Rede · 10.03.2004 Landeswaldgesetz

Mit dem neuen Landeswaldgesetz werden wir eine gute Grundlage für eine nachhaltige Waldentwicklung in Schleswig-Holstein bekommen. Wenn wir es schon in den letzten Jahren nicht geschafft haben, die Waldfläche in Schleswig-Holstein auf 12 % steigern zu können, dann ist es in jedem Fall unsere Aufgabe, zumindest die vorhandene Qualität des Waldes zu erhalten und zu verbessern. Diesem Anspruch wird der vorgelegte Entwurf auch gerecht.

Für die Bewirtschaftung des Waldes werden nun erstmalig die Kriterien für eine gute fachliche Praxis näher festgeschrieben. Wir meinen, dass es ein guter Weg ist, wie in der Landwirtschaft auch in der Forstwirtschaft solche Kriterien aufzustellen. Damit wird eine einheitliche Grundlage geschaffen, nach denen Förderprinzipien für die Forstwirtschaft ausgerichtet werden können. Und hierdurch wird ein mehr zielgerichtetes Handeln der Forstbesitzer ermöglicht und gleichzeitig für diese auch Planungssicherheit geschaffen, da nun explizit beschrieben wird, nach welchen Kriterien die Bewirtschaftung des Waldes erfolgen soll. Ich glaube allerdings, dass uns der Punkt 9 in der Aufzählung im Paragrafen 5 in der Praxis Schwierigkeiten bereiten wird. Es geht in diesem Punkt um den Einsatz der Gentechnik und damit ist dies natürlich kein alleiniges forstspezifisches Problem, sondern ein gesamtgesellschaftliches Problem. In diesem Punkt wird der Verzicht auf die Einbringung von gentechnisch modifizierten Organismen in den Wald verlangt – eine Forderung, die man sicherlich gut unterstützen kann. Wie bei den Regeln zum neuen Gentechnikgesetz stellt sich aber auch hier die Frage, wie realistisch dieses Ziel ist und ob der einzelne Waldbesitzer jetzt schon garantieren kann, dass sein Wald absolut gentechnikfrei ist? Ich glaube, er wird es in Zukunft nicht können und daher ist es wichtig, dass bei einer solchen Forderung über kurz oder lang auch über Beweispflichten und Haftungsfragen diskutiert wird.

Zu begrüßen ist unserer Meinung nach auch, dass für den Staats- und Körperschaftswald besondere Zielsetzungen zu gelten haben. Der staatliche Wald hat nun einmal in besonderer Art und Weise auch übergeordneten Zielen zu dienen und daher begrüßen wir diese Selbstbeschränkung. Aber natürlich wird man hellhörig, wenn unter Nummer 7 im Paragrafen 6 die schrittweise Herausnahme von 10 % Waldfläche aus der Bewirtschaftung verlangt wird. Das Ziel, ein repräsentatives Netz von Naturwäldern zu schaffen, sehen wir natürlich positiv. Auch bei den landeseigenen Wäldern dürfte diese Bestimmung keine Probleme aufwerfen, selbst wenn mehr als 10 % unserer landeseigenen Waldfläche aus der Bewirtschaftung genommen würde – schließlich beschreiben wir ein landespolitisches Ziel, dass dann auch in den Landeswäldern in besonderer Art und Weise erfüllt werden sollte. Aber was ist mit den Körperschaftswäldern? Diese Wälder unterliegen selbstverständlich auch wirtschaftlichen Zwängen und vor diesem Hintergrund ist es wichtig, zu erfahren nach welchen Kriterien die Auswahl der bewirtschaftungsfreien Flächen vor sich gehen soll und welche Flächen vor der Herausnahme stehen. Ich glaube, hier sollten die Eigentümer dieser Wälder rechtzeitig die entsprechenden Informationen erhalten, bevor wir dieses Gesetz verabschieden.

Kommen wir nun zu dem Punkt im neuen Landeswaldgesetz, der die meisten Menschen betreffen wird - dem Betretungsrecht. Das Betreten des Waldes soll in Zukunft auch Abseits der Wege im Grundsatz unbeschränkt möglich sein. Nur unter Auflagen und mit Sondergenehmigung, wird das Sperren des Waldes in Zukunft noch erlaubt sein. Hierfür ist nach § 20 ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchzuführen, von dem wir meinen, dass es sehr aufwändig werden könnte. Aber das ist nicht das eigentliche Problem. Es geht vielmehr darum, ob es nicht sinnvoller ist, den Wald vor menschlicher Inanspruchnahme grundsätzlich zu schützen, anstatt diese grundsätzlich zuzulassen? Das Umweltministerium ist, was Nutzungen in der Natur angeht, ansonsten eigentlich immer restriktiver. Wir meinen, dass Schleswig-Holstein eine so geringe Waldfläche hat, dass diese unbedingt geschützt werden muss. Und dies beinhaltet dann auch den Schutz vor menschlicher Inanspruchnahme. Die derzeit gültige Regelung würden wir weiterhin vorziehen. Derzeit ist das Betreten des Waldes grundsätzlich auf die Waldwege beschränkt und als Ausnahme ist die Ausweisung als Erholungswald möglich. Diese vollzieht sich nach einem einmaligen festgeschriebenen Verfahren und schafft so die Möglichkeit, kontrolliert dem Wunsch der Bürger nach Naherholung im Wald nachzukommen. Die derzeitige Regelung ist somit mit wesentlich weniger Verwaltungsaufwand verbunden und schützt unsere Wälder besser, ohne die Menschen auszuschließen. Wir sollten deshalb hier bei der alten Regelung bleiben.

Wir sehen den Gesetzentwurf vom Grundsatz her als gut an, aber wir müssen noch einmal über das Betretungsrecht reden.

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