Rede · 13.02.2002 Änderung des Landeswassergesetzes

Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes soll der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie dienen. Erstmals überhaupt werden durch die Wasserrahmenrichtlinie überregionale Ziele und Maßnahmen festgelegt, um die Qualität des Wassers zu verbessern und die mit den Wasserläufen verbundenen natürlichen Grundlagen zu schützen. Dabei wird erstmals über den Tellerrand hinaus gedacht. Der Naturschutz und der Wasserschutz machen nicht an kommunalen grenzen Halt, sondern orientieren sich erstmals an Gebietseinheiten. Das Prinzip der Gewässerbewirtschaftung in Flussgebietseinheiten wird im vorliegenden Gesetzentwurf festgelegt. Was sich so lapidar anhört, ist etwas völlig Neues. Zum einen bezieht sich das Ganze nicht nur rein auf die Wasserflächen, sondern eben auch auf die mit ihnen verbundenen Landflächen und zum anderen wird hier erstmals versucht, die Wasser- und Bodenverbände nicht nur umfassend zu beteiligen, sondern diese wichtige Aufgabe wird vollständig auf die Wasser- und Bodenverbände übertragen. Das heißt, einerseits brechen in bezug auf die Vorgehensweise beim Schutz unserer Gewässer neue Zeiten an, aber andererseits haben die hier schon vorhandenen Wasser- und Bodenverbände die Möglichkeit ihre Erfahrungen konkret mit einzubringen.

Wichtig hierbei ist, dass es sich nicht nur um reines Verwaltungshandeln dreht oder man im Prinzip einfach mit den derzeitigen Instrumentarien so weiter macht wie bisher. Man will vielmehr zu neuen Vorgehensweisen kommen. In Bewirtschaftungsplänen sollen genaue Ziele festgelegt werden. Etwas was in anderen Planungsbereichen schon längst Standard ist, wird so auch in der Gewässerbewirtschaftung mit eingebracht. Darauf aufbauend werden dann konkrete Maßnahmenprogramme erstellt, die dann auch umgesetzt werden sollen. So ist eine genaue Effizienzkontrolle möglich, die wir bisher nur sektoral durchführen konnten. In allen Kommunen werden für die jeweiligen Gewässer Messungen durchgeführt und entsprechende Ziele formuliert und dann Maßnahmen beschlossen und umgesetzt. Dies wird noch manches Mal Stirnrunzeln vor Ort auslösen, aber mit Sicherheit innerhalb kurzer Zeit mehr als nur akzeptiert werden.

Betrachtet man nun die Ziele in § 2 b, so wird man möglicherweise sagen, dass dies alles wichtige Ziele sind, aber die Formulierungen auch wenig konkret sind. Da wird zum Beispiel ein guter ökologischer Zustand für die oberirdischen Gewässer gefordert und man bezieht sich dabei auf das Wasserhaushaltsgesetz. Was bedeutet dies nun eigentlich? Dies ist zu allererst nicht eine juristische, sondern eine ökologische Frage. Wir werden in nächster Zeit eine Bestandsaufnahme der Gewässerflächen bekommen, der sich dann die Ableitung von konkreten Zielen in den einzelnen Regionen anschließen wird. Und da es sich bei den Gewässern, vor allen Dingen den Fließgewässern, um komplexe Systeme handelt, werden die Ziele und Maßnahmen sehr vielschichtig sein. Auch die Rahmenbedingungen und die Einflussmöglichkeiten werden sehr unterschiedlich sein. Ist eine Region stark von der Landwirtschaft geprägt, wird es auch entsprechende Belastungen im Wasserhaushalt geben. Sind Firmen oder Kraftwerke im unmittelbaren Einflussbereich, werden die Einwirkungen wieder andere sein. Die Zielformulierung wird also vor Ort oft sehr unterschiedlich sein.

Deswegen lässt sich für ein gesamtes Bundesland natürlich keine haargenaue Formulierung finden, was nun als guter ökologischer Standard zu definieren ist. Aber die Summe aller Ziele und Maßnahmen sind sicherlich bewertbar und auswertbar. Wir haben bis zum Jahr 2015 Zeit unsere gesteckten Ziele zu erreichen. Dass heißt, dass in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Maßnahmen im Land durchgeführt werden und die Wirkung dieser Maßnahmen untersucht wird. In dieser Zeit hat das Land Schleswig-Holstein eine wichtige Aufgabe zu erfüllen. Es muss die Ziele und Maßnahmen ständig landesweit evaluieren und wir werden dann im Jahr 2015 sehen, was sich im Land wirklich getan hat. Ich bin mir aber sicher, dass wir schon auf dem Weg dahin viele Erfolge für den Gewässerschutz vermelden können.

Hinter dem Gesetzentwurf steckt also mehr als man im ersten Augenblick denkt. Darüber hinaus kann man sagen, dass in einigen Fällen auch noch die Entscheidungsstrukturen etwas gestrafft wurden, was dem Gesetz ebenfalls nicht schadet.
Alles in allem kann man sagen, dass die Gesetzesänderungen notwendig und sinnvoll sind.

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