Rede · 24.02.2011 Gesetzentwurf zur Änderung der Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein

Der SSW hat zu dem heute vorliegenden Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen eine Änderung eingebracht. Hintergrund ist, dass wir bereits in der letzten Legislaturperiode den Antrag, dass Wahlsystem auch bei Gemeinde- und Kreistagswahlen zu ändern, begrüßt haben und auch heute diese Änderung wünschen. Denn nicht nur allein die Änderung des Verhältnisses der Listenmandate zu den Wahlkreismandanten bringt eine bessere Darstellung der Wählerentscheidung zum Ausdruck, sondern auch die Wahl des Zählverfahrens.

Nach unserer Ansicht kann die Wahlauszählung nach D’Hondt eine Verfälschung des Wählerwillens mit sich führen, wie es bei der Landtagswahl 2009 geschehen ist. Nach Ansicht der Experten, die im Innen- und Rechtsausschuss zum neuen Wahlgesetz angehört wurden, ergibt sich, dass der Erfolgswert einer Stimme auch beim Einstimmenwahlrecht allein durch das Auszählverfahren verändert wird. Schon aus diesem Grund ist es angezeigt, auch bei den Gemeinde- und Kreiswahlen das Zählverfahren umzustellen.
Wie meine Kollegin Anke Spoorendonk im September 2008 sagte, muss oberstes Ziel eines Wahlgesetzes sein, die Stimmen der Wählerinnen und Wähler so präzise wie möglich in eine Mandatsverteilung um zusetzen. Im Jahr 2008 führte das bestehende Wahlrecht aber dazu, dass es in Husum möglich war, den SSW aus den Ausschüssen zu drängen: Der SSW hatte 10,5% der Stimmen erhalten und war nur in zwei Ausschüssen vertreten. Dagegen konnten FDP und die Grünen trotz 4,3 bzw. 2,8% weniger Stimmen jeder für sich mehr Ausschusssitze erhalten als der SSW. Und die CDU konnte auch noch mit rund drei Mal so vielen Stimmen wie der SSW zwölf Mal so viele Sitze in den Ausschüssen ergattern. Diese Darstellung zeigt, dass hier wirklich der Wurm drin ist und so was nicht noch mal geschehen darf.

Dabei ist uns bekannt, dass die Einführung von Sainte- Laguë nicht nur hier im Kreis- und Gemeindewahlgesetz, sondern auch in der Gemeinde- und Kreisordnung eingeführt werden muss, damit die Verfälschungen, wie sie nach der letzten Kommunalwahl stattgefunden haben, nicht wieder geschehen können. Hierzu dient auch die Änderung in § 10 Abs. 4, nämlich die vollständige Streichung von S. 3, die nach der letzten Wahl zu unterschiedlichen Interpretationen Anlass gab und je nach Couleur auch zu unterschiedlichen Ergebnissen in den einzelnen Kommunen und Kreistagen führte. Die Gefahr der erheblichen Mehrsitze in den Kommunen und Kreistagen sehen wir, aber dafür spiegelt sie besser die Stimmenverteilung und damit den Wählerwillen ab. In der Begründung des Antrages sind den Ausführungen zur Interpretation zu § 10 Abs. 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes viel Raum gegeben und dies hat bereits 2008 zu erheblichen Irritationen und Ärger vor Ort geführt.

Die unterschiedlichen Auslegungen des Gesetzes darf es im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2013 nicht wieder geben, denn Gesetze wie Gemeindeordnung, Kreisordnung und auch Gemeinde- und Kreiswahlgesetz sind Gesetze, die auch jedem Laien verständlich und nachvollziehbar sein müssen. Das waren sie nach der letzten Wahl nicht. Das Landesverfassungsgericht hat uns hier Instrumente genannt, mit denen man dies ändern kann.
Der SSW ist der Auffassung, dass es auch vor Ort eine ebenso gerechte Verteilung der Sitze in den Gremien der Kommunalvertretungen geben muss. Das Verteilungsverfahren für Ausschüsse und Gremien muss deshalb auch geändert werden und wir werden zur Gemeinde- und Kreisordnung eine entsprechende Gesetzesänderung einbringen, weil die demokratische Kultur vor Ort Verzerrungen nicht vorgebeugt hat. Es muss deshalb auch hier eine bessere Regelung der Sitzverteilung geben.

Auch die Änderung der Wahlkreisgrößen ist neben der Änderung des Verhältnisses zwischen Direktwahlkreisen zu Listenmandaten eine Regelung, die der Erfolgswertgleichheit der jeweiligen Stimme Rechnung trägt. Damit ist wie der Kollege Fürter ausgeführt hat, nur noch ein absoluter Unterschied von höchsten 30% möglich und nicht wie jetzt von 50%. Abschließend möchte ich aus dem Gesetzentwurf zitieren: eine Mehrheit muss eine Mehrheit an der Urne widerspiegeln und nicht durch einzelne Vorschriften des Wahlrechts zu einer anderen Mehrheit führen.

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