Gegenteil: Möglicherweise müssen Anfangsinvestitionen getätigt werden, die irgendwie finanziert werden müssen.

Gleiches gilt für die Personalseite. Ziel der Einrichtung des Bodeninformationssystems ist, möglichst flächendeckend Daten zu sammeln und diese dann auch zu bewerten. Darüber hinaus soll das Landesamt für Natur und Umwelt auch im Rahmen der Landesplanung und bei konkreten Problemstellungen eine Stellungnahme erarbeiten. Dies ist natürlich folgerichtig, führt aber dann auch zu einem gewissen Personaleinsatz. Die Frage ist, ob das Landesamt für Natur und Umwelt bei seinen vielfältigen Aufgaben das personell noch leisten kann.

In beiden Fragen, der Zuweisung von Personal und in der Frage der Investitionskosten, besteht meines Erachtens noch ein gewisser Klärungsbedarf. Letztendlich ist das Gesetz inhaltlich in Ordnung, aber das Landesamt für Natur und Umwelt muss in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben auch bewältigen zu können.

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