Tale · 26.05.2004 Lotteriegesetz und Staatsverträge zum Lotteriewesen

In Schleswig-Holstein gibt es bis jetzt - genau wie in vielen anderen Bundesländern - keine eigentliche gesetzliche Grundlage für die Veranstaltung staatlicher Lotterien und Sportwetten. Vor dem Hintergrund der steigenden Bedeutung des Glückspielangebotes haben die Länder sich dazu entschlossen, durch den uns vorliegenden Staatsvertrag eine Neuordnung der landesrechtlichen Rahmenbedingungen zur Veranstaltung von Glückspielen zu beschließen.

Insbesondere ist es dabei um gleichartige Kriterien für die Zulassung und die Durchführung von Lotterien gegangen. Der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland ermöglicht auch, dass die Länder durch eine Öffnungsklausel auf gesetzlicher Grundlage selbst oder in unmittelbarer oder mittelbarer Trägerschaft ein ausreichendes Glückspielangebot sicherstellen können. Deshalb liegt uns heute ein entsprechendes Gesetz der Landesregierung vor, dass auch die Bedingungen des geplanten Verkaufs der NordwestLotto an die I-Bank im Einzelnen regelt.

Insbesondere geht es dabei um die Ausgestaltung der Konzessionsbedingungen und - aus Sicht des SSW noch wichtiger - um die Verwendung der Konzessionseinnahmen. Bisher wurden durch die Zweckerträge des Nordwestlotto jedes Jahr mehrere Millionen € für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt. Im Haushalt 2004 sind dafür noch 4 Millionen € vorgesehen.

Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dem zwar weiterhin Rechnung, zum Beispiel indem für einige Bereiche gezielte Einnahmen zur Verfügung gestellt werden. So bekommt die Sportförderung des Landes 8% der Konzessionseinnahmen und dazu durch die Mindesteinnahme von 6,3 Mio. € die lange gewünschte Planungssicherheit, die durch den schwer angeschlagenen Landeshaushalt nicht mehr gewährleistet werden konnte. Dabei wird der Landessportverband Schleswig-Holstein sogar mit 90% dieser Einnahmen bedacht und bekommt dadurch eine langfristige finanzielle Perspektive.

Auch andere gemeinnützige Zwecke werden im Gesetzentwurf berücksichtigt. Der SSW begrüßt dabei, dass 4,9% der Einnahmen aus den Konzessionsabgaben für die Verbraucherinsolvenzberatung bereitgestellt werden. Auch wenn nicht alle Ausgaben dadurch gedeckt werden können, so wird doch die enorm wichtige Arbeit dieser Beratungsstellen erhalten bleiben. Durch die schlechte konjunkturelle Lage müssen leider immer mehr Menschen private Insolvenz beim Gericht anmelden. Ohne die fachliche Beratung der Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ist das für die meisten nicht machbar. Damit geht Schleswig-Holstein in dieser Frage einen anderen Weg als beispielsweise Hessen oder Bayern, wo wegen der Haushaltskonsolidierung viele Beratungsstellen schließen müssen.

Auch die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs und die Stiftung Naturschutz bekommen einen klar definierten Anteil an den Einnahmen der Konzessionsabgaben.

Es ist aber ein Problem aus unserer Sicht, dass dieses leider nicht für andere gemeinnützige Vereine oder Zwecke gilt. So ist im Gesetz noch nicht klar definiert, wie viel beispielsweise die Freien Wohlfahrtsverbände aus der Lotterie GlücksSpirale erhalten werden. Das ist aus Sicht des SSW unbefriedigend, denn auch diese soziale Arbeit ist enorm wichtig für unsere Gesellschaft und braucht genauso wie die Sportförderung eine langfristige Planungssicherheit. Dazu ist es angesichts der schlechten finanzielle Lage zweifelhaft, ob sich der Landtag bei einem Überschuss der Konzessionseinnahmen dazu durchringen wird, diese zusätzlichen Einnahmen wie bisher für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Ich hoffe, dass wir bei den Beratungen des Gesetzes hier noch nachbessern können.

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