Tale · 13.09.2002 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen

Als der Bundestag 1994 das Grundgesetz änderte, wurden daran hohe Erwartungen geknüpft. Die Verfassung sollte endlich den Menschen mit Behinderung ein Leben frei von Benachteiligungen ermöglichen. Die Erwartungen wurden aber enttäuscht. Die Landesregierung hat jetzt nach acht Jahren erfreulicherweise erkannt, dass sie auch selbst in Schleswig-Holstein mehr zur Erfüllung des grundgesetzlichen Gebotes beitragen kann. Den Menschen mit Behinderung soll durch konkrete Maßnahmen die Führung eines selbstbestimmten Lebens und eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Geschehen ermöglicht werden.

Behinderung ist nicht in erster Linie ein Mangel des Individuums. Behinderung ist in vieler Hinsicht ein Konstruktionsfehler der Gesellschaft. Über 10 % der Menschen in Deutschland haben eine Behinderung. Das ist eine verdammt große Minderheit. Trotzdem ist die Gesellschaft meist nur nach den Bedürfnissen der Menschen ohne Behinderung konstruiert.
Aus diesem Missverhältnis ist die Forderung nach Barrierefreiheit entstanden. Es geht darum, die Umwelt so einzurichten, dass sie für Menschen mit Behinderung zugänglich wird. Es muss möglich sein, ohne Hilfe Zugang zu Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder auch Naturgebiete zu erhalten – und zwar für alle. Jeder politische und gesellschaftliche Sektor muss die Verantwortung dafür übernehmen, in seinem eigenen Handlungsbereich Barrieren zu beseitigen und zukünftig möglichst von vornherein zu vermeiden.

Bereits 1993 hat die UNO-Vollversammlung die sogenannten „Standard Rules“ beschlossen. Nummer 5 dieser Rahmenregeln sieht vor, dass die Staaten Handlungsprogramme für Barrierefreiheit einführen sollen. Ziel ist die physische Umwelt zugänglich zu machen und den Zugang zu Information und Kommunikation zu gewährleisten. Bis zum Jahr 2002 soll verhindert werden, dass bei Neubauten neue Barrieren entstehen. Von 2002 bis 2007 sollen bestehende Barrieren beseitigt werden. In diesem Sinne kommen wir mit dem vorliegenden Gesetz auch in letzter Minute internationalen Verpflichtungen nach.

Nachdem in einem ersten Schritt 1999 die Landesbauordnung geändert wurde, unternimmt Schleswig-Holstein mit dem Gleichstellungsgesetz jetzt einen weiteren überfälligen Schritt in Richtung Barrierefreiheit. Zukünftig soll in öffentlichen Gebäuden eine Gestaltung vermieden werden, wie sie in alten Behörden und Einrichtungen eher die Regel ist: Der Zugang für Behinderte ist häufig nur über Hintertüren, Nebeneingänge, Rampen oder Treppenlifte möglich. Ohne Ortskenntnisse wird der Weg zum gewünschten Büro oder Raum zu einer Schnitzeljagd durch Kellergänge und gleichförmige Behördenflure. Der Orientierungssinn wird auf eine harte Probe gestellt. Von allgemeiner Zugänglichkeit kann da nicht die Rede sein.

Bei Neubauten lässt sich schnell auf Barrierefreiheit umdenken. Es gibt schon entsprechende DIN-Normen, die jeder Architekt im Schlaf kennen sollte. Die wirklichen Probleme entstehen bei Altbauten, die umgestaltet werden müssen. Leider wird das Gesetz hier keine schnelle Abhilfe schaffen, weil gleich mehrere Einschränkungen gemacht werden: Nur bei großen Um- und Erweiterungsbauten besteht die Verpflichtung zur Barrierefreiheit. Zudem kann davon abgewichen werden, wenn es andere Lösungen gibt, die die Anforderung erfüllen, oder wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfüllt werden können. Es bleibt zweifelhaft, ob so das Ziel der Barrierefreiheit tatsächlich bis 2007 erreicht wird. Es ist unwahrscheinlich, dass an einer bedeutenden Zahl von Gebäuden überhaupt größere Umbauten stattfinden werden. Und bei denkmalgeschützten Häusern steht zudem ein Konflikt mit hartnäckigen Denkmalschützern bevor. Angesichts dieser Probleme ist es erwägenswert, ob wir nicht eine zeitliche Frist zur Erfüllung der Ziele in das Gesetz einbauen sollen - oder ob dieses Gesetz nicht zumindest nach einer „Probezeit“ erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden muss.

Das Wort Barrierefreiheit lässt einen an dicke Mauern denken. Viele Hindernisse für Menschen mit Behinderungen haben aber überhaupt nichts mit greifbaren Dingen wie Gebäuden oder Bussen zu tun. Barrieren sind alles, was der selbst bestimmten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Wege stehen. Zur Teilhabe gehört heute nicht zuletzt die Nutzung moderner Kommunikationsformen und Medien. Um Benachteiligungen zu beseitigen oder zu verhindern, muss der Zugang zu Fernsehen, Internet, Telefonie & Co. geöffnet werden. Gerade in diesem Bereich gibt es riesige Barrieren. Es geht um Hilfen für die Nutzung von Kommunikations- und Informationsmedien. Aber es geht auch um das Verständnis für Menschen mit kognitiven Einschränkungen. Zukünftig muss mehr Wert auf Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit für Menschen mit Behinderung gelegt werden. Das verlangt nicht nur der Technik und den Medien etwas ab. Auch von den öffentlichen Verwaltungen wird erwartet, dass sie sich um Verständlichkeit bemühen, wenn sie mit Behinderten kommunizieren.

Bei den Stichworten Behinderung und Kommunikation fällt vielen natürlich die Gebärdensprachendolmetscherin bei der Tageschau ein. Gerade im Bereich der Menschen mit eingeschränktem Gehör hat Deutschland lange einen höchst zweifelhaften Sonderweg beschritten. Dieser wird nun verlassen.

Gehörlose Kinder wurden lange Zeit gezwungen die Sprache der Hörenden von den Lippen abzulesen. Ihnen wurde verwehrt eine eigene Sprache zu erlernen, in der sie ohne Behinderung kommunizieren können. Deshalb ist es eine große Freude, dass mit diesem Gesetz endlich die Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt wird.

Leider gibt die praktische Umsetzung nicht ganz so viel Anlass zum Jubeln. Der Gebrauch der Gebärdensprache im Zusammenhang mit konkreten verwaltungsmäßigen Aufgaben wird eingeschränkt. Das Gesetz sieht vor, dass das Hinzuziehen eines Dolmetschers nicht notwendig ist, wenn eine schriftliche Verständigung möglich ist und/ oder nur kurze Erklärungen abzugeben sind. Hier sind die Belange der öffentlichen Verwaltung gegenüber den Interessen der Betroffenen sehr stark gewichtet worden. Leider wird sich erst in der Praxis zeigen, ob dieses nicht die Teilhabe einschränkt.
Meine Erfahrung als Juristin sagen mir, dass gerade die kurzen Erklärungen in der Wirkung am weitest gehenden sind. Die schriftlichen Formulierungen stellen bereits viele gut hörende Menschen vor große Verständnisprobleme - PISA lässt grüßen -, wie ist es dann erst, wenn man hörgeschädigt ist? Deshalb würde ich davon absehen, auf "kurz" oder "lang" abzustellen, sondern auf den Inhalt der Erklärungen, um zu entscheiden, on ein Dolmetscher beigezogen wird.

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