Tale · 20.07.2016 Zu Protokoll gegeben: Flemming Meyer zu TOP 2 - Änderung des Landeswassergesetzes

Der Klimawandel und seine Auswirkungen sind in Gänze nicht absehbar. Klar ist aber, dass der Klimawandel große Veränderungen mit sich führen wird. Veränderungen, die wir heute zum Teil schon zu spüren bekommen. So ist bei Hochwasserereignissen ist immer öfter die Rede von Jahrhunderthochwassern, denn die zeitlichen Abstände solcher Überschwemmungen verringern sich. Ebenso verzeichnen wir häufigere und heftigere Sturmflutereignisse an den Küsten und mit dem Anstieg des Meeresspiegels vergrößert sich die damit einhergehende Gefahr um ein Erhebliches. Die Gefahr für Leib und Leben steigt, aber auch die Summe an Sachschäden geht in unermessliche Größen. Der Hochwasser- und Küstenschutz wird immer mehr zu einer ökonomischen Herausforderung, die nur gesamtgesellschaftlich zu leisten ist. Die Küstenregionen dürfen mit diesem Problem nicht allein gelassen werden.

Ein nachhaltiger Küsten- und Hochwasserschutz ist unabdingbar. In diesem Sinne ist auch der vorliegende Gesetzentwurf zu sehen. Mit den Änderungen im Landeswassergesetz geht es unter anderem darum, in den von Hochwasser und Sturmfluten bedrohten Risikogebieten bauliche Vorhaben künftig effektiver als bisher zu reglementieren, um Gefährdungen für Leib und Leben und hohe Sachwerte zu begrenzen. Soll heißen, dort wo wir als Gesetzgeber direkten Einfluss haben, sollten wir den Spielraum nutzen, um eben solche Gefahren zu minimieren. So sind auch die Änderungen zu § 80 zu verstehen, wo es um die Errichtung baulicher Anlagen geht. Richtig ist, der neue Verbotstatbestand in Absatz 1 Nummer 3 – 150 Meter Abstand ab oberer Böschungskante eines Steilufers bzw. seewärtigem Fußpunkt einer Düne oder eines Strandwalls – wurde im Ausschuss durchaus kontrovers diskutiert. 

Die Kritik ging in die Richtung, dass Bautätigkeiten in küstennahem Bereichen und Hochwasserrisikogebieten zurückgehen und dies stünde im Widerspruch zum Landesentwicklungsplan mit seinen Entwicklungs- und Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung. Um das klar zu stellen, der Landesentwicklungsplan ist keine Einbahnstraße. Denn das was wir künftig regeln, steht eben nicht im Widerspruch zum LEP. Dort ist der Binnenhochwasserschutz klar als Ziel der Raumordnung definiert und der Küstenschutz hat in Abwägung mit anderen Belangen stets Vorrang. Das steht dort nämlich auch.

Dazu haben wir geregelt, dass Gemeinden, die auf der bisherigen Rechtsgrundlage Planungsaufwand betrieben haben und in Flächennutzungsplänen eine Bebauung in der zukünftigen Schutzkulisse vorgesehen haben, ermöglichen, diese bei Einhaltung der Schutzvorkehrungen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren umzusetzen. Das heißt, diese Gemeinden haben somit Planungssicherheit. Ebenso gibt es die Möglichkeit von Ausnahmen, sofern die Voraussetzungen es für die Bauvorhaben es hergeben. Von einem totalen Bauverbot kann hier also keine Rede sein.

Ein neuer Aspekt, der sich aus der Anhörung ergeben hat ist, ist die begriffliche Definition der sonstigen Hochwasserschutzanlagen zur Küstensicherung. Damit werden sonstige Küstenschutzanlagen um Sandaufspülungen oder –aufschüttungen ergänzt. Ferner wird geregelt, dass § 11 a Landesnaturschutzgesetz für die nach §77 Abs. 1 küstenschutzrechtlichen Vorhaben nicht anwendbar ist. Und die Küstenschutzbehörde entscheidet auch über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung mit. Die Verfahrensabwicklung liegt stets im den Händen der unteren Küstenschutzbehörde – da wo sie auch hingehört.

Ich denke, wenn wir heute den vorliegenden Gesetzentwurf verabschieden, dann schaffen wir damit für Schleswig-Holstein einen weiteren Baustein, um den Küstenschutz bei uns im Land nachhaltig weiter zu entwickeln. 

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