Rede · 22.02.2007 Polizeigesetz


Richtig ist, dass der vorliegende Gesetzentwurf besser ist als der Ursprungsentwurf des Innenministeriums, zumindest im gesetzestechnischen Sinne. Richtig ist möglicherweise auch, dass es in anderen Bundesländern Polizeigesetze gibt, die noch restriktiver sind als der schleswig-holsteinische Gesetzentwurf. – Aber im Gegensatz zu Schleswig-Holstein haben diese Bundesländer damit auch kein Renommee zu verlieren! Das ist das Traurige an der heutigen Debatte, denn trotz anders lautender Beteuerungen hat der Innenminister nicht belegen können, warum es so dringlich ist, das schleswig-holsteinische Polizeigesetz zu ändern. Der gebetsmühlenartige Verweis auf die technologische Entwicklung reicht dabei nicht aus. Und noch etwas gehört aus Sicht des SSW als Demagogie entlarvt zu werden: Das Argument nämlich, dass es bei der Novellierung des Polizeigesetzes darum geht, mehr für die Opfer von Verbrechen zu tun. Der beste Opferschutz ist ein transparentes und rechtlich einwandfreies Gesetz, und genau daran hapert es bei dem neuen Polizeirecht.

Der SSW hat die liberale Innen- und Rechtspolitik des Landes der letzten vielen Jahre immer mitgetragen. In ganz vielen Landtagsdebatten haben wir uns gegen Verschärfungen im Strafrecht ausgesprochen, weil Fachleute uns davon überzeugen konnten, dass wir durch das schlichte Wegschließen von Straftätern nichts bewirken. Dass Prävention und Straffälligenhilfe immer noch die bessere Kriminalitätspolitik darstellen. Und ich erinnere mich an jene Debatten, die allesamt unter der Überschrift geführt wurden, dass mehr Überwachung nicht zu mehr Sicherheit führt.

Dagegen könnte nunmehr eingewendet werden, dass sich mit dem 11. September alles verändert habe. Oder, um es mit Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung zu formulieren: „Es gehört zu den Kennzeichen der Politik der inneren Sicherheit, dass sie den Mund besonders voll nimmt. Stets ist es just das Gesetz, an dem man gerade arbeitet, von dem angeblich die Zukunft der inneren Sicherheit abhängt. So war das bei der Kronzeugenregelung; beim Vermummungsverbot; beim Lauschangriff; bei der Ausweitung der Telefonüberwachung; bei der Vorratsspeicherung der Internet-Daten; beim Luftsicherheitsgesetz; beim erleichterten Zugriff der Sicherheitsbehörden auf Daten von Banken, Sozial- und Gesundheitsbehörden; beim biometrischen Personalausweis; bei der Schleierfahndung; bei den diversen Terrorismusbekämpfungs- und ihren Ergänzungsgesetzen“.

Soll heißen: Mehr noch als die Entwicklung in den Bereichen Telekommunikation, Internet und Computertechnik; mehr noch als die grenzüberschreitenden Verkehrsströme und die gewachsene Mobilität in der Bevölkerung ist das neue Sicherheitsdenken der Regierungen – abgenickt von den Parlamenten – der Grund für die Novellierung vieler Polizeigesetze. Während Schleswig-Holstein in Sachen „Sicherheitsaktionismus“ in der ersten Gesetzesrunde nach 2001 noch eine rühmliche Ausnahme war, befinden wir uns mit dem vorliegenden Gesetzentwurf im Mainstream der bundesdeutschen Entwicklung. – Auch dazu noch einmal Heribert Prantl: „An die Stelle des klassischen Straf- und Polizeirechts tritt Gesetz für Gesetz ein allgemeines Gefahrenrecht, das die Grenzen zwischen Strafverfolgung, Polizei, Geheimdienst und Militär auflöst oder aufzulösen trachtet. Die neuen Gesetze wollen dem kriminellen und terroristischen Übel überhaupt und generell zuvorkommen. Präventive Logik ist expansiv: Wer vorbeugen will, weiß nie genug! Und so verwandelt sich der Rechtsstaat, Gesetz für Gesetz, in einen Präventionsstaat“.

Daher bleibt der SSW bei seiner Meinung: das neue Polizeirecht ist ein schlechtes Gesetz. Die Anhörung im Innen- und Rechtsausschuss machte deutlich, dass dies nicht nur inhaltliche, sondern auch handwerkliche Gründe hatte. Mir ist zumindest kein anderes Gesetz bekannt, das im Rahmen einer Anhörung dermaßen auseinander genommen worden ist wie dieses. Dabei geht es um Datenerhebungen und die Zulassung von geheimen Ermittlungsmethoden – vor allem in Privatwohnungen und bei der Telekommunikation, sowie um neue Kontrollbefugnisse – also um Rasterfahndung, Schleierfahndung, Videoüberwachung und das Screening von Kfz-Kennzeichen. Und ganz übergeordnet betrachtet geht es eben um die Begriffe Verhältnismäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit.

Auch wenn der heute zur Abstimmung vorliegende Gesetzentwurf Verbesserungen zum Ursprungsentwurf aufweist, bleiben aus Sicht des SSW weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken. Diese konnten weder im Innen- und Rechtsausschuss noch durch die Beantwortung der von der FDP schriftlich eingereichten Fragen ausgeräumt werden. Der Wissenschaftliche Dienst des Landtages sagt zum Beispiel, dass die Auskunftspflicht von Bürgerinnen und Bürgern der Polizei und den Ordnungsbehörden gegenüber verfassungsrechtlich bedenklich ist. Das Innenministerium vertritt – wen wundert es – die Position, dass alles bestens geregelt ist. Da es dabei aber nicht um das Spiel „zwei Juristen – drei Meinungen“ geht, sondern um das hohe Gut der Verfassungsmäßigkeit, stehen wir somit vor der interessanten Frage, wem wir glauben können. Der SSW glaubt dem Wissenschaftlichen Dienst, was dazu führen kann, dass wir letztlich das Bundesverfassungsgericht einschalten müssten.

Die Neue Richtervereinigung hat in einer Presseerklärung deutlich gemacht, dass das Bundesverfassungsgericht an polizeiliche Maßnahmen im Gefahrenvorfeld - wie z.B. polizeiliche Überwachungen - hohe Anforderungen an deren Vorhersehbarkeit und damit an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Eingriffsnorm stellt. Der Bürger muss erkennen können, unter welchen Umständen sein Verhalten mit dem Risiko der Überwachung verbunden ist. Gibt der Bürger keinen Anlass dazu, muss auch die Möglichkeit bestehen, unbehelligt zu bleiben.
Ansonsten bekommen wir das, was von vielen Experten als eine „Jedermann-Überwachung“ umschreiben worden ist.

Vor diesem Hintergrund befürchtet die Schleswig-Holsteinische Strafverteidigervereinigung zu Recht, dass die Befugnisse der Polizei ausgedehnt, während die richterlichen Kontrollfunktionen deutlich eingeschränkt werden. In der Neufassung des §185a heißt es z.B., dass nur aufgrund richterlicher Anordnung bei „gegenwärtiger Gefahr“ die vorbeugende Telekommunikationsüberwachung angeordnet werden darf. Bei „Gefahr im Verzug“ darf allerdings auch die Polizei die Überwachung anordnen - der Richter muss dies dann unverzüglich bestätigen. Bei gegenwärtiger Gefahr liegt aber auch immer Gefahr im Verzug vor, sagt die Strafverteidigervereinigung. Im Normalfall ist also eine Anordnung durch Richter gar nicht vorstellbar. - Die richterliche Kontrollfunktion entfällt bzw. wird deutlich eingeschränkt, die Befugnisse der Polizei dagegen ausgedehnt“, sagt sie wörtlich. Diese Einschätzung teilt der SSW.

Und noch ein Beispiel sei genannt, um zu verdeutlichen, wohin aus unserer Sicht die Reise hin geht. Gemeint ist das im Gesetz vorgesehene Kfz-Screening. Für den SSW steht fest, dass dieses Screening ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht darstellt. Das Innenministerium sieht das ähnlich und führt in der Beantwortung des FDP-Fragenkatalogs dazu aus, dass der vorliegende Gesetzentwurf in dieser Hinsicht sogar die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien „übererfüllt“. – Soll heißen: laut Ministerium ist das Kfz-Screening verfassungsrechtlich unbedenklich. Das beantwortet aber nicht die Frage, ob das Screening – als Gefahrenabwehr betrachtet – auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Nach Meinung des SSW gehören solche Eingriffe eindeutig in den Bereich der Strafprozessordnung und damit in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Wir teilen die Auffassung des Landesdatenschutzbeauftragten, der über Grundrechtsbindung von Überwachungseingriffen anmerkt: „Dabei entsteht der falsche Eindruck, die vom Bundesverfassungsgericht gesetzten äußersten Grenzen stimmten mit dem überein, was an Überwachung auch tatsächlich erforderlich ist. Das BVG hat nur eine Verwerfungskompetenz: unter der Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen gibt bzw. gäbe es große Gestaltungsspielräume für die Politik. Nicht alles, was zulässig ist, ist auch wirklich nötig“.

Und noch einen Punkt möchte ich ansprechen: das Verhältnis von Datenschutz und Gefahrenabwehr nämlich. In den §§ 185 und 197 wird somit die Vorschrift gestrichen, wodurch die zugelassenen technischen Mittel zum Abhören oder zur Aufzeichnung von Bildaufnahmen erfasst werden. Seitens des Innenministeriums wird angeführt, dass diese Verwaltungsvorschrift aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gestrichen wurde. Man wolle einen „angemessenen Datenschutz“ heißt es weiter. – Was eigentlich nur so interpretiert werden kann, dass sich der Datenschutz gefälligst aus der Gefahrenabwehr heraus zu halten habe. Datenschutz stört, finden viele Innenminister in dieser Republik. - Wobei sie vergessen, dass ein Übermaß an überwachter Sicherheit die Demokratie in unserer Gesellschaft beschädigt, denn Sicherheit und Freiheit lassen sich nicht gegeneinander ausspielen. Sie sind zwei Seiten derselben Medaille.

Das neue Polizeigesetz ist ein schlechtes Gesetz, sagte ich eingangs. Dazu habe ich beispielhaft eine Reihe von Gründen genannt. Es wäre aus Sicht des SSW schon ein Stück weniger schlecht, wenn es zumindest festgeschrieben hätte, dass alle Überwachungsmaßnahmen zeitbegrenzt sind und sich einer unabhängigen Evaluation unterziehen sollen. Das brauchen wir ganz einfach, denn das seit Jahren anstehende Absenken der rechtsstaatlichen Standards nach Art der bekannten Salamitaktik ist nicht hinnehmbar. – Oder, um unseren ehemaligen Datenschutzbeauftragten Helmut Bäumler ins Spiel zu bringen, der 2004 in einem bedenkenswerten Aufsatz zum Thema „20 Jahre Polizeirechtsgesetzgebung“ sagt: „Was bei uns verloren gegangen ist, das ist wirklich eine – ich nenne das bewusst so – Kultur der Wertschätzung für Behinderungen der staatlichen Exekutive“. Dem ist eigentlich nichts hinzu zu fügen!

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