Speech · 08.05.2003 Landesverwaltungsgesetz

Die Zielrichtung des vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes der FDP findet die prinzipielle Unterstützung des SSW. Denn im Kern will die FDP mit ihren Vorstoß dafür sorgen, dass auch die elektronische Kommunikation zwischen den öffentlichen Verwaltungen und den Bürgerinnen und Bürgern als ein „gültiger Rechtsakt“ angesehen wird.

Das ist heute - wie wir alle wissen - nicht der Fall. Bisher gilt nur die schriftliche Übersendung eines Dokumentes von der Verwaltung an die Bürgerinnen und Bürger als gültiger Rechtsakt im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes - also bei einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform. Dies würde sich bei einer Annahme der Änderung des Landesverwaltungsgesetzes dahingehend ändern, dass in Zukunft die Schriftform durch eine elektronische Form ersetzt werden kann. Dabei muss es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz handeln, um Missbrauch vorzubeugen.

Uns erscheint dieser Vorschlag vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung im Internet- und EDV-Bereich als sehr sinnvoll. Internet und E-Mails gehören heute für die viele Menschen zum täglichen Gebrauch sowohl im Berufsleben als auch im privaten Bereich. Von daher ist es nur folgerichtig, dass man auch den behördlichen Verkehr zwischen Verwaltung und Bürgern so weit es technisch möglich ist, auf die elektronische Kommunikation umstellt, wenn dies gewünscht wird.

Es gibt bereits in vielen Behörden, kommunalen Verwaltungen oder in der Steuerverwaltung vielfältige Ansätze in dieser Richtung. Beispielsweise kann man Anträge oder Formulare aus dem Internet herausholen. Nun geht dieser Gesetzentwurf eben noch ein Schritt weiter.

Natürlich muss insbesondere die technische Sicherheit und die praktische Umsetzung bei der elektronischen Übermittlung gewährleistet sein. Das mag mancherorts noch ein Problem sein und ist sicherlich auch eine finanzielle Herausforderung für die öffentlichen Verwaltungen, die ja wahrlich nicht alle auf dem neuesten technischen Stand sind. Kurzfristig wird dies zu zusätzlichen EDV-Investitionskosten in der Verwaltung führen, aber langfristig sollten hier Kostenersparnisse möglich sein.

Aber es ist wichtig zu beachten, dass es sich bei diesem Gesetz um eine „Kann-Bestimmung“ handeln. Das heißt, dass es in Zukunft möglich sein „kann“ Dokumente elektronisch zu übermitteln, aber es besteht kein Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Übermittlung von elektronischen Daten. Nur wenn die Verwaltung also die technischen Möglichkeiten vorhält und Ressourcen für eine Übermittlung der elektronischen Dokumentation zur Verfügung stellt, wird die elektronische Übermittlung erfolgen können.

Das ist aus unserer Sicht ein sehr wichtiger Punkt, weil die Umsetzung des Gesetzes dann schon jetzt in einigen Verwaltung praktikabel sein wird, aber eben nicht in allen Behörden. Die Gesetzänderung sorgt also erst einmal dafür, dass dieser Umstellungsprozess in Gang kommt. Natürlich sollten wir in der Ausschussberatung des Gesetzes insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Landesverbände hören, die sich mit den Verwaltungshandeln vor Ort auskennen. Das Urteil dieser Praktiker sollte bei der Ausgestaltung des Gesetzes miteinbezogen werden.

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