Tale · 21.03.2001 Steuerliche Förderung des Ehrenamtes

Im Jahr des Ehrenamts ist schon vieles über die herausragende Bedeutung des bürgerschaftlichen Engagements für die Gemeinschaft gesagt worden. Deshalb möchte ich den schönen Worten jetzt nicht viele weitere folgen lassen, sondern es mit dem Hinweis darauf belassen, dass es den SSW und die Arbeit der dänischen und friesischen Minderheiten ohne den unermüdlichen Einsatz Ehrenamtlicher nicht geben würde. Deshalb können wir selbstverständlich die Initiative der CDU für das Ehrenamt begrüßen.

Auch wir wollen, dass das Ehrenamt wieder attraktiv wird. Und auch wenn der Begriff Ehrenamt nun einmal bedeutet, dass Menschen für ihr Engagement alle Ehre gebührt und kein Geld, dann gehört zur Attraktivitätssteigerung heute auch, zumindest den Aufwand finanziell entschädigt zu erhalten.

Hierzu hat es mittlerweile auch schon einige Anläufe gegeben. 1999 wurde von allen Landtagsfraktionen gefordert, dass die steuerfreie Pauschale für Einnahmen aus nebenberufliche Tätigkeiten von 2.400 auf 4.800 DM angehoben werden sollte. Der Bund erfüllte diesen Wunsch zum Teil, in dem er die steuerfreie Pauschale auf 3.600 DM jährlich erhöhte. Darüber hinaus steht es ehrenamtlich Tätigen frei, auch einen höheren Aufwand geltend zu machen. Dieser kann nur nicht pauschal abgerechnet, sondern muss nachgewiesen werden.

Aber egal ob ein pauschaler Aufwand steuerlich geltend gemacht wird, oder ob Vereine durch die Auszahlung einer Pauschale den ehrenamtlichen Einsatz würdigen: Durch beides wird den Ehrenamtlichen Anerkennung ausgesprochen, die sie verdient haben - sei es nun für Tätigkeiten in Sportvereinen oder in der Pflege. Das will die CDU jetzt noch deutlicher machen, das wollen wir auch, und deshalb können wir den ersten Teil des Antrages grundsätzlich unterstützen.

Allerdings gibt es hier noch Fragen, die uns klärungsbedürftig erscheinen. Wie soll man mit Personen umgehen, die sich nebenberuflich auf verschiedensten Ebenen und Funktionen ehrenamtlich engagieren? Dabei kann es dazu kommen, dass diese nebenberuflichen Tätigkeiten sich derart einer hauptberuflichen annähern, dass das Einkommen aus diesen nebenberuflichen Tätigkeiten zu einer Haupteinnahmequelle wird. Hier erscheint die Ausnahme von der Besteuerung nicht unbedingt sinnvoll zu sein. Es darf keine unverhältnismäßige Benachteiligung jener entstehen, die ehrenamtlich in einem Bereich tätig sind, in dem keine Entschädigungen gezahlt werden. Sie erhalten keinen gesonderten Freibetrag und können allenfalls, wenn sie über ein Einkommen verfügen, den Vereinsbeitrag absetzen.

Fragen tauchen auch in Verbindung mit dem zweiten Teil des Antrages auf. Auch hier ist die grundlegende Zielrichtung nicht falsch, aber es müssen ebenfalls noch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Zum einen haben die im kommunalpolitisch ehrenamtlich Tätigen die Möglichkeit, einen eventuell entgangenen Arbeitsverdienst erstattet zu bekommen. Sie können zudem für Abwesenheit vom Haushalt, entgeltliche Kinderbetreuung und entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger eine Entschädigung erhalten. Das können andere Ehrenamtliche nicht. Zum anderen gibt es im kommunalpolitischen Bereich ein differenziertes System der steuerfreien Entschädigungen, bei dem der jeweilige Steuerfreibetrag von der Beschäftigung abhängig ist. Hier wird also der unterschiedliche Aufwand für unterschiedliche Tätigkeiten berücksichtigt.

Als letzten Grund für eine Ausschussüberweisung möchte ich noch auf das Problem der Finanzierung dieser Steuererleichterungen hinweisen. Im Antrag findet sich leider kein Hinweis darauf, wer diese Steuererleichterungen und die damit einhergehenden Steuerausfälle tragen soll - die Länder oder der Bund? Eine Antwort wäre auch hier notwendig, bevor wir unsere Entscheidung fällen.

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