Rede · 11.07.2001 Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass wir heute und Freitag die Ausführungsbestimmungen für ein Gesetz beschließen, das vielleicht in der kommenden Woche vom Bundesverfassungsgericht erst einmal wieder auf Eis gelegt werden wird. Es darf bezweifelt werden, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz zum 1. August in Kraft treten kann.

Wir diskutieren also heute ein Ausführungsgesetz für ein Gesetz, von dem wir gar nicht wissen, wie es aussieht, wenn es die Mühlen der Justiz durchlaufen hat. Trotzdem halte ich es für richtig, wenn der Landtag das Ausführungsgesetz jetzt schon beschließt. Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist ein Kompromiss gewesen, hinter den wir nicht mehr zurückgehen können. Der besondere Schutz der Familie ist für Lebensgemeinschaften mit Kindern notwendig. Es kann aber wirklich nicht mehr sein, dass Partnerschaften heute noch nach den sexuellen Vorlieben der Partner beurteilt werden.

Der heute zu beratende Gesetzentwurf beschäftigt sich in wenig erotischer Weise mit den verwaltungstechnischen Erfordernissen der neuen Partnerschaften. Er ist aber notwendig für die praktische Umsetzung des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Lebens­partnerschaft. Das Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz soll das Verwaltungshandeln koordinieren, denn ohne diese Vorschrift wissen wir nicht, wer zuständig ist, wer die Erklärungen der Partner entgegen nehmen darf, welche Urkunden beigebracht werden müssen, wie die Personenstandsbücher von den Eltern und den Abkömmlingen ergänzt werden und anderes.

Wir hoffen, dass Schwule und Lesbische Paare in Schleswig-Holstein trotz allem bald endlich in den Bund der registrierten Partnerschaft eintreten können. Deshalb begrüßen wir die Initiative der Landes­regierung. Wir können den Gesetzentwurf unterstützen, aber möchten allerdings anregen, die zweite Hälfte des § 2 Abs. 2 Nr. 4 zu streichen, da dieser durch § 2 Abs. 3 Satz 3 überflüssig ist.

Dass wir uns überhaupt mit einer Ausführungsbestimmung beschäftigen müssen, ist ja traurig genug und liegt nur daran, dass es im Bundesrat für die weitergehende Regelung, das Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetz, keine Mehrheit gibt. Wir müssen also auf Länderebene etwas machen, weil die Unionsregierten Bundesländer eine sinnvolle Regelung im Bund blockieren.

Der SSW hat sich von Anfang an gegen eine rein familienrechtlich basierte Lösung bei der Absicherung schwuler und lesbischer Partnerschaften gewandt. Es muss auch eine Gleichstellung in anderen relevanten Bereichen wie z. B. dem Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Mietrecht und Ausländerrecht erfolgen. Wichtig ist, dass nicht viele neue „Sonderregelungen“ für gleichgeschlecht­liche Paare eingeführt werden, denn eine solche Vorgehensweise wirkt nur wieder diskriminierend. Nur eine rechtliche Gleichstellung mit der Ehe ist letztendlich akzeptabel – mit allen Rechten und Pflichten.

Dies scheint aber wieder in weite Ferne zu rücken, jetzt, wo das Bundesverfassungsgericht wieder angerufen wurde. Eigentlich hatten wir die Hoffnung, dass dem ersten Schritt zur Gleichstellung von lesbischen und schwulen Partnerschaften bald weitere folgen würden – obwohl die Erfahrung uns leider lehrt, dass in der deutschen Politik gesetzliche Regelung allzu häufig in Beton gegossen werden. Häufig ziehen Jahre oder Jahrzehnte ins Land, bis Verbesserungen vorgenommen werden. Dies gilt nicht zuletzt dann, wenn ein Gesetz den mühsamen Umweg über Karlsruhe genommen hat.

Jenseits der politischen und ethischen Bedeutung des Lebenspartnerschaftsgesetzes für die Gleichstellungen der schwulen und lesbischen Menschen muss sich die Politik in Deutschland endlich einmal Gedanken darüber machen, ob die letzte Instanz der Gesetzgebung wirklich das Bundesverfassungsgericht sein soll. Es dient nicht dem Ansehen der Politik, dass die Schwerpunktsetzung der Politik mittlerweile von den Herren und Damen in den roten Roben verkündet werden statt von gewählten Volksvertreterinnen und Volksvertretern.

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