Tale · 07.05.2003 Umsetzung europarechtlicher Vorschriften und Landesnaturschatzgesetz

Schon in meiner ersten Rede zum Entwurf eines Landesnaturschutzgesetzes der CDU habe ich deutlich gemacht, wo unserer Meinung nach dessen Stärken und Schwächen liegen. Das Gesetz war schlank formuliert und ich habe dies ausdrücklich gelobt. Natürlich kann man nun sagen, dass das vorliegende Landesartikelgesetz, sofern es sich auf das Naturschutzgesetz bezieht, wesentlich ausführlicher ist und somit natürlich auch in der Anwendung komplizierter ist. Aber die Anhörungen zu beiden Gesetzen haben gezeigt, dass anscheinend doch ein größerer Regelungsbedarf besteht, als auch ich anfangs angenommen habe. Trotzdem meinen wir, dass ein schlankes Gesetz sicherlich anwendungsfreundlicher gewesen wäre.

Allerdings, auch das muss ich zugeben, ist gerade ein Bereich im Landesartikelgesetz lobenswert, der eben zu einer Ausweitung und Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften geführt hat. Ich denke da an die Regelungen zur Landwirtschaft. Die Ausschussberatungen führten dazu, dass gerade dieser Bereich eine besondere Berücksichtigung fand und so die besondere Bedeutung der Landwirtschaft für den Naturschutz herausgehoben wurde und die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen für die Betroffenen abgesichert wurde. Bei den Maßnahmen des Naturschutzes ist die natur- und landschaftsverträgliche Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu berücksichtigen. Damit kommt man nicht nur mit den Betroffenen ins Gespräch, sondern sichert auch im Vorwege ihre Interessen ab. Ich finde, diese Regelungen, die im neuen Paragraphen 3 b aufgelistet werden, helfen nicht nur dem Naturschutz als solchen, sondern sie sichern auch die landwirtschaftliche Entwicklung unseres Landes für die Zukunft ab.

Wenn es aber um die Einbindung von Betroffenen aller Art geht, muss man sagen, dass das vorgeschlagene Naturschutzgesetz der CDU einen wichtigen Vorteil gegenüber den Regelungen im Landesartikelgesetz gehabt hätte. Der CDU-Entwurf sah einen Vorrang für den Vertragsnaturschutz vor. Dies ist eine Position, die auch der SSW teilt. Immerhin konnte aber im Landesartikelgesetz erreicht werden, dass zukünftig mögliche Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes zumindest geprüft werden müssen. Damit wird der Maßnahmenträger verpflichtet, sich mit solchen alternativen Lösungen zumindest zu beschäftigen und später auch nachzuweisen, dass er solche Alternativen geprüft hat. Dies ist sicherlich ebenfalls ein Weg hin zu mehr Vertragsnaturschutz, wenn es auch noch nicht der ganz große Schritt ist und die Anwendung des Vertragsnaturschutzes unter finanziellen Vorbehalten steht. Bei einer rechtlich verbindlichen Lösung hätten wir dieses Problem so nicht gehabt und hätten somit auch die letzten Konflikte vermeiden können. Aber trotzdem gilt festzuhalten, dass die neue Lösung zumindest besser ist, als der bisherige Stand.

Ein entscheidender Nachteil des CDU-Entwurfes war, dass die Schutzkategorien eingeschränkt werden sollten. Besonders schwer wog unserer Meinung nach, dass es keine Regelungen zu Naturerlebnisräumen mehr geben sollte. Mit Naturerlebnisräumen schafft man bei den Menschen ein Bewusstsein für die Natur. Vor diesem Hintergrund ist es unheimlich wichtig, einen rechtlichen Rahmen für die Anerkennung von Naturerlebnisräumen zu haben. Nach einem breiten Meinungsbildungsprozess und einer konkreten planerischen Einbindung eines solchen Naturerlebnisraumes in seine Umgebung, wartet man vor Ort natürlich mit Recht auf die Anerkennung. Und hierfür braucht man einen rechtlichen Rahmen, denn hiermit ist ja auch eine mögliche finanzielle Förderung verbunden. Aus eigener Anschauung kann ich Ihnen sagen, dass die Einrichtung eines solchen Naturerlebnisraumes bei mir in meinem Heimatdorf nicht nur eine breite Unterstützung findet – das gibt es ja oft – sondern eben gerade auch die Leute begeistert, weil man hohe Vorgaben zur Anerkennung erfüllt hat und die Anerkennung so auch als eine Wertschätzung der Naturschutzmaßnahmen vor Ort empfindet. Deshalb sollten wir uns eines so wichtigen Instruments der Umweltbildung auch nicht berauben.

In meiner Rede zum Naturschutzgesetz der CDU habe ich auch schon beim letzten Mal auf Rückschritte im Küstenschutz verwiesen, die bei der Verabschiedung entstanden wären. Sofern außerhalb des Nationalparks Vorlandarbeiten und Vorlandbeweidung durchgeführt werden, sind diese nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht ausgleichspflichtig. Diese Regelung sollte ersatzlos gestrichen werden. Das können wir als SSW natürlich nicht mitmachen. Nun wird man zu Recht sagen, dass hinsichtlich der Berücksichtigung von Küstenschutzinteressen beide Gesetze nicht der große Wurf sind. Der Küstenschutz spielt weiterhin eine eher untergeordnete Rolle, was wir sehr bedauern. Aber zumindest sind durch das Landesartikelgesetz keine weiteren Verschlechterungen zu erwarten. Das ist ja heutzutage auch schon ein Wert an sich. Dass dies der Fall ist, liegt auch daran, dass in den Beratungen zum Gesetz eine ursprünglich geplante Verschiebung von Zuständigkeiten im Küstenschutz nicht verankert wurde. Ursprünglich sollte nicht mehr die untere Küstenschutzbehörde für Genehmigungen für Anlagen des Küstenschutzes zuständig sein, sondern eine zuständige Genehmigungsbehörde, die nicht weiter definiert war. Ich habe dies schon in meiner ersten Rede zum Gesetz angesprochen und freue mich, dass es quasi in der letzten Minute noch gelungen ist, die alte Regelung, dass die fachlich geeignete untere Küstenschutzbehörde wieder zuständig ist, wieder herzustellen.

Wer die Fülle von Änderungen betrachtet, die von den Regierungsfraktionen noch in den Gesetzentwurf nach der Anhörung hierzu eingearbeitet wurden, sieht, dass hier durchaus Offenheit für Änderungen und Anregungen bestanden hat. Dies bezieht sich auf die eingefügten Regelungen für die Landwirtschaft als auch für die gerade eben beschriebene Berücksichtigung der Interessen des Küstenschutzes. Sie gilt aber auch für die vielen redaktionellen Änderungen des Gesetzes, die auf Anregungen aus der Anhörung und den damit verbundenen Beratungen resultieren. Man kann somit wirklich sagen, dass das Gesetz vor dem Hintergrund einer sehr breiten Beteiligung beschlossen wird.
Aber auch die schon im Ursprungsentwurf enthaltenen Änderungen zum Ökokonto und zur Beteiligung von Gemeinden sind sehr positiv und innovativ. Durch die Regelungen zum Ökokonto bekommen wir mehr Flexibilität in der Durchführung des Naturschutzes. Der Naturschutz vor Ort ist somit nicht mehr so stark von anderen Einflussfaktoren abhängig, sondern orientiert sich erst einmal an Naturschutzzielen. Man legt sich dann seine Maßnahmen quasi auf das Ökokonto und kann diese dann bei Eingriffen gegen rechnen. Naturschutz findet somit nicht erst bei einem Eingriff statt, sondern wird sich schon vorher eigenständig lohnen. Ich bin mir sogar sicher, dass manch eine Gemeinde mehr tun wird als nötig, um ein möglichst dickes Ökokonto zu haben. Und das kann nur in unser aller Interesse liegen.
Und wo wir gerade bei den Gemeinden sind, muss man auch sagen, dass deren Beteiligungsmöglichkeiten in vielen Bereichen ausgeweitet worden sind. Wenn man dann noch betrachtet, dass auch die unteren Naturschutzbehörden an Kompetenz gewonnen haben, kann man sagen, dass das Gesetz doch bürgernäher geworden ist.

Es finden sich immer Unterschiede in der Bewertung von Einzelpunkten, wenn man ein Gesetz betrachtet. Sieht man sich das Naturschutzgesetz der CDU an und vergleicht dies mit dem Landesartikelgesetz, das ja auch noch weitere Gesetze ändert, kann ich für den SSW sagen, dass wir das Landesartikelgesetz – wenn es auch nicht hundertprozentig unseren Vorstellungen entspricht - als eine Weiterentwicklung und Verbesserung der derzeitigen gesetzlichen Lage ansehen. Das Gesetz der CDU entspricht in einzelnen Ansätzen unseren Vorstellungen, hat aber trotzdem auch große Schwächen. Deshalb werden wir dem Landesartikelgesetz auch zustimmen.

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