Tale · 23.05.1996 Änderung des Landesministergesetzes

In der Begründung zu dem Gesetzentwurf heißt es, daß durch die Abschaffung der parlamentarischen Vertreterinnen und Vertreter erhebliche Kosten gespart werden könnten. Dies ist in Zeiten, in denen wir fast täglich mit neuen Horrormeldungen aus Bonn konfrontiert werden, die die finanziellen Möglichkeiten unseres Landes immer weiter einschränken, sicherlich ein Argument, das man nicht außer acht lassen darf.

Es heißt außerdem, daß Abgeordnete, die als parlamentarische Vertreter in die Regierung eingebunden sind, im allgemeinen nicht geneigt sind, gleichzeitig die parlamentarische Funktion der Regierungskontrolle wirksam wahrzunehmen. Um den Interessenkonflikt zu beschreiben, der hier gemeint ist, halte ich den Begriff "geneigt sein" zwar für unpassend. Dennoch ist das Argument der Interessenkollision für mich sehr wesentlich. Die Interessen eines Abgeordneten, der gleichzeitig in die Regierung eingebunden ist, werden sich zwangsläufig überschneiden.

Der Sinn der Gewaltentrennung liegt in der Aufteilung der politischen Macht in verschiedene Bereiche, deren gegenseitige Kontrolle der Mäßigung der Staatsgewalt dienen soll. In vielen Fällen ist die Trennung zwischen gesetzgeberischer, vollziehender und rechtsprechender Gewalt für uns ganz selbstverständlich, in anderen scheint sie nicht immer ganz klar.

Für uns Parlamentarier steht beispielsweise außer Frage, daß ein Abgeordneter nicht länger eine Tätigkeit als Beamter oder Richter ausüben kann. Eine Person soll nicht gleichzeitig öffentliche Funktionen in verschiedenen Gewalten ausüben.
Es steht für uns ebenso fest, daß die Mitgliedschaft im Bundestag nicht mit der im Bundesrat vereinbar ist. Es soll eine Ergänzung und gegenseitige Kontrolle gewährleistet werden. Dagegen kann der zum Mitglied der Bundesregierung ernannte Abgeordnete sein Mandat behalten. Dies wird auch in unserem Landtag so praktiziert. Das ist ein Widerspruch.

Aufgabe des Parlaments ist es, die Regierung zu kontrollieren, deren Verantwortlichkeit das Parlament im Rahmen seiner Wahlfunktion ja selbst begründet hat. Wir bestellen die Regierung zum Träger der vollziehenden Gewalt. Damit schulden die Regierung und die ihr unterstellte Verwaltung dem Parlament Rechenschaft. Problematisch wird die Gewährleistung der Kontrolle der vollziehenden Gewalt für diejenigen von uns, die gleichzeitig Funktionen in der vollziehenden Gewalt ausüben.

Der SSW hält diese Verquickung nicht für unbedenklich.
Mein Kollege und ich stimmen der Ausschußüberweisung zu und hoffen auf eine sachliche Auseinandersetzung mit diesem Gesetzentwurf.

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