Tale · 18.03.2015 Veränderte Anforderungen an den Rettungsdienst machen Novellierung notwendig

Flemming Meyer zu TOP 8+11 - Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Notfallrettung und den Krankentransport, Große Anfrage zur Novellierung des Rettungsdienstegesetzes

Ich denke, auch ohne Blick in den vorliegenden Bericht oder den Gesetzentwurf ist eins völlig klar: Die Anforderungen an Rettungsdienst und Krankentransport haben sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Nicht nur die Gesamtzahl der Notarzt- und Rettungswageneinsätze ist bei uns seit dem Jahr 2000 um fast 50 Prozent gestiegen. Was sich natürlich vor allem durch die älter werdende Bevölkerung erklären lässt. Nein, auch die qualitativen Anforderungen an die Mitarbeiter in diesem Bereich sind nicht mehr dieselben, wie noch vor 10-15 Jahren. Die Versorgung hat sich auch hier deutlich weiterentwickelt, und Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten haben damit zum Beispiel eine ganze Reihe von immer anspruchsvolleren Aufgaben. Ganz Ähnliches gilt auch für die notärztliche Versorgung.

Wie wir wissen, wurde der rechtliche Rahmen für diesen Gesamtbereich im Jahr 1991 vorgegeben und seitdem nicht grundlegend verändert. Weil sich in den vergangenen fast 25 Jahren aber neben der erwähnten demografischen Entwicklung auch die Struktur der medizinischen Versorgung insgesamt verändert hat, ist in meinen Augen eine entsprechende Überarbeitung des Gesetzes dringend nötig. Oberstes Ziel ist und bleibt hier natürlich die bestmögliche notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung. Mit dem Gesetzentwurf soll diese Versorgung zukunftsorientiert aufgestellt und nachhaltig gesichert werden. Dieses Vorhaben wird vom SSW ausdrücklich begrüßt. 

Einen Hinweis halte ich vor diesem Hintergrund allerdings für sehr wichtig: Wir wollen eine Anpassung an die veränderten Bedingungen für Rettungsdienst und Krankentransport. Aber wir müssen und wir wollen das Rad ja nun nicht neu erfinden. Vieles hat sich bewährt und bleibt unverändert. Die Kreise und kreisfreien Städte sollen diesen wichtigen Bereich der Krankenversorgung selbstverständlich weiterhin als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahrnehmen. Auch die Regelungen zur Kostenträgerschaft bleiben unverändert. Alle Kosten, die dem Rettungsdienst mit der Aufgabenerfüllung entstehen, sollen weiterhin durch vereinbarte Benutzungsentgelte gedeckt werden. Dies gilt im Übrigen auch für Kosten, die im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen entstehen.

Daneben gibt es andere Bereiche, in denen die Erfahrungen der vergangenen Jahre  Änderung nötig machen. Allen voran bei der Frage nach der Öffnung für private Unternehmen. Mit Blick auf die Notfallrettung als sehr sensiblen und unverzichtbaren Bereich der Daseinsvorsorge, scheint es uns geboten, diesen ausschließlich in öffentlicher Hand zu belassen. Der bewusste Verzicht auf private Unternehmen in diesem Teilbereich ist aus Sicht des SSW sinnvoll, weil Gewinninteressen hier fehl am Platz sind. Für uns hat die Versorgungsqualität absoluten Vorrang. Der Zugang zum vergleichsweise einfachen Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes soll natürlich auch weiterhin für Private offen bleiben. 

Doch nicht nur veränderte Anforderungen und Erfahrungswerte hierzulande machen diese Gesetzesnovelle notwendig: Auch bundesgesetzliche Änderungen müssen berücksichtigt werden. Es ist allgemein bekannt, dass mit dem Notfallsanitätergesetz schon zum vergangenen Jahr das Berufsbild der „Notfallsanitäterin“ beziehungsweise des „Notfallsanitäters“ eingeführt wurde. Hiermit wird die berufliche Qualifikation des nichtärztlichen Personals im Rettungsdienst nach und nach noch weiter erhöht. Dies führt nicht zuletzt zur Entlastung der Notärztinnen und Notärzte.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die hierfür notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass alle Rettungsmittel bei uns im Land bis zum Ende des Jahres 2023 mit Notfallsanitätern anstelle von Rettungsassistenten besetzt werden. Die entsprechende Weiterqualifizierung der Assistenten ist bis zum Jahr 2020 abzuschließen, so dass man also durchaus von einer gewissen Dringlichkeit sprechen kann. Aber auch diese Maßnahme wird aus Sicht es SSW zu einer qualitativ hochwertigen Versorgungssituation beitragen. Und ich bin fest davon überzeugt, dass wir unser Ziel erreichen werden, auch langfristig eine bestmögliche notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

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