Tale · 30.05.2001 Landesschlichtungsgesetz

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei geringen Streitwerten, Nachbarschaftsstreit und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten über Gütestellen eine Lösung für die Parteien zu erreichen.

Angesichts der Tatsache, dass unsere Gerichte heute mit derartigen Streitereien belastet sind, ist eine Änderung bestehender Regelungen notwendig, um diese zu entlasten. Hierin sind wir uns einig.

Diese Streitereien sind jedoch kein Schleswig-Holstein typisches Phänomen, das von besonderer Streitkultur zeugt. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein allgemeines Phänomen. Daher wurden bereits in anderen Bundesländern wie z.B. Bayern von der Ermächtigung Gebrauch gemacht. Hierzu liegen uns jedoch bis heute keine Erfahrungswerte vor. Aber auch mehrere andere Bundesländer streben an, diese Ermächtigung zu nutzen. Wie weit man dort gehen will, ist aber noch offen - und ob man so weit gehen wird, wie es für Schleswig-Holstein beabsichtigt ist, ist fraglich.
Eingangsfrage ist, warum benötigen wir überhaupt dieses Gesetz?
Nach den Erwartungen der Landesregierung werden allenfalls ca. 9000 Fälle pro Jahr zu dieser obligatorischen Streitschlichtung vor dem gerichtlichen Verfahren erwartet. Die Frage ist aber, wie viele dieser Verfahren letztendlich nicht vor Gericht kommen, denn es liegt nur dann eine Entlastung der Gerichte vor, wenn auch gewährleistet wird, dass die Schiedsstellen erfolgreich sind. Zur Zeit ist aber nicht absehbar, ob dieses Verfahren etwas nützt. Sinn und Zweck sollte doch sein, dass eine Entlastung der Eingangsgerichte stattfindet bzw. dass ein Streit zur Zufriedenheit der Beteiligten erledigt wird. Hier wäre nach meiner Ansicht zunächst auf die Erfahrungen der anderen Bundesländer abzustellen, um eine Erfolgskontrolle zu haben.

Weiterhin besteht bei diesen Verfahren die Gefahr, dass die Parteien des Rechtsstreits "vergleichsresistent" werden, denn nach einem gescheiterten Einigungsversuch ist es schwer Menschen erneut vor dem Richter zu einer Einigung zu bewegen. Auch hier wären Erfahrungswerte hilfreich.

Ein weiterer Gesichtspunkt ist, wer trägt die Vorhaltekosten für die Gütestellen. Wie bereits im Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Landesverbände beschrieben, müsste geprüft werden, warum die Kommunen dieses übernehmen sollten.
Dies halten wir bei einem Festhalten an einem obligatorischen Verfahren für erforderlich.

Inhaltlich gibt es auch noch folgende Punkte zu beachten:
1. Die Möglichkeit des Schiedsverfahrens besteht nur in demselben Landgerichtsbezirk. Da Schleswig-Holstein ein Flächenland ist und die Parteien häufig nicht in unmittelbarer Nähe wohnen, kann dieses zu Problemen führen. Die Parteien werden nicht erscheinen, wenn Fahrtmöglichkeiten nicht geklärt sind. Darüber hinaus wird ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin jedem Mandanten eher zum Mahnverfahren raten, so dass die Streitschlichtungsfunktion umgangen wird.
2. Welche anwaltlichen Gütestellen wird es geben? Anwälte müssen sicherstellen, dass sie nie eine der Parteien in irgendeiner Angelegenheit vertreten oder beraten haben, denn dann dürfen sie nicht mehr tätig werden. Ich denke dies kann Probleme aufwerfen und den Parteien auch eine nicht verständliche Ablehnung einbringen.
3. Mahnverfahren: Die Schätzung, dass es nur zu einer Steigerung bei Mahnverfahren von ca. 38 % auf 50 % geben wird, halte ich für prüfenswert, da davon auszugehen ist, dass die Parteien eher auf das Mahnverfahren verwiesen werden, als auf die Schiedsstellen.

Nach alledem ergibt sich für den SSW, dass dieser Entwurf eine umfängliche Beratung im Ausschuss durchlaufen muss.

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