Rede · 28.04.2016 In unserem Land sollen alle Menschen vor dem Gesetz gleich sein, dann muss das Gesetz auch für alle Menschen gleich sein

Lars Harms zu TOP 20 - Meinungs- Presse- und Kunstfreiheit sind nicht verhandelbar

Wer demokratische Institutionen herabsetzt, vergreift sich an unseren demokratischen Werten. Das sage ich angesichts einer neuen Schmähwelle, die durchs Internet schwappt. Immer mehr antidemokratische Pöbeleien sind bei Facebook zu lesen. Werden diese nicht gelöscht, ist das genau das falsche Signal an die Nutzer; nämlich dass Demokratie falsch ist. Tausendmal gelesen, dann wird da schon was dran sein. Nein, ist es nicht. Die Demokratie stellt sich wehrhaft ihren Feinden – und das muss auch Facebook begreifen. Wir leben in einer streitbaren Demokratie. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrmals darauf hingewiesen, dass unsere Demokratie sich gegenüber ihren Feinden nicht neutral verhalten kann. Wer gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung arbeitet, muss mit Widerstand rechnen. 

Andererseits hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Das Grundgesetz verbietet in Artikel 5 jede Art von Zensur. Dort ist allerdings auch festgelegt, dass die Meinungsfreiheit unter anderem dort ihre Grenzen findet, wo sie das Recht der persönlichen Ehre verletzt. Und mit der persönlichen Ehre sind wir dann bei den Beleidigungen. 

Da muss man sich wundern, was da so alles geregelt ist. So kann die öffentliche Beleidigung eines ausländischen Vertreters nach § 103 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Zuvor muss allerdings die Bundesregierung zur Strafverfolgung erst einmal ermächtigen. Dieser Paragraph zur Beleidigung ist wohl nur historisch zu erklären. Als Beleidigung wurde nämlich in vordemokratischer Zeit jede Kritik eingeschätzt. Und das wiederum war Majestätsbeleidigung. 

Doch zurück zur aktuellen Sondervorschrift. Wir sprechen über die Konsequenzen des so genannten Schmähgedichts, das Jan Böhmermann im ZDF vorgetragen hat, über dessen Niveau man in der Tat unterschiedliche Ansichten haben kann. Erst nach der Ermächtigung durch die Bundeskanzlerin hat die Staatsanwaltschaft nach § 103 StGB angefangen zu ermitteln. Genau diese Ermächtigung wurde der Bundeskanzlerin als Kniefall und Gefälligkeit gegenüber Präsident Erdogan ausgelegt. Allerdings muss man auch sagen, dass wenn es einen solchen Paragraphen gibt, man diesen im entsprechenden Rahmen auch anzuwenden hat. Sonst hätten wir keinen Rechtsstaat. Seit der Entscheidung der Bundeskanzlerin debattieren deshalb die Leitartikel mit Recht darüber, welchen Sinn Majestätsbeleidigungs-Paragraphen überhaupt noch haben, zumal diese immer auch noch ein höheres Strafmaß als im Normalfall beinhalten. In unserem Land sollen alle Menschen vor dem Gesetz gleich sein, dann muss das Gesetz auch für alle Menschen gleich sein. Also sollte man die historisch gewachsenen, aber überlebten Regelungen in Bezug auf ausländische Staatsoberhäupter einfach streichen. 

Strafgesetzbuch hat Regelungen zur Beleidigung und regelt in § 188 die üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens. Es wird also beileibe kein Chaos ausbrechen, wenn der § 103 gestrichen werden wird. Es fällt also nur eine weitere, überflüssige Regelung weg. 

Ich schließe mich ausdrücklich der Justizministerin an, die im Vertrauen in die deutsche Justiz eine Streichung der Sondervorschrift für ausländische Staatsoberhäupter unterstützt. Und inzwischen sieht es ja so aus, als ob diese Regelung schnell abgeschafft werden könnte. Und das wäre dann auch gut so!

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