Speech · 27.08.1997 Änderung des Verfassungsschutzgesetzes

Mit einer Streichung des § 6 Abs. 4 des Landesverfassungsschutzgesetzes soll die Möglichkeit eröffnet werden, die Organisation Scientology durch den Verfassungsschutz beobachten zu lassen.

Ob das der richtige Weg im Umgang mit Scientology ist, ist sehr umstritten. Wir haben Pro und Contra eines solchen Vorgehens angerissen, als wir im März den Sektenbericht diskutiert haben.

Die Befürworter einer Überwachung der Organisation beziehen sich in erster Linie auf das Jaschke-Gutachten, das sich mit der Kirche, der Sekte, der Organisation, dem profitorientierten Wirtschaftsunternehmen - oder als was man Scientology auch immer bezeichnen möchte - befaßt hat. Danach sprechen sowohl Erfahrungsberichte von Aussteigern und journalistische Recherchen für die Verfassungsfeindlichkeit von Scientology.
Jaschke kritisiert, daß die bisherige Diskussion Defizite aufweist. Defizite, die in einem Informationsmangel begründet sind. So liegen weder Daten über die Mitglieder- noch über die Symphathiesantenstruktur vor. Auch ist das nationale und internationale Beziehungsgeflecht der Organisation nur im Grobraster bekannt. Der Verfasser hält die Untersuchung der Theorie und Praxis Scientologys unter dem Gesichtspunkt einer „streitbaren Demokratie“ für notwendig. Das sei die Voraussetzung dafür, die Organisation systematisch daraufhin untersuchen zu können, ob hier eine Spielart des politischen Extremismus vorliegt.

Der SSW hat bei der Verwendung des Verfassungsschutzes in Verbindung mit Scientology zu äußerster Vorsicht gemahnt. Die Ursache hierfür ist nicht etwa, daß wir die Aktivitäten dieser totalitären Organisation unterschätzen würden. Wir stellen uns vielmehr die Frage, ob die Einschaltung des Verfassungsschutzes zu dem Erfolg führen kann, den die Befürworter hiervon erwarten.

Ich glaube, daß wir uns alle darüber einig sind, daß das vorrangige Ziel sein muß, die Gefahr zu bannen, die von der Organisation ausgeht. Das kann einmal dadurch erreicht werden, daß jede Gelegenheit genutzt wird, rechtswidriges Verhalten von Sektenmitgliedern oder der Organisation insgesamt konsequent mit rechtlichen Schritten zu verfolgen. Zweitens muß der Organisation die Grundlage entzogen werden. Dieses Ziel ist nur umsetzbar, wenn diejenigen Bürgerinnen und Bürger erreicht werden, die bei Scientology Hilfe suchen. Dazu ist eine ständige Aufklärungsarbeit erforderlich. Ich bezweifle, daß die Gefahr, die von Scientology ausgeht, durch ein Verbot der Organisation eingeschränkt werden kann.

Ende Juni hat die Innenministerkonferenz die Beobachtung der Organisation beschlossen. Der SSW unterstützt den Innenminister, der die sofortige Streichung der sog. „Aggressions-Klausel“ des § 6 Abs. 4 für übereilt hält. Es ist sinnvoll, eine Änderung des Landesverfassungsgesetzes davon abhängig zu machen, ob die Innenministerkonferenz die dauernde Beobachtung Scientologys für gerechtfertigt hält.

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