Tale · 15.02.2019 Wir müssen die Anstrengungen der Jugendlichen würdigen

Flemming Meyer zu TOP 29 - Mindestvergütung für Auszubildende einführen (Drs. 19/1239)

„Viele Jugendliche, die keinen betrieblichen Ausbildungsplatz ergattern konnten, fühlten sich durch die geringe Höhe ihrer Vergütung doppelt bestraft.“

(Nr. 055-2019) Auszubildende sind ausdrücklich vom Mindestlohngesetz ausgenommen. Im §22 des Gesetzes heißt es: „Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“. Die Auszubildenden würden schließlich nicht arbeiten, sondern lernen. Aber es muss eine Untergrenze für jeden Jugendlichen geben, der in der beruflichen Ausbildung steht. Tatsächlich bekommen aber Auszubildende, die in der Berufsschule eine Berufsschulausbildung machen, gar kein Geld. Das ist falsch. Hier ist das Land gefragt, diesen Jugendlichen zu signalisieren, dass es seine Anstrengungen würdigt.

Alle anderen Auszubildenden haben Anspruch auf 80% der tarifvertraglich vereinbarten Vergütung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betrieb den Tarif nun tatsächlich anerkennt oder nicht. Das sage ich ausdrücklich in Richtung derjenigen, die meinen, dass sich Mindestvergütungen und Tarifautonomie nicht vertragen würden. Sogar der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßt eine gesetzliche Regelung, weil nur so Arbeitgebern beizukommen ist, die nicht mit Gewerkschaften verhandeln wollen.
Für öffentlich geförderte Ausbildungen wurde erst 2015 eine Untergrenze gerichtlich festgelegt. Damals klagte eine Verkäuferin erfolgreich dafür, dass auch für einen öffentlich geförderten Ausbildungsplatz eine Untergrenze gilt. In Ostthüringen hatte sich die junge Frau über ein Bund-Länder-Programm zur Verkäuferin ausbilden lassen, wofür sie monatlich 210 Euro im ersten und 217 Euro im zweiten Lehrjahr bekam. Das ist ein sehr geringes Taschengeld. Sie konnte aber eine Nachzahlung erstreiten, angelehnt an den Bafög-Satz. Die neue  Untergrenze liegt damit bei zwei Drittel vom elternabhängigen Bafög; das waren 2015 310 Euro. 

Auch davon kann keine Auszubildende selbständig leben, eine Wohnung mieten und die Fahrtkosten stemmen. Die Untergrenze war aber vor vier Jahren ein Riesenschritt gegen die Diskriminierung öffentlich geförderter Ausbildung. Viele Jugendliche, die keinen betrieblichen Ausbildungsplatz ergattern konnten, fühlten sich durch die geringe Höhe ihrer Vergütung doppelt bestraft. Dem haben die Arbeitsrichter in Erfurt einen Riegel vorgeschoben.
Nun hat der Facharbeitermangel neue Bewegung in die Debatte gebracht. Viele Betriebe können nämlich ihre Ausbildungsplätze nicht mehr besetzen. Das hat zu einem generellen Umdenken geführt. 

Die Bundesbildungsministerin will darum nun eine Untergrenze gesetzlich festlegen; und zwar laut Zeitungsberichten wohl in Höhe von 504 Euro für das erste Ausbildungsjahr. 
Vor allem die unteren Vergütungen würden von der Regelung profitieren, wie angehende Friseurinnen. Aktuell  liegt ihre Vergütung laut DGB-Ausbildungsreport bei durchschnittlich 406 Euro. Diese niedrige Vergütung im Friseurhandwerk sei nach Aussage des Deutschen Gewerkschaftsbunds eines der Hauptgründe, dass bei den Friseurinnen und Friseuren die Abbrecherquote bei rund 50 Prozent liegt. Von den  10.000 angehenden Friseurinnen brechen jedes Jahr  bundesweit 5.000 ihre Ausbildung ab. Hier ist der Bedarf nach einer Untergrenze offensichtlich besonders hoch; die Bereitschaft der Betriebe, diese zu zahlen, wohl aber auch sehr niedrig. Schon heute unterbieten einzelnen Salons den Mindestlohn; Kontrollen haben sie aber kaum zu fürchten. Auch hier muss sich übrigens etwas ändern. Der DGB fordert eine Untergrenze von 635 Euro und bezieht sich damit auf den Koalitionsvertrag, in dem CDU und SPD eine  Neuregelung vereinbart hatten. 

Nun legt die SPD-Fraktion Schleswig-Holstein einen weiteren Vorschlag auf den Tisch. In dem Antrag wird keine konkrete Untergrenze in Euro und Cent benannt, sondern ein Index über alle Vergütungen aller Branchen hinweg gefordert. Das setzt komplizierte Rechnungen voraus, die außerdem noch die Branchenunterschiede außen vor lassen. Ist das wirklich der richtige Weg, denn schließlich gibt es große Unterschiede bei den Vergütungen? Ein angehender Gerüstbauer erhält eine höhere Vergütung als eine Friseurin. Kann man beide Branchen überhaupt vergleichen? Eine branchenübergreifende Regelung würde außerdem einen enormen Sprung bei vielen Vergütungen bedeuten. Laut DGB-Ausbildungsreport lag 2018 die durchschnittliche Vergütung nämlich bei 876 Euro. 80% davon sind 702 Euro. Ich denke nicht, dass das eine realistische Forderung für eine gesetzliche Untergrenze ist. Wir sollten diese und andere Fragen im zuständigen Ausschuss vertiefen.

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