Tale · 10.03.2004 Änderung des Heilberufegesetzes

Bei diesem Gesetzentwurf geht es um die Abwendung eines Vertragverletzungsverfahrens der EU und die Ausbildung im Bereich der Allgemeinmedizin. Die Kommission der EU stellte fest, dass es nur einen allgemeinmedizinischen Weiterbildungsgang geben darf. Dieser soll nun zukünftig in Schleswig- Holstein als Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin stattfinden. Bereits mit Wirkung vom 1.Januar 2003 ist die Dauer der Ausbildung auf 3 Jahre durch die EU reduziert worden. Die Ärztekammer erhält nun die Satzungshoheit der Ausgestaltung dieser allgemeinmedizinischen Ausbildung und muss sich hier an die Anforderungen der Richtlinien der EU halten.

Die landesrechtlichen Vorschriften werden somit mit diesem Entwurf in Übereinstimmung gebracht mit der Rechtsauffassung der EU- Kommission. Zu begrüßen ist grundsätzlich nun die Änderung bei der Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Nachweisen aus anderen Ländern. Im Anerkennungsverfahren sind nun auch die in anderen Staaten bereits anerkannten Nachweise zu berücksichtigen und vor allen Dingen, die in Mitglieds- oder Vertragsstaaten bereits erworbene Berufserfahrung und Qualifikationen. Da wir uns am morgigen Tage auch mit dem Konzept der Landesregierung zur Integration von Migrantinnen und Migranten beschäftigen werden, wird dieses auch für diese eine mögliche Erleichterung bei ihren bereits vorhandenen Ausbildungen bedeuten.

Gerade im Gesundheitsbereich ist es sicherlich von Vorteil, wenn die Voraussetzungen genau und konkret geprüft werden,. Aber es ist wichtig, dass die bereits in anderen Staaten, insbesondere innerhalb der EU erworbenen Fachkenntnisse hier mehr Anerkennung erfahren. Ich begrüße deshalb ausdrücklich, dass hier für den Beruf des Arztes/Ärztin nunmehr die Anerkennung von ausländischen Diplomen und auch Berufserfahrung in anderen Staaten geben wird. Nicht untergehen darf aber bei dieser Diskussion, dass die Qualität der Leistungen im Gesundheitswesen und des Patientenschutzes erhalten bleiben muss.

Aus dem Entwurf der Landesregierung geht aber auch hervor, dass wir wieder Vorgaben hinterherhinken. Bereits am 9.5.2003 hat die Bundesregierung in Übereinstimmung mit den Bundesländern zur Vermeidung des weiteren Vertragverletzungsverfahren die Änderung notifiziert. Bereits im Jahre 2001 hatten wir uns im Landtag mit diesem Gesetz beschäftigt, die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates stammt vom 14.5.2001, es fragt sich, warum wir uns nicht bereits bei der letzten Änderung dieses Gesetzes damit beschäftigt haben. Es ging zwar damals um die Einrichtung der Psychotherapeutenkammer, aber die SLIM Richtlinie, die sich mit der Anerkennung von ausländischen Diplomen und anderem auseinandersetzt, ist bereits seit Juli 2001 in Kraft gesetzt.

Im Ausschuss selbst sollten wir uns intensiv mit der tatsächlichen Ausgestaltung der Weiterbildung beschäftigen. Hintergrund hierzu sind die Ausführungen des Entwurfes bei der Gesetzesbegründung. Ausweislich der Einzelbegründung wird es nun ohne weiteres möglich sein, zu verlangen, dass ein Teil der Weiterbildung im Bereich Allgemeinmedizin auch in Vollzeitbeschäftigung absolviert werden muss, angesichts der Verkürzung der Ausbildung von in Schleswig- Holstein von 5 Jahren auf 3 Jahre ist dieses auf den 1. Blick verständlich. Aber wir sollten uns genauer damit beschäftigen, ob das Genderprinzip eingehalten wird.

Da die genaue Beleuchtung des hier vorliegenden Gesetzentwurfes im Ausschuss erfolgt, werden wir die sich aus dem Gesetz weiter ergebenden Fragen dort erörtern.

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