Pressemitteilung · 28.10.2010 Landeswahlgesetz: SSW hält an 69 Abgeordneten fest

Die SSW-Landtagsfraktion hat heute dem Landtagspräsidenten ihre Eckpunkte für die anstehende Reform des Landeswahlgesetzes überreicht. Um die in der Landesverfassung festgeschriebene Zahl von 69 Abgeordneten nicht zu überschreiten, will der SSW die Zahl der Direktmandate künftig auf 23 begrenzen. Außerdem hält der SSW an der Zweitstimme fest und fordert einen vollen Ausgleich von Überhangmandaten, um auszuschließen, dass eine Minderheit der Wählerstimmen wieder zu einer Mehrheit im Parlament führen kann.


Die Eckpunkte im Schreiben der SSW-Fraktionsvorsitzenden Anke Spoorendonk an Landtagspräsident Torsten Geerdts lauten:

1. Anzahl der Wahlkreise
Der SSW hält an der verfassungskonformen Zahl von 69 Abgeordneten fest. Aus Sicht des SSW muss daher die Anzahl der Wahlkreise so weit reduziert werden, dass die Wahrscheinlichkeit der Bildung von Überhangmandaten möglichst reduziert wird. Beispielhafte Berechnungen hierzu haben ergeben, dass erst bei einer Reduzierung der Wahlkreise auf 23 mit einer hohen Wahrscheinlichkeit Überhangmandate vermieden werden können. Mathematisch-theoretisch sind zwar auch dann noch Konstellationen denkbar, bei der auch bei 23 Wahlkreisen die Zahl von 69 Abgeordneten überschritten wird – nämlich dann, wenn eine Partei mit unter 30% der Stimmen alle Wahlkreise gewinnt. Mit 23 Wahlkreisen dürften wir aber in der Praxis auf der sicheren Seite sein, da es mehr als fragwürdig ist, ob eine Partei mit 25% noch alle Wahlkreise gewinnt. Um beim Grundsatz der Verhältniswahl noch das Element der Persönlichkeitswahl zu erhalten, wäre ein Verhältnis von unter 1:2 der Direkt- und Listenmandate auch nicht mehr vertretbar.

2. Zuschneidung der Wahlkreise
Das Verfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass anstelle der geltenden 25 v. H. Toleranzgrenze eine maximale Abweichung von 15 v. H. von der Wahlkreisdurchschnittsgröße anzustreben ist (sprich 30 v. H. Abweichung total). Der SSW ist gegenüber einer Diskussion offen, ob die Wahlkreise dabei nach Bevölkerung oder Anzahl der Wahlberechtigten zugeschnitten werden. Klar ist, dass die bisherigen Grundsätze der Wahlkreiseinteilung viele Vorteile bieten und bei einer Neuzuschneidung nur schwer zu beachten sind.

3. Deckelung des Mehrsitzsausgleichs
Aus Sicht des SSW muss die Deckelung des Mehrsitzausgleichs komplett aufgehoben werden, um zu verhindern, dass zukünftig wieder eine Situation entstehen kann, in der die Landtagsmehrheit nicht die Zweitstimmenmehrheit widerspiegelt.

4. Ein- oder Zweistimmenwahlrecht
Der SSW hält am Zweistimmenwahlrecht fest. Die Erfahrungen bei den Kommunalwahlen und früheren Landtagswahlen zeigen, dass auch mit einem Einstimmenwahlrecht viele Überhangmandate entstehen können. Das Zweistimmenwahlrecht hat keine ausschlaggebende Bedeutung für das Entstehen von Mehrsitzen (Beispiel LW 1992, KW 2008). Aus Sicht des SSW bietet das Zweistimmenwahlrecht aber mehr Gestaltungsmöglichkeiten für eine differenzierte Stimmabgabe, die von den Wählerinnen und Wählern ja auch gewollt und genutzt wird.

5. Zählverfahren
Es gibt mehrere Gründe, das Zählverfahren nach d´Hondt abzuschaffen. Nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Erfolgswertgleichheit hat sich dieses Zählverfahren als problematisch herausgestellt, es benachteiligt auch tendenziell kleinere Parteien und kann in bestimmten Konstellationen mehrdeutig sein. Der SSW fordert daher, das Zählverfahren von d´Hondt auf Sainte Laguë/Schepers umzustellen. Dieses Zählverfahren trägt mit genaueren Ergebnissen dem Gebot der Erfolgswertgleichheit der Stimmen besser Rechnung.

6. Absenkung des Wahlalters
Der SSW setzt sich – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung – für die Einführung des aktiven Wahlrechts zu Landtagswahlen ab 16 Jahren ein.




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