Rede · 11.10.2006 Änderung der Landesverfassung

Verfassungsänderungen sollten immer noch etwas Besonders sein. Hierzu gehören intensive Beratungen, die das Ziel verfolgen, möglichst zu einvernehmlichen Lösungen zu kommen.
Vorbild ist für mich daher immer noch der Ablauf der Beratungen von 1997 und 98, wo die Fraktionen des Landtages sich in einem besonderen Verfassungsausschuss die Zeit nahmen, die vorliegenden Anträge abzuwägen und miteinander ausführlich zu diskutieren. Dieser Gedankenaustausch hat dieses Mal leider nicht stattgefunden, muss ich feststellen. Der Versuch, Überzeugungsarbeit zu leisten, wurde nicht unternommen. Redlicher Weise muss ich hinzufügen, auch der SSW hat keinen Vorstoß gemacht. Die „Fronten“ waren von Anfang an klar erkennbar – und mehr war leider nicht drin!

Daher möchte ich nun die Gelegenheit nutzen, um ein paar grundsätzliche Betrachtungen loszuwerden. Dass wir mit dem Vorschlag der regierungstragenden Fraktionen durchaus leben können, ist dabei nicht entscheidend.
Mit einer Großen Koalition ist es natürlich immer so eine Sache. Zum einen kann sie alles durchdrücken – sofern sie sich denn einigen kann – zum anderen kann sie die Opposition immer wieder ausbremsen. Hier im Landtag ist die Regierungsmehrheit so groß, dass die parlamentarischen Rechte der Opposition leicht unter die Räder kommen können. Um eben dies zu verhindern und um der Opposition entsprechende parlamentarische Rechte zu sichern, haben wir seinerzeit gemeinsam mit den Grünen einen Gesetzentwurf zur Änderung der Landesverfassung eingereicht. Diesen Antrag haben wir mittlerweile zurückgezogen, weil der Gesetzentwurf zur Landesverfassung von CDU und SPD eben diese Rechte festschreibt. Kurzum, die Klagemöglichkeit vor einem künftigen Landesverfassungsgericht wird somit für die Opposition gewährleistet. Und das ist gut so.

In diesem Zusammenhang unterstützen wir natürlich, dass Schleswig-Holstein künftig ein eigenes Landesverfassungsgericht bekommen wird. Dadurch müssen Bürger bei verfassungsrechtlichen Streitigkeiten nicht mehr an das Bundesverfassungsgericht verwiesen werden, und es bietet sich die Chance, dass die zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter einen leichteren Zugang zu den landesspezifischen Besonderheiten haben.

Bereits in der letzten Legislaturperiode hatten wir uns - trotz Bedenken - für eine Staatszielbestimmung „Schutz und Förderung pflegebedürftiger Menschen“ ausgesprochen. Entscheidend war für uns seinerzeit, dass diese Forderung im Rahmen einer Bürgerinitiative formuliert worden war – eine „Bewegung von unten“ also.
Unsere Bedenken waren aber mehr prinzipieller Art: Denn Staatszielbestimmungen sind nur so gut, wie sie umgesetzt werden; sie sind kein Ersatz für politische Beschlüsse. Schon bei früheren „Verfassungsrunden“ habe ich für den SSW deutlich gemacht, dass Staatszielbestimmungen kein Wunschkatalog sein dürfen. Wir stehen also für eine eher restriktive Haltung. Dabei ist aus unserer Sicht wichtig, dass man sich vor Augen hält, was Sinn und Zweck von Staatszielen sind.

Die Sachverständigenkommission der Bundes aus dem Jahr 1981 formulierte es so: „Es sind Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staatstätigkeit fortdauernde Beachtungen oder Erfüllung bestimmter Aufgaben sachlich umschriebener Ziele vorschreiben. Eine solche Verfassungsnorm ist danach ein Handlungsauftrag an den Gesetzgeber. Er lässt ihm aber einen großen Ermessensspielraum. Staatszielbestimmungen wirken außerdem als Interpretationshilfen für die Rechtsprechung und die Verwaltung, wenn es zu Kollisionen mit anderen Rechtsgütern kommt. Die Bedeutung der Staatszielbestimmungen liegt vor allem darin, dass politische Forderungen in den Rang einer Verfassungsnorm erhoben werden. Sie sind in besonderer Weise geeignet, wesentliche Probleme der Gesellschaft in das Bewusstsein der staatlichen Organe und der Bevölkerung zu heben“.
Das also ist unser Auftrag, wenn wir als Parlament neue Staatszielbestimmungen beschließen.
Aus Sicht des SSW heißt dies, dass wir uns immer erst genau überlegen müssen, was die politischen Konsequenzen von neuen Zielen sind. Anders herum wissen wir aber, dass es auch in diesem Bereich nicht die reine Lehre gibt. Verfassungsänderungen werden immer als „Paket“ beschlossen. Gleichwohl darf es bei Staatszielen keine Aufwertung einzelner Ziel geben. Es darf unseres Erachtens aber keine Staatsziele erster und zweiter Ordnung geben.

Nun zum vorliegenden Gesetzentwurf von FDP, Grünen und SSW: Dort gehen wir von Schutz und Förderung sozialer Minderheiten aus. Wir erweitern somit den Ansatz von CDU/SPD mit einem Antidiskriminierungsansatz. Darüber hinaus heben wir den Tierschutz hervor und wir wollen die Rechte von Kindern und Jugendlichen stärken.

Gerade was die Rechte von Kindern und Jugendlichen angeht, müssen wir erkennen, dass es wachsende Defizite gibt. Schlechte Bildungschancen stehen im engen Verhältnis zur materiellen Armut. Und von Armut sind in Deutschland rund 10% aller Kinder betroffen. Diese enge Verbindung zwischen Bildungschancen und sozialer Herkunft sprach Bundespräsident Köhler in seiner Berliner Grundsatzrede an.
Aber auch Aufgrund der demografischen Entwicklung werden Kinder und Jugendliche immer mehr zu einer Minderheit und ihre Belange finden immer weniger Gehör. Daher ist die Umsetzung der Kinderrechte eine Querschnittsaufgabe unserer Gesellschaft und muss höchste Priorität haben. Um die Recht der Kinder zu sichern wurde die UN-Kinderrechtskonvention bereits 1992 von der Bundesrepublik ratifiziert. Damit ist Deutschland die Verpflichtung eingegangen, die Konvention in nationales Recht umzusetzen. In einer Gesellschaft mit immer weniger Kindern erhält die Festschreibung von Kinderrechten eine besondere Qualität und die Aufnahme von Kinderrechten in die Landesverfassung bedeutet eine Stärkung der Kinder.

Hinzu kommt die Erweiterung des Artikel 5 der Landesverfassung um die Minderheit der Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit. Bei den genannten Staatszielen handelt es sich – wie eingangs angesprochen – also auch um ein Paket. Für den SSW sage ich aber gleich vorweg, dass wir wie in der Vergangenheit keiner Verfassungsänderung zustimmen, die nicht diese Erweiterung des Artikel 5 beinhaltet.

Sinti und Roma in die Verfassung aufzunehmen ist aus unserer Sicht längst überfällig und wird auch vom Landesverband der Sinti und Roma seit der Änderung der Landesverfassung 1997/98 mit Nachdruck gefordert.
Mit der Ratifizierung der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten sind die deutschen Sinti und Roma eine anerkannte nationale Minderheit in Deutschland.
Die Entwicklung auf Bundesebene - wo die vier in der Bundesrepublik beheimateten nationalen Minderheiten im Minderheitenrat zusammenarbeiten – spricht für sich.
Vor diesem Hintergrund ist es nur konsequent, wenn Schleswig-Holstein seiner Verpflichtung endlich nachkommt und den Sinti und Roma diese Anerkennung zugesteht, indem ihnen der rechtliche Anspruch auf Schutz und Förderung gewährleistet wird. Hier hat die Große Koalition leider keine Größe gezeigt.

Nachvollziehen kann ich daher das Unverständnis beim Landesverband der Sinti und Roma über den Sinneswandel der SPD. Wo sich gerade die SPD in zwei Anläufen dafür eingesetzt hat, die Gleichbehandlung der Minderheiten in Schleswig-Holstein zu regeln.
Ein Wort an die CDU an dieser Stelle, die immer damit argumentiert hat, dass Sinti und Roma nicht landestypisch seinen. Sinti und Roma können auf eine 600-jährige Geschichte in Schleswig-Holstein zurückblicken. Ich denke, dass das Zeit genug ist, um als landestypisch zu gelten. Aber grundsätzlich ist das wesentliche Merkmal unserer Minderheitenregelung, dass einzig die eigene Identität ausschlaggebend ist und nicht die geografische Abgrenzung.

Aus Sicht des SSW gilt weiterhin, dass Staatsziele niemals den politischen Willen zur Gestaltung ersetzen können. Daher noch mal zur Klarstellung: Die Aufnahme der Sinti und Roma in den Minderheiten-Artikel der Landesverfassung ist kein Symbolakt. Sie ist vor dem Hintergrund der Minderheitenpolitik in Europa und der Bundesrepublik längst überfällig.

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