Tale · 14.12.2001 Psychotherapeutenkammer-Gesetz

Der Hintergrund für die Einrichtung der Psychotherapeutenkammer ist natürlich ein sehr erfreulicher: Konnte früher jeder Pferdeflüsterer sich Psychotherapeut nennen, eine Couch kaufen und im Leben anderer Menschen herum­pfuschen, so hat der Staat jetzt endlich die Verantwortung dafür übernommen, dass Bauern­fänger und Scharlatane nicht länger psycho­therapeutische Dienstleistungen anbie­ten dürfen. Das kann man nicht hoch genug einschätzen.

Die logische Folge daraus ist, dass die Psychotherapeuten sich auch organisieren wollen und müssen. Bereits mit dem Psychotherapeutengesetz aus dem Jahr 1998 sind bestimmte Berufe als eigenständige und eigenverantwortlich behandelnde Heilberufe geschaffen. Den Ländern wurde auferlegt, Kammern für psychologische Psychotherapeu­tinnen und -therapeu­ten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und -therapeuten zu errich­ten. Dadurch können diese Aufgaben im Wege der Selbstverwaltung geregelt werden.

Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Errichtung einer Psychotherapeutinnen- und -the­ra­­peu­ten­­kammer erhalten ca. 1000 Personen eine eigene Kammer. Diese Institution soll Berufs­pflichten und deren Erfüllung sowie die Erhebung von Daten und deren Verar­beitung regeln. Diese Aufgaben hätten ansonsten durch die Landesverwaltung wahr­genommen werden müssen.

Zu den Details: Wir begrüßen, dass die Möglichkeit der Rügeerteilung durch die Kammer aus dem Heilberufekammergesetz gestrichen wird, weil die praktische Durchführung bei Rechts­mitteln nicht ordentlich geregelt war. Erfreulich ist auch die Neuregelung des § 5 bezüglich der Qualitätssicherung, die alle Heilberufe umfasst. Die Kammern können nähere Bestim­mun­gen zur Qualitätssicherung treffen und insbesondere die Erteilung von Qualitäts­zerti­fikaten regeln. Dies wird hoffentlich langfristig zur Weiterentwicklung der Berufe beitragen. Nicht ganz nachvollziehbar ist die Meldepflicht der regelmäßigen Arbeitszeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Statistik. (§ 8 Abs. 4 Nr. 8) Dar­über hinaus fragt sich, ob diese Daten nicht ohne Personenbezug erhoben werden können, wie bereits vom Unabhän­gigen Landeszentrum für Datenschutz angesprochen.

Grundsätzlich ist es gut eine Instanz für die Psychotherapeutinnen und -therapeuten einzu­richten. Wir lehnen das Gesetz aber trotzdem ab. Der SSW ist nach wie vor gegen das System der Kammern. Das aus der alten berufsständische Ordnung abgeleitete Kammer­wesen ist kein geeignetes und zeitgemäßes Instrumentarium zur Vertretung berufsmäßiger Interessen und Überwachung von ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung. Dieses System zemen­tiert alt­her­­gebrachte Strukturen und verhindert die zukunftsweisende, flexi­ble Weiter- und Neuent­wicklung von Berufsbildern. Die Aufgabenwahr­nehmung durch die Kammern wird sehr unter­­schiedlich gesehen und reicht über die Vertretung berufs­spezifischer Interessen hinaus.

Der SSW lehnt die Kammern mit ihrer Zwangsmitgliedschaft weiterhin ab und wird deshalb diesem Gesetz nicht zustimmen.

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